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Nicht eheliche Lebensgemeinschaft § Definition & Unterschiede zur Ehe

Nicht alle Paare wollen unbedingt heiraten, sondern bevorzugen eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft als Form des Zusammenlebens. Doch was genau bedeutet eigentlich „nicht eheliche Lebensgemeinschaft“ und welche Unterschiede bestehen zu einer Ehe? Welches Recht gilt bei Lebensgemeinschaften? Muss man eine Lebensgemeinschaft eintragen lassen bzw. anmelden? Was passiert bei einer Trennung, muss die Lebenspartnerschaft ausgetragen werden? Hat der Partner ein Anrecht auf Erbe? Was ist mit Unterhalt bei Trennung einer Lebensgemeinschaft? Der folgende Beitrag bietet Ihnen einen Vergleich zwischen einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft und einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich und zeigt gleichzeitig deren Vor- und Nachteile auf.

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Ein Beitrag der:
Familienrecht Redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Definition der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Bevor wir uns mit den Rechten und Pflichten in einer Lebensgemeinschaft auseinandersetzen, möchten wir zunächst die Definition klären, wann man von einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft spricht. Von einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft spricht man aus juristischer Sicht, wenn zwei Personen länger in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben, aber nicht verheiratet sind.

Anders als bei der Ehe ist die nicht eheliche Lebensgemeinschaft in Österreich nicht vom gemeinsamen Wohnen abhängig, was wiederum einen wesentlichen Unterschied zur Ehe darstellt. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft kann demzufolge auch bei getrennten Wohnsitzen der Paare bestehen. Darüber hinaus haben die Partner keine Rechte und Pflichten wie in einer Ehe, weshalb sie von der Treue- und Unterhaltspflicht entbunden sind. Mehr zum Thema Rechte und Pflichten in der Ehe können Sie in unserem Artikel zum Thema nachlesen.

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Regeln der eingetragenen Partnerschaft gelten nicht

Anders als die nicht eheliche Lebensgemeinschaft kann eine eingetragene Partnerschaft nur zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Menschen begründet werden. 

Nicht eheliche Lebensgemeinschaft eintragen lassen

Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft wird nicht beantragt, eingetragen oder angemeldet. Wollen sich die Partner vor dem Gesetz mehr Rechte sichern, müssen sie die Form der eingetragenen Partnerschaft wählen. Dann können Unterhalts- und Erbansprüche auch geltend gemacht werden.

Vorsorge für den Notfall

Da nicht eheliche Lebensgemeinschaften ein rechtlich unverbindliches Zusammenleben begründen, sollte Vorsorge für den Notfall getroffen werden, um für etwaige Krankheitsfälle des Partners vorbereitet zu sein. Durch schriftliche Vereinbarungen haben Sie die Möglichkeit, sich rechtlich abzusichern und im Erstfall agieren zu können. Welchen Vorteil Partnerschaftsverträge und Vollmachten haben und wann Vorsorgevollmachten oder Verträge sinnvoll sind, können Sie mit einem Rechtsexperten für Familienrecht besprechen.

Er bietet Ihnen im Rahmen einer ausführlichen Rechtsberatung einen transparenten Überblick über die aktuelle Gesetzlage. Ferner unterstützt Sie ein Anwalt für Familienrecht in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt oder anderen österreichischen Bundesländern auch bei der rechtmäßigen Formulierung Ihrer Vereinbarungen, Verträge und Vollmachten.

Unterschied zwischen Ehe und nicht ehelicher Lebensgemeinschaft

Um eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft führen zu können, muss sie auf längere Dauer ausgerichtet sein und sich in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft begründen. Der wichtigste Unterschied zwischen Ehe und nicht ehelicher Lebensgemeinschaft ist vor allem das Fehlen der ehelichen Verpflichtungen und Ansprüche.

In einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen keine Unterhaltsansprüche, sozialversicherungsrechtliche Witwenrentenansprüche oder Erbansprüche. Darüber hinaus sind die Lebensgefährten einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zur Treue oder dem Beistand verpflichtet. Merkmale der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft:

  • Keine Treuepflicht
  • Keine Beistandspflicht
  • Kein Unterhaltsanspruch
  • Keine Erbansprüche

Lebensgemeinschaft und Erbe

Möchte man den Lebenspartner im Todesfall begünstigen, so muss dies explizit in einem Testament festgehalten werden. Ansonsten hat der Partner kein Anrecht auf Erbe. Nichtsdestotrotz ist die nicht eheliche Lebensgemeinschaft auch ein rechtlich abgesichertes Verhältnis, sodass beispielsweise Unterhaltsansprüche aus vorherigen Ehen ruhen können. Geht ein geschiedener Ehegatte mit einem anderen Partner eine Lebensgemeinschaft ein, ruhen die Unterhaltsansprüche gegenüber seinem geschiedenen Ex-Ehegatten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Nach Auflösung der Lebensgemeinschaftkann jedoch wieder ein Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Ehegatten geltend gemacht werden.

Übertragung des Mietverhältnisses in einer Lebens­gemeinschaft

Ebenso wie Ehegatten in einer Ehe haben auch Lebensgefährten das Recht auf Übertragung des Mietverhältnisses. Nach dem Tod eines Partners kann der andere Lebenspartner in den Mietvertrag eintreten, sofern beide bis zum Tod des Lebensgefährtens mindestens drei Jahre zusammengelebt  haben.Allerdings gilt dieses Recht nur für heterosexuelle und nicht für homosexuelle Paare. Im Falle einer Auflösung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft entfällt das Recht auf Übertragung des Mietverhältnisses. Alle weiteren Vereinbarungen müssen vertraglich festgehalten werden.

Regelung der Krankenversicherung bei Lebens­gemeinschaften

Ferner besteht für einen Lebensgefährten auch die Möglichkeit, sich bei dem anderen Lebenspartner in der Krankenversicherung mitzuversichern. Voraussetzung dafür ist, dass der mitversicherte Lebensgefährte den Haushalt führt, welcher seit mindestens 10 Monaten besteht. Allerdings muss der Lebenspartner im Falle eines Gesuchs für Notstandshilfe das Einkommen seines Lebensgefährten anrechnen lassen.

Gemeinsame Kinder

Gemeinsame Kinder einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelten als uneheliche Kinder und erhalten üblicherweise den Familiennamen der Mutter. Erkennt der Vater die gemeinsamen Kinder an, können sie auch seinen Familiennamen tragen. Darüber hinaus hat die Mutter die alleinige Obsorge, aber die Lebensgefährten haben die Möglichkeit, die gemeinsame Obsorge zu beantragen. Wurde die Vaterschaft festgestellt, dann sind uneheliche Kinder mit ehelichen Kindern gleichgestellt und haben somit auch die gleichen Unterhaltsansprüche.

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Gibt es ein Recht auf Treue in einer Lebens­gemeinschaft?

Die Rechte und Pflichten einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft sind genau festgelegt und beinhalten auch die Treue- und Beistandspflicht. Anders sieht es bei der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft aus, denn hier besteht kein Recht auf Treue. Überdies sind in der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft auch Beistand und anständige Begegnung keine Pflicht.

Auflösung der Lebensgemeinschaft

Anders als bei der Ehe kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Auflösung der Lebensgemeinschaft bewirkt werden. Bei einer Ehe müssen Scheidungsgründe genannt und Trennungsphasen beachtet werden, bevor die Scheidung vollzogen wird. Anders ist es bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, denn diese kann jederzeit durch eine Trennung beendet werden.

Kein Recht auf Unterhalt

Grundsätzlich besteht kein Recht auf Unterhalt in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Geht ein Lebensgefährte jedoch keiner beruflichen Tätigkeit nach und führt dafür ausschließlich den Haushalt, dann stellt sich die Frage nach einer Unterhaltsvereinbarung. Da ein Lebensgefährte bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach einer Trennung keinen Anspruch auf Unterhalt hat, ist eine vertragliche Vereinbarung im Sinne eines Partnervertrags äußerst sinnvoll. Ausschließlich ein schriftlicher Vertrag kann gewährleisten, dass der Lebenspartner im Trennungsfall Unterhalt erhält.

Vermögensaufteilung in der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Wie ist die Vermögensaufteilung in der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geregelt? Prinzipiell gilt in Österreich auch während einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft die Gütertrennung. Bei der Trennung bleibt die Wohnung dem Lebensgefährten, Mieter, Eigentümer oder Genossenschafter. Dabei ist es irrelevant, wie die Einkommenssituation aussieht oder, ob der andere Lebenspartner Kinder oder einen Wohnbedarf hat. Allerdings ist trotzdem Vorsicht geboten, denn der andere Lebenspartner kann unter gewissen Bedingungen trotzdem Anspruch auf die Wohnung haben.

Alleineigentümern von Häusern und Wohnungen ist dringlichst davon abzuraten, von Lebensgefährten Miete oder andere Geldleistungen für die Wohnung anzunehmen, denn dadurch kann dieser schnell zum Hauptmieter werden. Möchte man gemeinsam eine Eigentumswohnung oder ein Haus erwerben, sollte man sich bereits beim Kauf Gedanken über den Verbleib im Fall einer Trennung machen. Andernfalls wird das gemeinsame Haus bei Auflösung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mithilfe einer Teilungsklage aufgeteilt.

Partnerschafts­verträge

Nicht jede Partnerschaft ist für die Ewigkeit bestimmt, deswegen sollte man sich bereits vor der Trennung Gedanken um die Vermögensaufteilung machen. Ebenso wie bei einer Ehe wird auch während einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft meist gemeinsames Vermögen angeschafft. Deshalb ist es wichtig, sich vorab Gedanken über Partnerschaftsverträge zu machen, um eine faire Regelung zu gewährleisten. Im Falle einer Trennung sorgt der Partnervertrag für eine gerechte Vermögensaufteilung zwischen beiden Partnern. Jene schriftliche Vereinbarung muss notariell zwischen den Lebensgefährten abgeschlossen werden.

Der Partnervertrag bietet ebenfalls Raum für Vereinbarungen über Unterhaltsleistungen, gemeinsames Wohnen, Mieteigentum, Ausbildungsfinanzierung und Regelungen bezüglich der Haushaltstätigkeiten. Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt für Familienrecht, um sich ausführlich über die Möglichkeiten und Inhalte eines Partnerschaftsvertrags zu informieren. In unserer Online-Anwaltssuche finden Sie in wenigen Minuten den passenden Rechtsexperten für Familienrecht und Scheidung in Ihrer Stadt!

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FAQ: Nicht eheliche Lebensgemeinschaft

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht, wenn das Paar einen gemeinsamen Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft lebt, jedoch nicht verheiratet ist. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft kann auch gegeben sein, wenn das Paar nicht zusammen wohnt.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist im Gegensatz zur nicht ehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen und hat daher rechtliche. In den Bereichen Sozialversicherungsrecht, Erbrecht und Unterhaltsrecht gibt es erhebliche Unterschiede.
Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft besteht kein Recht auf Erbe für den überlebenden Partner, da nur Verwandte und Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht haben.
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