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Ehe für Alle § Rechtslage in Österreich & mehr

Die Ehe für Alle, sie ist in Österreich seit 1. Jänner 2019 möglich und birgt doch so manches Mal Potenzial für Missverständnisse und Irrtümer. Allein die Unterscheidung zwischen der sogenannten eingetragenen Partnerschaft und der Ehe für alle, die politisch absolut inkorrekt nach wie vor von manchen Menschen als Homoehe betitelt wird, führt oftmals zu offenen Fragen und Verwirrung. Im nun folgenden Artikel möchten wir Ihnen aufzeigen, was es mit der Ehe für alle in Österreich auf sich hat, wie sie auf den Weg gebracht wurde und wie eingetragene Partner ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln können.

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Ein Beitrag der:
Familienrecht Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage der Ehe für Alle

Die gleichgeschlechtliche Ehe ist in Österreich seit Jänner 2019 möglich. Somit gilt das österreichische Eherecht in für alle Ehen. Die Ehe ist in Österreich in § 44 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches definiert, welcher besagt dass Familienverhältnisse mit einem Ehevertrag gegründet werden. Ehefähig ist gemäß Ehegesetz § 1 wer volljährig und entscheidungsfähig ist. Außerdem darf kein Eheverbot für die Person vorliegen, die eine Ehe eingehen will.

Geschichte der Ehe für Alle in Österreich

Bis vor wenigen Jahren waren gleichgeschlechtliche Paare in Österreich nicht nur im Alltag oftmals Repressionen ausgesetzt, sondern auch vor dem Gesetz nicht mit verschieden geschlechtlicher Paare gleichgestellt. Erst mit 2010 begann ein rechtlicher Wandel in Österreich der zunächst eine vom Staat anerkannte Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare einräumte. Entschieden sich Paare für diesen Schritt, so wurde die eingetragene Partnerschaft auf dem Standesamt begründet und eine annähernde Gleichstellung mit dem Modell der Ehe wurde möglich.

Doch die wirkliche Ehe für alle im Sinne des Gesetzes war diese eingetragene Partnerschaft nicht. Mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2017 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare nicht zulässig wären. Mit dieser Entscheidung war der Weg frei für die Ehe für alle, die schließlich mit 01. Jänner 2019 in Kraft trat und verschieden- und gleichgeschlechtliche Ehepaare rechtlich gleichgestellt.

Seit wann ist die Ehe für gleichgeschlechtliche Partner möglich?

Obgleich es die gleichgeschlechtliche Ehe seit 2017 per Gesetz in Österreich gibt, war eine Eheschließung für inter- und homosexuelle Paare erst ab dem 1. Jänner 2019 möglich. Dies führte verständlicherweise dazu, dass zwischen der eigentlichen Einführung der Ehe für Alle im Gesetzestext und der bundesweit möglichen Hochzeit für Alle zahlreiche Ehewünsche nicht möglich waren und hiergegen Beschwerdeverfahren eröffnet wurden.

Aufgrund dieses Umstandes gab es grundsätzlich zwei wichtige Daten, im Bezug auf den Zeitpunkt wann die Ehe für Alle in Anspruch genommen werden konnte. Zum einen der 1. Jänner 2019 und zum anderen eine Sonderregelung für all jene, die vor der Bekanntmachung des neuen Gesetzes Beschwerde eingelegt haben. In diesem Fall gilt die Aufhebung ab der Zustellung der Entscheidung des Gerichts. Demgemäß konnten diese Personen bereits vor dem 31. Dezember 2018 eine Ehe eingehen, sofern die dafür nötigen rechtlichen Voraussetzungen gegeben waren.

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Gleichstellung längst in Bevölkerung angekommen
Generell ist die österreichische Bevölkerung sehr positiv gegenüber dem Thema Ehe für Alle eingestellt, sodass laut einer Statistik zur Homosexualität in Österreich rund 62% der befragten Bürger die Ehe für alle in Österreich positiv sehen.

Voraussetzungen für eine Ehe / eingetragene Partnerschaft

Grundsätzlich müssen Paare, die in Österreich eine eingetragene Partnerschaft oder Ehe eingehen wollen, grundsätzliche Voraussetzungen erfüllen, um als Ehefähig zu gelten. Folgende Voraussetzungen müssen für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft wie auch einer Ehe neben der freiwilligen Willensbekundung zur Ehe oder Partnerschaft in Österreich gegeben sein:

  • Die Partner einer eingetragenen Partnerschaft müssen volljährig und geschäftsfähig sein, bei einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  • Die Lebenspartner dürfen keine aufrechte Ehe führen.
  • Es darf noch keine aufrechte eingetragene Partnerschaft bestehen.
  • Es darf kein Verwandschaftsverhältnis in gerader Linie vorliegen, keine voll- und halbbürtigen Geschwister, kein Adoptivverhältnis.
  • Zwei gleichgeschlechtliche Partner können eine eingetragene Partnerschaft eingehen.
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Eingetragene Partnerschaft in Ehe umwandeln

Das Gesetz über die eingetragene Partnerschaft blieb trotz der Einführung der Ehe für Alle als Rechtsrahmen für bestehende Partnerschaften erhalten. Dadurch blieb der Status von Paaren, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben weiterhin bestehen. Jedoch wurde die Option geschaffen, die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Hierfür ist es nötig, zu heiraten. Hierfür ist es nötig die eingetragene Partnerschaft aufzulösen und durch eine Hochzeit den Ehestand zu begründen. Ein unveränderter Übergang ist rechtlich nicht möglich.

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Voraussetzung für die Umwandlung zur Ehe

Laut Eherecht können Paare erst dann eine Ehe eingehen, wenn eine existierende eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. 

Unterschied zwischen eingetragener Partnerschaft und gleich­geschlechtlicher Ehe

Im Grunde genommen gibt es kaum einen Unterschied zwischen eingetragener Partnerschaft und gleichgeschlechtlicher Ehe. Seit der Einführung des Gesetzes im Jahr 2010 kam es immer wieder zu Änderungen, durch welche gleichgeschlechtliche Paare mehr Rechte zugesprochen bekamen. Allerdings gibt es dennoch einige kleine Unterschiede, wobei diese meist symbolischer Natur sind, um die eingetragene Partnerschaft nach wie vor als moderne Partnerschaft beizubehalten.

Beispielsweise gibt es nur bei der Ehe ein Verlöbnis und somit auch entsprechende Ersatzansprüche, wenn die versprochene Partnerschaft letztendlich nicht eingegangen wird. Darüber hinaus können eingetragene Partnerschaften nur von volljährigen Partnern eingegangen werden, wohingegen eine Ehe bereits ab dem 16. Lebensjahr in Österreich geschlossen werden kann. Ferner bestehen marginale Unterschiede hinsichtlich der Formulierungen. So spricht die eingetragene Partnerschaft beispielsweise von einer sogenannten Vertrauensbeziehung und die Ehe von der Treuepflicht. Ferner wird eine Ehe geschieden und eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst. Das Ehegattentestament hingegen kann sowohl von Ehegatten als auch von eingetragenen Partnern aufgesetzt werden.

Adoption bei gleich­geschlechtlicher Ehe und eingetragener Partnerschaft

Wie sieht es mit der Adoption bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder bei einer eingetragenen Partnerschaft aus? Im Grunde ist die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft keine Voraussetzung für eine Adoption in Österreich, denn die Annahme eines Adoptivkindes kann durch ein Ehepaar, durch eine Einzelperson oder durch einen eingetragenen Partner erfolgen. Somit steht die Adoption auch gleichgeschlechtlichen Eheleuten offen. Heutzutage ist die Adoption bei gleichgeschlechtlichen Ehen und bei eingetragenen Partnerschaften fast problemlos möglich, wohingegen dies früher nicht der Fall war. Beispielsweise war die Stiefkindadoption, das heißt die Adoption eines leiblichen Kindes des Partners oder der Partnerin, für Partner in einer eingetragenen Partnerschaft nicht möglich.

Änderungen Seit 2013

Gleiches galt auch für die Adoption von nicht leiblichen Kindern. Da diese Regelungen jedoch zur Diskriminierung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paaren in eingetragenen Partnerschaften führte, wurde das Gesetz im Jahr 2013 durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geändert. Seit diesem Zeitpunkt ist die Adoption von Kindern und die künstliche Befruchtung auch für in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Paare und Eheleuten einer gleichgeschlechtlichen Ehe in Österreich erlaubt. Hinsichtlich der Adoption bestehen keine Unterschiede mehr für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare. Ebenso ist die Einzeladoption durch bloß einen Partner einer eingetragenen Partnerschaft möglich, sofern er die Zustimmung des anderen Partners erhalten hat.

Pflegekinder in einer Ehe oder gleich­geschlechtlichen Partnerschaft

Nach aktueller Rechtslage sind Pflegeeltern alle Personen, die die Pflege und Erziehung eines Kindes übernehmen und bei denen ein Eltern Kind-Verhältnis besteht. Demnach können aus familienrechtlicher Perspektive Pflegekinder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe in Österreich aufwachsen. Im Rahmen von Obsorge Fragen ist ein Stiefelternteil im Todesfall des leiblichen Elternteils sogar gleichberechtigt mit den Großeltern und somit Anwärter auf die Obsorge des Stiefkindes. Sollte die Übertragung der Obsorge auf das andere leibliche Elternteil aus diversen Gründen nicht möglich sein, prüft das Gericht, ob die Übertragung der Obsorge an den Stiefelternteil oder an die Großeltern besser ist. Entscheidungsfaktor ist hierfür selbstverständlich das Kindeswohl.

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Gleichstellung von Pflegeeltern längst Alltag
Aus familienrechtlicher Sicht und darüber hinaus stehen gleichgeschlechtlichen Partnern oder Eheleuten als Pflegeeltern die gleichen Rechte zu wie verschieden geschlechtlichen Partnern.

Kinderwunsch und Künstliche Befruchtung

Grundsätzlich ist die künstliche Befruchtung für gleichgeschlechtliche Ehepartner ebenso wie bei der verschieden-geschlechtlichen Ehe möglich, jedoch ist die Leihmutterschaft in Österreich sowohl für verschieden- als auch gleichgeschlechtliche Paare rechtswidrig. Dieses Gesetz gilt jedoch nur in Österreich und nicht im Ausland, wo Leihmutterschaften legal zustande kommen und in Österreich anerkannt werden. Bevor Sie diesbezüglich Schritte unternehmen, sollten Sie jedoch eine Rechtsberatung konsultieren, um keine internationalen Gesetze zu überschreiten oder spezifische Regelungen zu übersehen.

Des Weiteren wird die künstliche Befruchtung in Österreich im Fortpflanzungsmedizingesetz geregelt, welches bisher besagte, dass eine Samen- und Eizellenspende nur Ehepaaren und heterosexuellen Lebensgefährten zugänglich ist. Jedoch beschloss der Verfassungsgerichtshof im Jahre 2013, dass diese Regelungen für zwei Frauen, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, diskriminierend ist. Somit ist es seit 1. Jänner 2015 für homosexuelle Paare in Österreich möglich, Samen- und Eizellenspenden zu erhalten.

Obsorge- und Unterhaltsfragen im Zuge der künstlichen Befruchtung

Sollte man sich für eine nicht medizinisch unterstützte Fortpflanzung entscheiden, ist zu beachten, dass der Samenspender nicht davor geschützt ist, alle finanziellen und fürsorglichen Pflichten für das Kind zu übernehmen. Dies betrifft vor allem Obsorge– und Unterhaltsfragen, aber auch die Erbrechte und den persönlichen Umgang und das Kontaktrecht mit dem Kind. In unseren Artikeln zum Themenschwerpunkt „Kindesunterhalt“ erfahren Sie wie alle unterhaltsrelevanten Aspekte geregelt sind. Hierbei gehen wir auch auf die Obsorge, das Kontakt- und Bezugsrecht sowie auf Unterhaltsregelungen wenn der Unterhaltspflichtige im Ausland lebt ein.

Darüber hinaus bleibt im Gegensatz zu verschieden geschlechtlichen Paaren ein Unterschied für gleichgeschlechtliche Paare oder Partner bestehen. Eine Anerkennung der automatischen gemeinsamen Elternschaft ist nach wie vor auf Kinder beschränkt, die durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt wurden. Bei einer privaten Samenspende ohne medizinische Unterstützung (Häferl-Methode) bleibt weiterhin nur die Stiefkindadoption als Möglichkeit bestehen.

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FAQ: Ehe für Alle

Mit der Ehe für alle die im Jänner 2019 in Österreich in Kraft getreten ist, werden nun gleichgeschlechtliche Paare heterosexuellen Paaren gleichgestellt. Außerdem können nun heterosexuelle Paare eine eingetragene Partnerschaft gründen.
Die Ehe für Alle besagt, dass gleichgeschlechtliche Paare heterosexuellen Paaren gleichgestellt sind und somit die gleichen ehelichen Rechte und Pflichten haben, welche zum Beispiel das Recht auf Ehegattenunterhalt oder die Treuepflicht beinhalten.
Eine eingetragen Partnerschaft kann nur von Volljähirgen eingegangen werden, während bei einer Ehe eine Ehemündigkeitserklärung für Personen ab 16 Jahren möglich ist. Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft findet nicht wie bei der Ehe beim Standesamt statt, sondern kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde geschlossen werden.
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