Aufenthaltsbestimmungsrecht § Rechte des Kindes & mehr
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Familienrecht Redaktion
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- Es ist ein Teil des Sorgerechts in Österreich und in § 162 AGBG geregelt.
- Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bedeutet das Recht zu entscheiden, wo sich das Kind kurz- oder langfristig aufhält.
- Sorgeberechtigte können über Wohnort, Umzüge, Urlaubsziele, Ort der Schule und Freizeitaktivitäten bestimmen.
- Als Teil des Sorgerechts hat grundsätzlich derjenige das Aufenthaltsbestimmungsrecht, der auch das Sorgerecht trägt.
Rechtslage zum Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist in Österreich in § 162 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geregelt, welches im Zuge des KindNamRÄG 2013 umfangreich reformiert wurde. Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nicht nur die Bestimmung des Wohnortes des Kindes gemeint, sondern auch die Entscheidung, wann, wo und wie lange sich ein Kind (alleine) aufhalten darf. Das Ausmaß der Bestimmung ist vom Alter und der Reife des Kindes abhängig. Das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes hat der Elternteil, dem die Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung zukommt. Bei gemeinsamer Obsorge steht das allgemeine Aufenthaltsbestimmungsrecht demnach und gemäß Einvernehmensgebot beiden Eltern zu.
Leben die Eltern getrennt, so hat der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind vereinbarungsgemäß hauptsächlich betreut wird, allein das Recht, den Wohnort des Kindes zu verlegen. Die Verlegung des Wohnorts ist jedoch eine wichtige Angelegenheit gemäß § 189 ABGB, von welcher der andere Elternteil rechtzeitig zu verständigen ist, damit dieser sich äußern kann. Die Unterlassung der Verständigung eines mit der Obsorge mitbetrauten Elternteils ist ein Sorgerechtsbruch im Sinn des Haager Kindesentführungsübereinkommens.
Definition des Aufenthaltsbestimmungsrecht
Der Gesetzgeber sieht vor, dass das Kind verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat. Darüber hinaus sieht die Rechtsprechung eine Verpflichtung der Eltern darin, einen persönlichen Kontakt zum Kind stets vor einer persönlichen Beziehung zu pflegen, d.h. der Kontakt zum Kind ist immer wichtiger, als alle anderen persönlichen Kontakte. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht im Grunde zunächst einmal dem sorgeberechtigten Elternteil zu, d.h. dem Elternteil, das mit der Obsorge bzw. der Pflege und Erziehung betraut wurde. Nachdem der gemeinsame Haushalt und die Lebensgemeinschaft durch eine Trennung aufgelöst wurden, muss die Frage nach dem hauptsächlichen Aufenthaltsort des Kindes geklärt werden.
Bestenfalls klären die beiden Elternteile dies einvernehmlich. Kann keine Lösung gefunden werden, legt das Gericht fest, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich lebt. Dabei erhält der Elternteil das alleinige Wohnortsbestimmungsrecht, der das Kind in seinem Haushalt betreut. Gleiches gilt für eine Verlegung des Aufenthaltsortes ins Ausland. Konnte allerdings noch keine Einigung gefunden werden, darf der Wohnort nur mit der Zustimmung beider Elternteile oder durch eine Genehmigung des Gerichts ins Ausland verlegt werden. Demgegenüber benötigt die Wohnortverlegung innerhalb Österreichs keiner Zustimmung oder Genehmigung.
Alleinige und gemeinsame Obsorge
Welche Unterschiede gibt es beim Aufenthaltsbestimmungsrecht bei alleiniger und gemeinsamer Obsorge? Grundsätzlich besitzt der Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht, der die alleinige Obsorge hat. Dennoch hat der andere Elternteil das Recht, von einem Umzug zu erfahren. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Umzug innerhalb Österreichs oder ins Ausland handelt. In diesem Rahmen darf er sich auch zum Umzug äußern und seine Bedenken vortragen. Bei der gemeinsamen Obsorge hat der Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Der Elternteil kann zwar den Wohnort des Kindes jederzeit verlegen, muss den anderen nicht betreuenden Elternteil jedoch frühzeitig darüber in Kenntnis setzen, sodass dieser sich äußern kann. Erfolgt keine Mitteilung über den Wohnortwechsel, dann gilt dies als Sorgerechtsbruch im Sinne des Haager Kindesentführungsüberbeinkommen. Für den nicht betreuenden Elternteil wird dies insbesondere dann schwierig, wenn der Wohnortwechsel durch eine berufliche Notwendigkeit gerechtfertigt wird.
Entscheidet sich der Ex-partner somit dafür zu sorgen, dass der nicht betreuende Elternteil das Kind aufgrund einer größeren Distanz seltener oder gar nicht sieht, sind ihm die Hände gebunden. Befürchten Sie, dass Ihr Ex-Lebensgefährte einen Wohnortwechsel als Vorwand nimmt, um Ihnen das Kontaktrecht zu verweigern, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Familienrecht konsultieren. Er gewährleistet Ihnen eine fundierte Rechtsberatung.
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Wann ist eine Doppelresidenz möglich?
Wann ist eine Doppelresidenz möglich? Selbst wenn die Doppelresidenz für Kinder sehr anstrengend sein kann, wird sie in manchen Fällen vom Gericht genehmigt. Vorausgesetzt, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht im Einvernehmen ausüben, das Kind durch die Doppelresidenz nicht allzu stark belastet wird, sich die Eltern gleichermaßen um das Kind kümmern und keine negativen Auswirkungen auf die finanzielle Situation entsteht, kann das Gericht gegen den Willen des Elternteils die Doppelresidenz genehmigen.
In einem Scheidungsvergleich besteht die Möglichkeit, die Doppelresidenz schriftlich zu vereinbaren, sofern ein hauptsächlicher Aufenthaltsort für das Kind festgelegt wird. Wie bereits erwähnt, erhält der betreuende Elternteil dabei das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Gleichzeitig hat der jeweilige Elternteil das Recht, Transferleistungen zu beziehen. Hierzu zählen beispielsweise die Familienbeihilfe, Fahrtenbeihilfe, Alleinerzieher-absetzbetrag, Mehrkindzuschlag und Wohnbeihilfe.
Rechte des Kindes beim Aufenthaltsbestimmungsrecht
Aufenthaltsbestimmungsrecht – kann das Kind selbst bestimmen? Häufig stellen sich Eltern die Frage, ob das Kind den Aufenthaltsort selbst bestimmen kann. Besonders dann, wenn es zu Konflikten mit dem Expartner kommt, befürchten Eltern meist, dass ihre Kinder Partei ergreifen. Kann die Obsorge einfach übertragen werden oder benötigt dies einer gerichtlichen Zustimmung. Fakt ist, dass die Willensäußerung des Kindes noch nicht ausreicht, um die Obsorge zu übertragen. Ohne eine Gerichtsentscheidung und die Absprache der Eltern ist dies nicht möglich. Trotzdem hat das Kind ein Recht, seine Prioritäten zu äußern.
Dem Wunsch eines über vierzehnjährigen Kindes auf Sorgerechtswechsel ist nachzukommen. Vorausgesetzt, dass die Entscheidung unbeeinflusst und selbstständig erfolgt ist. Selbst bei einer einwandfreien Obsorge des sorgeberechtigten Elternteils darf der Wunsch des Kindes nicht ignoriert werden. Dem Kind steht vor Gericht das sogenannte Anhörungsrecht zu. Das soll sicherstellen, dass der Richter oder die Richterin auch die Wünsche des betroffenen Kindes hört. Nichtsdestotrotz ist der Wunsch des Kindes nicht alleinentscheidend, sondern muss geprüft werden. Mit zunehmendem Alter wird der Wunsch des Kin-des immer wichtiger, da es seine Entscheidung begründet vortragen kann.
Aufenthaltsbestimmungsrecht und Urlaub
Welche Regelungen gibt es bezüglich Aufenthaltsbestimmungsort und Urlaub? Ganz gleich ob allein oder gemeinsam sorgeberechtig, beide Eltern können mit ihren Kindern ins Ausland verreisen. Obsorgeberechtigte Eltern können grundsätzlich mit Ihren Kindern in den Urlaub fahren. Bei der gemeinsamen Obsorge kann das betreuende Elternteil in jedes Land reisen, sofern dieses nicht das Kindeswohl gefährdet. Dabei benötigt das sorgeberechtigte Elternteil nicht die Zustimmung des anderen, sondern muss den nicht betreuenden Elternteil lediglich informieren.
Ebenso können Eltern, die nicht das gemeinsame Sorgerecht haben mit ihren Kindern verreisen. Dafür muss das betreuende Elternteil dem anderen Elternteil den Pass aushändigen. Nur bei ernsthaften Bedenken, dass möglicherweise eine Kindesentführung stattfinden könnte oder der Urlaubsort das Kindeswohl gefährdet, kann sich das Elternteil weigern.
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