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Ehegatten­testament § Abänderung, Widerruf & mehr

Das gemeinsame Testament, auch Ehegatten­testament genannt, ist eine Sonderform des Testaments. Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, nennt man das Ehegatten­testament. Ebenso wie in einem anderen Testament können die Ehegatten auch im Ehegatten­testament alle zulässigen letztwilligen Verfügungen treffen. Dabei kann ein Ehepartner auch als Alleinerbe eingesetzt werden. In diesem Artikel erklären wir Ihnen was ein Alleinerbe ist, welche Voraussetzungen es für das Testament in Österreich gibt und ob das Testament nach einer Scheidung noch gültig ist.

 

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Familienrecht Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Wann ist ein Testament sinnvoll?

Im Grunde genommen, besteht in Österreich keine Testamentspflicht, allerdings gilt bei einem fehlenden Testament automatisch die gesetzliche Erbfolge. Wer sein Vermögen anders regeln möchte, benötigt ein Testament. Bei großen Vermögenswerten, komplizierten Vermögensverhältnissen, Familienbetrieben oder Liegenschaften im In- oder Ausland empfiehlt sich immer ein Testament. Um das Risiko gering zu halten und das Vermögen an die gewünschten Personen zu übertragen, sollten Sie Ihren Nachlass und dessen Verbleib richtig planen und ein Testament aufsetzen.

Was ist ein Ehegatten­testament?

Möchten sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig im Todesfall begünstigen und als Erben einsetzen, können sie ein Ehegatten­testament aufsetzen. Es können hierbei verschiedene, auch wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden. In einem Ehegatten­testament können sich die Ehegatten auch jeweils als Alleinerben einsetzen. Dabei erbt der nach dem Tod des Ehegatten verbleibende Partner das gesamte Vermögen des Verstorbenen.

Wird das Ehegatten­testament eigenhändig geschrieben, dann muss jeder Ehepartner die gesamte Verfügung eigenhändig schreiben und unterschreiben. Wurde es nur von einem Ehepartner geschrieben und unterschrieben und hat der andere Ehegatte nur unterschrieben, ist es nur für den Schreiber gültig. Daher muss unbedingt darauf geachtet werden, dass beide Ehegatten das Testament eigenhändig schreiben und unterschreiben.

Die Ehegatten können sich sowohl gegenseitig als Alleinerben einsetzen sowie andere Personen als Erben einsetzen. Ein wechselseitiges oder gemeinschaftliches Testament kann von jedem Ehepartner widerrufen werden. Beim eigenhändigen Testament bietet das Ehegatten­testament im Vergleich zu 2 gleichlautenden Testamenten keinen Vorteil. In der Praxis werden gemeinschaftliche Testamente (Ehegattentestamente) meist fremdhändig mit Einbezug von Zeugen verfasst.

Was ist ein Alleinerbe?

Als Alleinerbe bezeichnet man einen Erben, der vom Erblasser allein beerbt wird, d.h. sein alleiniger Rechtsnachfolger wird. Der Erbe ist somit der Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen und erwirbt dessen Vermögen oder einen Teil davon durch Einantwortung. Immer dann, wenn nur eine Person als Erbe berufen wird, gilt sie als Alleinerbe. Gibt es hingegen mehrere Personen als Erben, so bilden sie als Miterben eine Erbengemeinschaft. Der Alleinerbe ist nicht unbedingt uneingeschränkt hinsichtlich seiner Rechte, denn er kann z.B. auch nur ein Vorerbe sein oder sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht kann durch die Testaments­vollstreckung beschränkt sein.

Infografik
Inhalte eines Ehegatten­testaments

Unterschied zwischen einem Erbvertrag und einem Ehegatten­testament

Ein Erbvertrag kann nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und Verlobten abgeschlossen werden. Die Vertragspartner eines Erbvertrags verpflichten sich, den Nachlass dem anderen Ehepartner zu überlassen. Jedoch kann durch einen Erbvertrag nur über maximal drei Viertel des Vermögens verfügt werden und ein Viertel muss zur freien letztwilligen Verfügung verbleiben. Darüber hinaus kann ein Erbvertrag nicht einseitig widerrufen werden, sodass er keine letztwillige Verfügung im eigentlichen Sinne darstellt. Wirksam ist ein Erbvertrag nur durch einen Notariatsakt.

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Enterbung im Ehegatten­testament

In einer letztwilligen Verfügung kann auch angeordnet werden, dass ein gesetzlicher Erbe nicht das Vermögen erben soll. In diesem Fall erhält der Erbe nur den Pflichtteil. Liegen besonders triftige Gründe vor, dann kann auch der Pflichtteil entzogen werden. Allerdings ist dies sehr kompliziert, da diese auch nachgewiesen werden müssen. Nichtsdestotrotz regelt die Rechtsprechung jene Enterbungsgründe genau. Ein Grund für die Enterbung könnte demnach eine schwere Straftat oder gröbliche Vernachlässigung der familienrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verstorbenen sein.

Abänderung und Widerruf des Ehegatten­testaments

Ebenso wie alle anderen Testamente in Österreich kann auch das Ehegatten­testament widerrufen werden. Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Es gibt keine Klauseln, die eine spätere Änderung oder einen Widerruf des letzten Willens untersagen. Sei es durch die Errichtung eines neuen Testaments, einen Widerruf oder eine Änderung des aktuell vorliegenden Testaments – gesetzlich ist dies möglich.

Ob letztendlich eine ältere Verfügung durch eine neu errichtete Verfügung aufgehoben wird, hängt von den Umständen des individuellen Einzelfalls ab. Wer das Testament widerrufen möchte, muss dies in entsprechender Form und ausdrücklich schriftlich machen. Nichtsdestotrotz kann ein Widerruf auch stillschweigend erfolgen. Dies ist zum Beispiel bei der Vernichtung der Urkunde der Fall.

Warum ein Notar oder Anwalt hilfreich ist

Auch das Ehegatten­testament muss eine gewisse Form einhalten und formale Bestimmungen erfüllen, um rechtskräftig zu sein. Daher kann es ratsam sein, einen Notar oder Anwalt für Familienrecht zu kontaktieren, um die Form und den Inhalt des Testaments zu prüfen. So haben Sie die Möglichkeit, auf Nummer sicher zu gehen und ein rechtskräftiges Testament mit Ihrem letzten Willen aufzusetzen. Insbesondere bei großen Vermögenswerten, Liegenschaften im In- und/oder Ausland und Unternehmen lohnt sich die Konsultation eines Fachmanns allemal.
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FAQ: Ehegattentestament

Das Ehegattentestament ist eine Sonderform des Testaments. Ein Ehegattentestament wird als gemeinschaftliches Testament aufgesetzt um sich gegenseitig als Erben einsetzen.
Man kann das gemeinschaftliche Ehegattentestament mithilfe eines Anwalts aufgesetzt werden. Beide Ehegatten müssen eigenhändig unterschreiben und die letztwillige Erklärung handschriftlich niederschreiben.
Die Kosten der Erstellung des Ehegattentestaments richten sich nach dem jeweiligen Aufwand. Die Kosten liegen zwischen 300 und 500 Euro. Außerdem können zusätzliche Kosten für die amtliche Verwahrung anfallen.
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