Gütertrennung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
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Familienrecht Redaktion
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- Nicht nur während der bestehenden Partnerschaft, sondern auch bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft herrscht Gütertrennung für die Lebenspartner.
- Hinsichtlich des Vermögens bestehen für die Partner einer Lebensgemeinschaft die gleichen Rechte bei Trennung.
- Jeder Partner bleibt Eigentümer seines Vermögens und dessen, was er in die Lebensgemeinschaft eingebracht hat oder während der Beziehung selbst erwirtschaftet hat.
- Individuelle Vereinbarungen können zwischen den Partnern schriftlich in Form von Partnerverträgen getroffen werden.
- Die Lebensgemeinschaft basiert zwar nicht auf den Regelungen des Eherechts, jedoch kann ein Partnervertrag sinnvoll sein.
Rechtslage zur Gütertrennung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Nicht eheliche Lebensgemeinschaften sind ein rechtlich weitgehend unverbindliches Zusammenleben. Es bestehen keinerlei gegenseitige gesetzliche Ansprüche hinsichtlich einer Gütertrennung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft, denn nach einer Trennung sind Leistungen der Lebensgefährten, aber auch der Familien (Geschenke von Verwandten, Eltern, Großeltern) nicht mehr genau zu ermitteln. Es sollte daher zeitgerecht für etwaige Fälle Vorsorge getroffen werden.
Hier besteht beispielsweise die Möglichkeit, sich durch schriftliche Übereinkommen in Form von Partnerschaftsverträgen abzusichern. Um getroffene Vereinbarungen beweisen zu können, ist es sinnvoll, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Die Verfassung eines solchen Vertrages, einer Vermögensaufstellung oder einer Vollmacht sollte hier einem erfahrenen Rechtsanwalt übertragen werden, um im Trennungsfall eine Basis für den finanziellen Ausgleich zu haben.
Definition einer Lebensgemeinschaft
Von einer Lebensgemeinschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft spricht man dann, wenn zwei Partner länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben, aber nicht verheiratet sind. Jedoch ist eine Lebensgemeinschaft nicht unbedingt vom gemeinsamen Wohnen abhängig, denn auch bei getrennten Wohnsitzen kann eine Lebensgemeinschaft vorliegen. In nicht ehelichen Lebensgemeinschaften haben die Parnter keine Verpflichtungen wie es beispielsweise in einer Ehe wäre.
Definition einer nichtehelichen Gemeinschaft
Im Grunde genommen ist der Begriff nichteheliche Gemeinschaft nur eine andere Bezeichnung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Die nichteheliche Gemeinschaft ist im Vergleich zur Ehe die rechtlich weniger intensive Form des Zusammenlebens zweier Partner. Von einer nichtehelichen Gemeinschaft spricht man bei einer auf längere Zeit und Dauer angelegten Beziehung zwischen Mann und Frau, die über eine normale Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und Wohngemeinschaften hinausgeht. Meist wird auch der Begriff eheähnliche Gemeinschaft bzw. eheähnliche Lebensgemeinschaft oder nichteheliche Lebensgemeinschaft verwendet.
Definition einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft war in Österreich nur für gleichgeschlechtliche Paare möglich und bot ihnen somit die Möglichkeit, ein eheähnliches Zusammenleben mit rechtlichem Rahmen einzugehen. Wichtige Informationen zu den Rechten und Pflichten der Partner in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, erhalten Sie im Artikel zur Ehe für Alle. Mittlerweile ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auch für Partner unterschiedlichen Geschlechts kein Problem mehr.
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Kosten einer eingetragenen Partnerschaft
Für die eingetragene Partnerschaft sind die Standesämter zuständig. Die Lebenspartner können sich an das Standesamt ihrer Wahl wenden. Hat das Paar keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Gemeinde des letzten Wohnsitzes zuständig. Wenn auch das nicht möglich ist, ist die Stadt Wien zuständig. Um eine Lebensgemeinschaft eintragen zu lassen, ist eine „Niederschrift zur Ermittlung“ und eine „Niederschrift zur Begründung“ notwendig. Beide kosten jeweils 13,20 € Bundesgebühr plus 2,10 € Bundesverwaltungsabgabe.
Für die Partnerschaftsurkunde werden nochmals 6,60 € für Gebühren und 2,10 € als Verwaltungsabgabe berechnet. Möchten man also eine Lebensgemeinschaft eintragen lassen, kostet dies mindestens 39,30 €. Wünscht das Paar einen gemeinsamen Familiennamen zu tragen, muss es für die Namensänderung, den Rechtsmittelverzicht und die Rechtskraftsbestätigung je 13,20 € Bundesgebühr pro Person zahlen. Insgesamt also 39,60 €. Demnach kostet es zwischen 50 und 150 Euro eine Lebensgemeinschaft eintragen zu lassen.
Vorteile der eingetragenen Lebensgemeinschaft
Die eingetragene Lebensgemeinschaft kann eine Vielzahl an Vorteilen bieten. Beispielsweise berücksichtigt die Sozialversicherung die Lebensgemeinschaft in dem Sinne, dass eine Mitversicherung für den Lebenspartner möglich ist. Auch gleichgeschlechtliche Partner (siehe auch Ehe für alle) können unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei beim Partner mitversichert sein.
Ebenso begünstigt das Einkommensteuergesetz die nichtehelichen Lebensgemeinschaften durch den Alleinverdienerabsetzbetrag, welcher nach Bestand einer sechsmonatigen Lebensgemeinschaft mit einem haushaltszugehörigen Kind geltend gemacht werden kann. Ferner sichert das Zivilrecht im Mietrechtsgesetz einem Lebensgefährten das Mietrecht nach dem Tod des anderen Partners zu. Dies gilt auch für einen gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, sofern dieser mit dem Partner in einer dreijährigen Hausgemeinschaft gelebt hat oder die Wohnung mit ihm gemeinsam bezogen hatte.
Güter in einer Lebensgemeinschaft
Wie sieht es mit Gütern in einer Lebensgemeinschaft aus und was geschieht mit jenen Gütern, die während einer Lebensgemeinschaft erworben wurden? Gibt es eine Gütertrennung bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft? Bezüglich der Gütertrennung spielt es in Österreich im Grunde keine Rolle, ob man verheiratet ist oder nicht. In Österreich gilt prinzipiell die Gütertrennung, d.h. jeder bleibt Eigentümer seines Vermögens und dessen, was er in die Lebensgemeinschaft eingebracht hat oder während der Beziehung selbst erwirtschaftet hat.
So gilt der Güterstand Gütertrennung bei einer eingetragenen Partnerschaft, sowie bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Eine Änderung dieser Regelung erfolgt nur, wenn sich Ehepaare scheiden lassen. Bei einer Lebensgemeinschaft erfolgt aber keine Vermögensaufteilung. Demzufolge verbleibt bei einer Trennung das Vermögen beider Lebenspartner weiterhin in deren Besitz.
Schriftliche Vereinbarungen und Partnerverträge in einer Lebensgemeinschaft
Obwohl es keine rechtlichen Regelungen wie beim Eherecht gibt, können in einer Lebensgemeinschaft schriftliche Vereinbarungen und Partnerschaftsverträge eine formale Basis schaffen. Denn nach einer Auflösung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind Leistungen der beiden Lebensgefährten sowie der Familie (Geschenke von Wertgegenständen und Geld) nur noch schwer nachweisbar. Um für beide Seiten ein faires Arrangement zu finden, sollten daher Regelungen schriftlich festgehalten werden.
Erstellen Sie eine Vermögensaufstellung, um bei einer Trennung aus der Lebensgemeinschaft die gleichen Rechte und eine Grundlage für den finanziellen Ausgleich zu haben. Ohne vertragliche Vereinbarungen bestehen aus rein rechtlicher Sicht bei Trennung aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Ansprüche auf das Haus, Unterhaltszahlungen oder eine Vermögensaufteilung. Möchte man Vermögen zurückfordern, sind lediglich die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts anwendbar.
Lebenshaltungskosten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Es kann eine Aufteilung der Lebenshaltungskosten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen. Jedoch sind diese Ausgaben manchmal ungleich verteilt, sodass später Unstimmigkeiten bezüglich der entsprechenden Höhe entstehen können. Aus diesem Grund ist es ratsam einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen, der die finanzielle Teilung der Ausgaben und sonstige Vereinbarungen bezüglich der Lebenshaltungskosten beinhaltet.
Mithilfe im Unternehmen
Welche Regelungen gibt es bezüglich der Mithilfe im Unternehmen, d.h. wenn beispielsweise ein Lebenspartner im Betrieb des anderen Partners arbeitet? In diesem Fall ist es sinnvoll die Mithilfe sowie entsprechende Vergütung schriftlich in einem Vertrag festzuhalten. Eine weitere Option besteht darin, als „stiller Gesellschafter“ am Betrieb beteiligt zu sein.
Unterhaltszahlungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Anders als beim Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe und im Scheidungsfall besteht bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Nicht jede Lebensgemeinschaft ist für die Dauer bestimmt und im Trennungsfall kann ein Lebenspartner finanziell benachteiligt sein, insbesondere dann wenn er sich um Kinder und Haushalt gekümmert hat und der andere Lebenspartner im stillen Einvernehmen das monatliche Einkommen erwirtschaftet hat.
Anders als bei einer ehelichen Trennung hat der Lebenspartner aus rechtlicher Sicht keine Ansprüche auf Unterhaltszahlungen. Jedoch besteht die Möglichkeit eine Unterhaltsvereinbarung im Rahmen eines Partnerschaftsvertrags zu treffen. Dabei können sowohl Regelungen für die bestehende Lebensgemeinschaft vereinbart werden als auch für den Fall einer Trennung.
Die Dauer der Unterhaltszahlungen können die Lebenspartner individuell wählen. Eine gängige Regelung ist meist die Zahlung von Unterhaltsleistung bis das gemeinsame Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat oder den Bildungsweg abgeschlossen hat. Für die korrekte Formulierung des Partnervertrags inklusive der Unterhaltsvereinbarungen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Wien oder anderen österreichischen Bundesländern oder einen Notar.
Wohnrechte
Anders als bei einer Scheidung haben Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf die gemeinsame Wohnung; Wohnrechte besitzt nur der Mieter selbst. Jedoch können die Wohnrechte in einem Partnerschaftsvertrag festgelegt werden, d.h. wann der Lebenspartner im Falle einer Trennung die Wohnung verlassen kann, ob Sachen während der Wohnungssuche gelagert werden dürfen oder ob der Lebenspartner gegebenenfalls in der Wohnung bleiben darf.
Hausbau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Besonders schwierig kann es beim Hausbau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden. Angenommen ein Lebenspartner erbt ein Grundstück und beide entschließen sich das Grundstück zu bebauen. Beiderseits fließen in dem Fall Investitionen für den Bau ein. In diesem Fall sollte sich der Lebensgefährte, der nicht Besitzer des Grundstücks ist absichern. Hierfür können die Anteile frei aufgeteilt werden, demzufolge auch mit einem Anteil von 1:2 im Grundbuch eingetragen werden.
Wichtig ist jedoch, dass beide Lebenspartner im Grundbuch eingetragen sind, um Ansprüche auf die Immobilie zu haben. Bei einer Eigentumswohnung können nur zwei Personen im Grundbuch stehen, und das nur in gleichen Teilen. Ist ein Lebenspartner bei Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht im Grundbuch eingetragen, kann er sich nur noch auf das Bereicherungsrecht beziehen.
Hat ein Lebenspartner beim Bau mitgeholfen und mitinvestiert, ist aber nicht im Grundbuch eingetragen, ermittelt das Gericht, was der andere Lebenspartner durch die Mithilfe eingespart hat. Unverheiratete Lebenspartner sollten daher unbedingt von Mitarbeit und Finanzierung absehen oder auf einen Grundbucheintrag bestehen.
Gemeinsames Konto und Aufteilung von Schulden
Welche Rechte haben die Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei einem gemeinsamen Konto und der Aufteilung von Schulden? Ähnlich wie beim Wohnrecht besitzt nur derjenige das Guthaben, der Kontoinhaber ist bzw. auf dessen Namen das Konto läuft. Allerdings besteht für Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit ein gemeinsames Konto zu führen, wodurch Bargeldabhebungen von beiden Seiten möglich ist.
Dies erfolgt über eine Vollmacht, d.h. ein Lebenspartner eröffnet das gemeinsame Konto und erteilt dem anderen eine Vollmacht über dieses. Bei einer Trennung ist an die Vollmacht sowie die Aufteilung der Ersparnisse und Schulden zu denken. Sollte der Lebensgefährte nach der Trennung weiterhin unbefugt Geld vom Konto, das auf den ehemaligen Lebensgefährten läuft, abheben, muss er Schadensersatz leisten. Dies gilt sogar dann, wenn noch eine Vollmacht für das Konto besteht.
Aufteilung der Schulden
Bei der Aufteilung der Schulden sieht es ähnlich aus, denn hier muss grundsätzlich derjenige die Schulden rückzahlen, der das Kapital aufgenommen und darüber verfügt hat. Ungeachtet dessen haftet aber jeder der Lebensgefährten gegenüber der Bank – sei es als Schuldner oder Bürge. Hinsichtlich der Gütertrennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es jedoch einen Unterscheid zur Ehescheidung. Hat ein Lebenspartner Rückzahlungen für einen Wertgegenstand getätigt, den lediglich der andere Partner genutzt hat, kann er die nach der Trennung getätigten Rückzahlungen zurückfordern. Allerdings können die Ratenzahlungen, die während intakter nichtehelicher Lebensgemeinschaft gezahlt wurden, nicht zurückgefordert werden.
Herr Müller hat für Frau Schmitt für 2 Jahre die Ratenzahlungen für ihr Auto übernommen und nach der Trennung zwei weitere Raten bezahlt. Herr Müller hat das Recht die letzten beiden Ratenzahlungen nach der Trennung von Frau Schmitt zurückerstattet zu bekommen.
Bürgschaft
Nicht selten kommt es vor, dass ein Lebenspartner um die Übernahme einer Bürgschaftbittet. Doch hierbei ist äußerste Vorsicht geboten, denn mit dieser Bürgschaft sind gravierende finanzielle Konsequenzen verbunden. Oft möchte der Lebenspartner „nur eine Unterschrift“ vom anderen erhalten, um an einen Kredit zu kommen. Besteht die nichteheliche Lebensgemeinschaft nur für kurze Dauer oder kommt es zur Trennung, ist der Bürge mit den weitreichenden Konsequenzen und Rückzahlungen des bestehenden Kredits auf sich allein gestellt. Eine fundierte Rechtsberatung kann Ihnen hierbei weiterhelfen, bevor Sie eine Bürgschaft übernehmen. In unserem Anwaltsverzeichnis finden Sie mit Sicherheit den passenden Rechtsexperten.
Lebensgemeinschaft eintragen lassen
Falls Sie nicht mehr in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben möchten, können Sie Ihre Lebensgemeinschaft eintragen lassen. Im Lebenspartnerschaftsgesetz ist die Voraussetzung und Form einer eingetragenen Lebensgemeinschaft genau geregelt. Eine eingetragene Lebensgemeinschaft kann Ihnen finanzielle Vorteile bieten, da Sie vom gesetzlichen Erb- und Unterhaltsrecht Gebrauch machen können, d.h. Sie haben Anspruch auf Trennungsunterhalt und einen Zugewinnausgleich.
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