Sie sind Anwalt?
War dieser Artikel
hilfreich für Sie?

Eingetragene Partnerschaft § Voraussetzungen & Pflichten

Durch eine eingetragene Partnerschaft oder eine Ehe für Alle gehen beide Partner eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ein. Ab 1. Jänner 2019 dürfen sich alle Paare so ehelichen und verpartnern, wie es ihnen beliebt. Diese Entscheidung hat die Definition der eingetragenen Partnerschaft auf den Kopf gestellt. Diesbezüglich stellt sich die Frage, nun zwischen Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft, der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen. Im folgenden Artikel möchten wir Ihnen einen detaillierten Überblick über die Rechte und Pflichten in einer eingetragenen Partnerschaft geben.
Icon Anwalt
Ein Beitrag der:
Familienrecht Redaktion
InfoBox Icon
Sie wollen Ihre
Partnerschaft eintragen lassen?
Finden Sie Ihren passenden Anwalt:
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage der eingetragenen Partnerschaft

Bei einer eingetragenen Partnerschaft gehen zwei Personen eine Lebensgemeinschaft auf Dauer ein, welche mit Rechten und Pflichten einhergeht. Bis Ende des Jahres 2018 konnte diese Art von Lebensgemeinschaft nur von gleichgeschlechtlichen Paaren eingegangen werden. Seit 01. Jänner 2019 ist eine eingetragene Partnerschaft sowohl für gleichgeschlechtliche Paare, als auch für verschiedengeschlechtliche Paare möglich. Zu den Rechtsgrundlagen der eingetragenen Partnerschaft gehören

  • das Eingetragene-Partnerschaft-Gesetz (EPG),
  • das Personenstandsgesetz 2013 und
  • die Personenstandsgesetz-Druchführungsverordnung 2013.

Voraussetzungen für die eingetragene Partnerschaft

In Österreich können zwei Menschen des gleichen Geschlechts seit 1. Jänner 2010 eine eingetragene Partnerschaft begründen, jedoch müssen zunächst einige Voraussetzungen für die eingetragene Partnerschaft erfüllt sein.

  • Zwei Personen des gleichen Geschlechts und Heteros können eine eingetragene Partnerschaft eingehen.
  • Volljährigkeit
  • Geschäftsfähigkeit und im Falle der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters notwendig.
  • Es darf keine aufrechte Ehe bestehen.
  • Es darf keine eingetragene Partnerschaft bestehen.
  • eine Verwandtschaft in gerader Linie und keine halb- oder vollbürtigen Geschwister.
  • Kein Adoptivverhältnis.

Anmeldung einer eingetragenen Partnerschaft

Durch die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit beider Lebenspartner bei einem Standesamt (Personenstandsbehörde) kann die eingetragene Partnerschaft eingegangen werden. Hierbei befragt eine Standesbeamtin die beiden Partner in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander, ob sie die eingetragene Partnerschaft begründen möchten.

Wird die Befragung von beiden Seiten bejaht, gelten die Lebenspartner als rechtmäßig miteinander verbunden. Auf Wunsch kann die standesamtliche Feier auch außerhalb der Amtsräume stattfinden. Somit ist dieses Prozedere gleich wie bei der Ehe. Wollen Sie eine eingetragene Partnerschaft in Wien eingehen, können Sie hier den Online Terminkalender nutzen, um Ihren Termin zu vereinbaren.

Unterschied zwischen Ehe für Alle und eingetragener Partnerschaft

Seit 4. Dezember 2017 können homosexuelle Paare in Österreich eine Ehe eingehen, daher stellt sich für viele Paare die Frage, welcher Unterschied zwischen einer Ehe für Alle und einer eingetragenen Partnerschaft besteht. In den meisten Punkten überschneiden sich die Rechte und Pflichten einer eingetragenen Partnerschaft mit denen einer Ehe, allerdings gibt es auch Unterschiede.

Insbesondere bei der Trennung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gibt es unterschiedliche Regelungen im Vergleich zur Ehe. Bei Auflösung einer häuslichen Gemeinschaft wegen Zerrüttung muss bei einer eingetragenen Partnerschaft eine Frist von 3 Jahren eingehalten werden, bevor ein Partner die Partnerschaft auflösen kann. Bei der Ehe beträgt diese Frist hingegen 6 Jahre.

Unterschied zwischen eingetragenen Partnerschaft und nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Der wesentliche Unterschied zwischen einer eingetragenen Partnerschaft und einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bestand bis vor kurzem darin, dass eine eingetragene Partnerschaft nur von zwei Menschen gleichen Geschlechts begründet werden konnte. Dies hat sich aber seit dem 1. Jänner 2019 geändert. Darüber hinaus haben aber die Regelungen der eingetragenen Partnerschaft nichts mit denen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemein.

Insbesondere im Bereich Sozialversicherungsrecht, Erbrecht und Unterhaltsrecht gibt es wesentliche Unterschiede zwischen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und einer eingetragenen Partnerschaft. Der Güterstand Gütertrennung bei einer eingetragenen Partnerschaft ist bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Beispiel rechtlich nicht gegeben, da Leistungen des Lebensgefährten nicht mehr zu ermitteln sind.

Infografik
Voraussetzungen für die eingetragene Partnerschaft

Rechte und Pflichten in einer eingetragenen Partnerschaft

Eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, kann für einige Lebenspartner rechtliche Vorteile haben. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten in einer eingetragenen Partnerschaft für die Partner bestehen. Wie bei einer Ehe sind die eingetragenen Partner dazu verpflichtet, eine umfassende partnerschaftliche Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung zu führen. Dabei müssen sie sich auch gegenseitig Beistand leisten und die Lebensgemeinschaft durch gegenseitige Rücksichtnahme im Einvernehmen gestalten und aufrechterhalten.

Hierzu zählt vor allem das gemeinsame Wohnen, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch vorübergehend getrennte Wohnungen möglich sind. Dies ist dann der Fall, wenn ein Zusammenleben für einen Partner unzumutbar ist oder ein kurzzeitiger Auszug aufgrund von wichtigen persönlichen Gründen (z. B. pflegebedürftigen Angehörigen) notwendig ist.

Gut-zu-wissen Icon
Gesetzesänderung im Jänner 2019

Seit 1. Jänner 2019 ist die eingetragene Partnerschaft nicht mehr nur für homosexuelle Partner zulässigen. Auch Heteros dürfen seitdem die eingetragene Partnerschaft für sich beantragen.   

Namensbestimmung bei eingetragenen Partnerschaften

Bei einer eingetragenen Partnerschaft behalten beide Partner ihre bisherigen Namen. Allerdings haben sie die Möglichkeit einer Namensbestimmung, sodass einer der beiden Namen als gemeinsamer Familienname gewählt werden kann. Ebenso ist die Bildung eines Doppelnamens aus den beiden Namen der Partner möglich. Der Partner kann seinen Namen, der nicht gemeinsamer Familienname ist, dem gemeinsamen Familiennamen durch einen Bindestrich voran- oder nachstellen.

Kosten in der eingetragenen Partnerschaft

Da das Wesen der eingetragenen Partnerschaft in vielen Aspekten dem Wesen einer Ehe entspricht und auf gegenseitigem Beistand basiert, müssen beide Partner die alltäglichen Kosten in der eingetragenen Partnerschaft tragen. Dabei muss jeder nach seinen eigenen Kräften und Möglichkeiten zur Finanzierung der Lebensbedürfnisse beitragen. Sollte ein Lebenspartner den gemeinsamen Haushalt führen, leistet er somit seinen Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten und hat Anspruch auf Unterhalt durch den anderen Partner.

Sie wollen die Voraussetzungen für die eingetragene Partnerschaft prüfen?
Mann trägt Partnerin auf dem Rücken

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Ebenso wie bei einer Ehescheidung ist es auch möglich, die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu bewirken. Ähnlich wie bei einer Scheidung gibt es auch hier unterschiedliche Gründe für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft oder Trennung. Somit kann sie im Einvernehmen, durch Tod, durch Verschulden oder Zerrüttung aufgelöst werden. Eine relativ unkomplizierte und kostengünstige Variante ist hierbei die einvernehmliche Auflösung.

Einvernehmliche Auflösung

Sind sich beide Partner einer eingetragenen Partnerschaft darüber einig, dass die Beziehung nicht weiter bestehen soll, dann ist eine einvernehmliche Auflösung möglich. Sofern die Lebensgemeinschaft seit mindestens einem Jahr aufgehoben ist und von beiden Partnern als unheilbar zerrüttet angesehen wird, können sie gemeinsam einen Antrag auf Auflösung beim zuständigen Bezirksgericht einreichen.

Allerdings muss eine einvernehmliche Vereinbarung über den Unterhalt sowie eine Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse vorliegen. Der Antrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich gestellt werden, wobei das Antragsformular beim Bundesministerium für Justiz heruntergeladen werden kann. Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist mit Kosten zwischen 253 bis 623 Euro für Gerichtsgebühren verbunden. Das Auflösungsverfahren entspricht dabei dem Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung.

Auflösung wegen Verschulden

Wurde die Partnerschaft durch das Fehlverhalten eines Partners so zerrüttet, dass ein Fortbestand unmöglich ist, kann der andere Partner mit Klage die Auflösung wegen Verschulden begehren. Dies ist insbesondere bei physischer oder psychischer Gewalt, aber auch bei lieblosem Verhalten des Partners, böswilligem Verlassen der gemeinsamen Wohnung oder bei Desinteresse des Partners der Fall.

Allerdings ist die Liste der möglichen schweren Verfehlungen wesentlich länger und im Einzelfall von einem Anwalt für Scheidungsrecht zu prüfen. Ferner müssen schwere Verfehlungen vor Gericht beweiskräftig nachgewiesen werden und verjähren nach 6 Monaten ab Kenntnisnahme. Auch diesbezüglich kann Ihnen ein Anwalt weiterhelfen, um rechtskräftige Beweise zu erhalten. Anders als bei der Ehe gibt es bei der eingetragenen Partnerschaft einige Unterschiede hinsichtlich der Auflösungsgründe. Beispielsweise gilt das ehrlose und unsittliche Verhalten eines Partners nicht als Grund für eine Auflösung der Partnerschaft.

Ebenso gelten sexuelle Kontakte außerhalb der eingetragenen Partnerschaft nicht per se als schwere Verfehlung, wohingegen der Ehebruch in einer Ehe per Gesetz als schwere Eheverfehlung gilt. Einen Unterschied sieht man auch bezüglich der Pflichten in einer eingetragenen Partnerschaft, denn hier spricht die Gesetzgebung nicht von einer „Treuepflicht“ wie bei einer Ehe, sondern von der Pflicht zur Vertrauensbeziehung. Eine Auflösung der eingetragenen Partnerschaftist auch möglich, wenn die Lebensgemeinschaft durch das Verhalten eines Partners nicht weitergeführt werden kann. Dies ist bei Geisteskrankheiten oder schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten der Fall.

Auflösung wegen unheilbarer Zerrüttung

Eine Auflösung wegen unheilbarer Zerrüttung ist dann möglich, wenn die häusliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist. In diesem Fall kann jeder der beiden Partner eine Klage beim zuständigen Bezirksgericht einreichen. Anders als bei der Ehe gibt es bei der eingetragenen Lebensgemeinschaft keine Verlängerung der Frist auf bis zu 6 Jahre bei besonderen Härtefällen.

Mit häuslicher Gemeinschaft ist laut Rechtsprechung eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechts-gemeinschaft gemeint. Wird die Lebensführung von beiden Partnern getrennt geführt, obwohl sie weiterhin zusammenwohnen, gilt die häusliche Gemeinschaft als aufgelöst. Hieran ändert auch das Fortführen einer Geschlechtsgemeinschaft nichts. Demgegenüber ist es möglich, dass eine häusliche Gemeinschaft trotz getrennter Wohnungen vorliegt, wenn das Paar eine Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft führt.

Auflösung wegen Tod

Stirbt einer der beiden Partner der eingetragenen Partnerschaft, dann erfolgt automatisch eine Auflösung wegen Tod. War jener Partner Hauptmieter einer Mietwohnung, kann der andere Partner in den Mietvertrag eintreten, sofern er zum Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters in der Wohnung gelebt und mindestens 3 Jahre in dieser verbracht hat.

Adoptionsrecht bei eingetragener Partnerschaft

Wie sieht es mit dem Adoptionsrecht bei eingetragener Partnerschaft aus? Dürfen Partner einer eingetragenen Partnerschaft Kinder adoptieren? Grundsätzlich ist die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft keine Voraussetzung für die Adoption eines Kindes. Laut österreichischer Gesetzgebung können Ehepaare, Einzelpersonen oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft Kinder adoptieren.

Heutzutage ist die Adoption für Lebenspartner einer eingetragenen Partnerschaft fast problemlos möglich, sofern gewisse finanzwirtschaftliche Bedingungen erfüllt werden. Ebenso ist die künstliche Befruchtung auch für in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Paare erlaubt. Außerdem ist die Einzeladoption durch bloß einen Partner einer eingetragenen Partnerschaft möglich, sofern er die Zustimmung des anderen Partners erhält.

Eine Stiefkindadoption ist seit 1. August 2013 auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich, wobei die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind bestehen bleiben, wenn eine Kindesadoption durch den gleichgeschlechtlichen Partner des Elternteils erfolgt. Lebt das minderjährige Kind im gemeinsamen Haushalt, so muss der eingetragene Partner das Kindeswohl schützen. Dabei kann der eingetragene Partner den Elternteil auch in alltäglichen Obsorgefrage vertreten, sofern es die Umstände erforderlich machen.

Was benötigen Sie jetzt?
InfoBox-Icon
Anwalt benötigt?

Finden Sie den passenden Anwalt für Familienrecht

Paragraph Icon
Weiter informieren​

Finden Sie weitere Ratgeber zum Eherecht in Österreich

PDF-Download
PDF Checkliste

Finden Sie in unserer Anwaltssuche
den passenden Anwalt

FAQ: Eingetragene Partnerschaft

Eine eingetragene Partnerschaft kann im Gegensatz zur Ehe nur durch volljährige Partner gegründet werden. Eine Ehe ist mit einer Ehemündigkeitserklärung bereits für Personen ab 16 Jahren möglich.
Die Begründung einer eingetragene Partnerschaft kostet in Österreich zwischen 70 und 170 Euro.
Für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft benötigt man unter anderem einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, einen Nachweis der Geburtseintragung und gegebenenfalls einen Nachweis des Wohnsitzes im Ausland.
War dieser Artikel hilfreich für Sie?

Geben Sie uns Feedback, damit wir unsere Qualität immer weiter verbessern können.

Das könnte Sie auch interessieren...