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Kontaktrecht & Besuchsrecht § gesetzliche Richtlinien & mehr

Während oder nach einer Scheidung muss das Kontaktrecht bzw. Besuchsrecht zwischen Paaren mit gemeinsamen Kindern geregelt werden. Das Umgangsrecht besagt, dass sowohl Eltern als auch Kinder das Recht auf Kontakt zueinander haben. Kann meine Exfrau das Kontaktrecht verweigern? Wie oft besteht Besuchsrecht und was habe ich für Rechte als Vater? Kann ich das Umgangsrecht einklagen? Wie sieht das Kontaktrecht in den den Ferien aus? Im folgenden Artikel erhalten Sie alle Antworten auf wichtige Fragen zum Besuchs- und Umgangsrecht.
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Familienrecht Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Recht auf Umgang und Kontakt

Nicht nur Eltern haben das Recht, ihre Kinder zu sehen. Denn laut Kontaktrecht hat auch das Kind Recht auf Umgang und Kontakt. Demzufolge steht es dem Kind zu, beide Elternteile nach der Scheidung zu sehen. Darüber hinaus kann das Umgangsrecht auch auf weitere Personen außer den leiblichen Eltern ausgedehnt werden. Da Kinder das gleiche Kontaktrecht wie Erwachsene haben, kann das Umgangsrecht auch gerichtlich durchgesetzt werden, sofern ein Elternteil den Kontakt verweigert.

Um gewährleisten zu können, dass jener Elternteil, der den Kontakt zunächst verweigerte, das Kindeswohl beachtet, finden die Treffen unter Begleitung statt. Wird dem Kindeswohl jedoch geschadet, kann der Gesetzgeber das Umgangsrecht einschränken oder entziehen. Gründe hierfür könnten allgemeine Lebensumstände oder Gewalttätigkeit gegenüber dem Kind sein.

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Besuchsbegleitung

Gestalten sich die Besuche eines Elternteils als problematisch, dann kann auf Antrag des Gerichts oder von Amts wegen eine Besuchsbegleitung angeordnet werden. Dies gilt auch für Eltern, die sich im Rahmen einer privaten Vereinbarung dazu entschließen. 

Kontaktrecht in Österreich: Informell oder formell?

Sollte das Kontaktrecht in Österreich informell oder formell geregelt werden? Im Grunde genommen, sollte das Umgangsrecht, früher auch Besuchsrecht genannt, einvernehmlich zwischen den beiden Elternteilen geregelt werden. Können sich die Eltern nicht einigen, legt das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Eltern eine Regelung fest. Bei der Festlegung der Besuchszeiten sollte möglichst auf die Zeiten der Freizeit und der Betreuung des Kindes geachtet werden.

Gleichzeitig sollte auch das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes und die bisherige Beziehung zum jeweiligen Elternteil beachtet werden. Einigungen zu den Kontaktrechtsregelungen müssen beim Gericht oder Jugendamt hinterlegt werden. Werden hierbei wichtige Termine nicht eingehalten, hat dies meist für den Elternteil ohne Hauptobsorge Konsequenzen. Demgegenüber muss der Elternteil, der die Hauptobsorge hat, meist mit wenigen oder gar keinen Konsequenzen rechnen.

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Wohlverhaltensklausel

Jeder Elternteil muss jegliche Handlungen oder Verhaltensweisen unterlassen, welche das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder erschwert. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die Wohlverhaltensklausel. Beleidigungen, Aufhetzung des Kindes gegen das andere Elternteil oder negative Äußerungen über diesen haben zu unterbleiben.

Wird die Wohlverhaltensklausel nicht beachtet, hat dies rechtliche Konsequenzen. Eine Folge könnte die Einschränkung oder ein zeitlich begrenzter Entzug des Besuchsrechts sein. Grundlage der Entscheidung ist diesbezüglich immer das Kindeswohl. Darüber hinaus ist der betreuende Elternteil dazu angehalten, den Kontakt zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil aufrechtzuerhalten. Ebenso darf er diesen Kontakt nicht negativ beeinflussen und muss ihn fördern.

Häufigkeit der Besuche

Welche Rechte habe ich als Vater und wie oft besteht Umgangsrecht für meine Kinder? Grundsätzlich haben die Eltern die Pflicht, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen und müssen diesen dulden. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Wohlverhaltenspflicht der Eltern. Ebenso ist davon abzuraten sich gegenseitig zu beleidigen oder schlecht zu machen, da dies nicht förderlich für die Beziehung zum Kind ist. Nach der Scheidung hat der Vater nicht nur ein Recht auf Kontakt mit seinem Kind, sondern sogar die Pflicht dazu. Doch wie oft besteht Umgangsrecht für ihn? Eine Mindestkontaktzeit gibt es nicht, da man sich hier nach den Bedürfnissen des Kindes richtet.

Kann keine Einigung zwischen den Eltern gefunden werden, wie oft Umgangsrecht besteht, orientiert sich der Richter an festgesetzten Richtwerten. Demnach sollte in der Regel mindestens 1x in der Woche ein Kontakt mit dem Kind stattfinden. Bei einem 14-tägigen Wochenendbesuchsrecht empfiehlt sich daher ein zusätzlicher Kontakttag unter der Woche. Um festlegen zu können wie oft Umgangsrecht bestehen soll, ist das Alter des Kindes wichtig.

Gesetzliche Richtlinien des Umgangsrechts

Letztendlich gibt es keine genauen gesetzlichen Richtlinien des Umgangsrechts, d.h. es gibt keine Festlegung darüber, wie oft das nicht betreuende Elternteil das Kind sehen muss oder wie lange die Besuche dauern sollten. Es liegt im Ermessen der Eltern, wie häufig und wie lange die Besuche stattfinden sollen. Grundsätzlich ist dies von Einzelfall zu Einzelfall verschieden und hängt von der Beziehung des Kindes zum jeweiligen Elternteil ab. Nichtsdestotrotz hat sich die 2-Wochen-Regelung in der Gesellschaft etabliert, wobei nochmals zu betonen ist, dass dies lediglich eine Richtlinie ist. Die konkrete Entscheidung ist von vielen individuellen Faktoren abhängig. Die Rechtsprechung bietet jedoch folgende Richtlinien, an welchen die Eltern sich orientieren können:

  • Kleinkinder bis zu 2 Jahren sollten den nicht betreuenden Elternteil alle 2 Wochen für einige Stunden oder einen Tag sehen. Hierbei kann das betreuende Elternteil anwesend sein.
  • Kinder von 3 bis 6 Jahren sollten den nicht betreuenden Elternteil alle 2 Wochen für einen ganzen Tag sehen.
  • Kinder über 6 Jahre sollten den nicht betreuenden Elternteil alle 2 Wochen für ein Wochenende sehen und pro Jahr zwei Wochen Urlaub gemeinsam mit ihm verbringen können.

Um einer Entfremdung entgegenzuwirken, empfiehlt sich jedoch ein wöchentlicher Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil. Das Ziel des Umgangsrechts. ist die Erhaltung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung. Andererseits kann ein regelmäßiger Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil den betreuenden Elternteil entlasten. Dadurch kann er auch in die Erziehung des Kindes integriert werden und einen Teil der elterlichen Verantwortung übernehmen.

Umgangsrecht zwischen Großeltern und Enkeln

Grundsätzlich besteht auch Umgangsrecht zwischen Großeltern und Enkeln. Allerdings besteht diesbezüglich eine untergeordnete Priorität und steht den Großeltern nur zu, wenn die Beziehung der Eltern zum Kind nicht beeinträchtigt wird. Nichtsdestotrotz haben auch die Großeltern das Recht ihr Besuchsrecht bei Gericht einzufordern. Neben den Großeltern haben auch Dritte ein Recht auf persönlichen Kontakt, sofern es sich um wichtige Bezugspersonen handelt.

Kontaktrecht auch für andere Bezugspersonen

Ferner besteht das Kontaktrecht auch für andere Bezugspersonen, wobei dessen Priorität von der Beziehung des Kindes zur jeweiligen Bezugsperson abhängt. Besteht eine enge Bindung zu einer Bezugsperson, so hat die entsprechende Person ebenfalls ein Recht auf Kontakt. Im Einzelfall kann es sich hierbei auch um nicht verwandte Personen aus dem Bekanntenkreis handeln. Inbegriffen sind beispielsweise Paten, Verwandte, Stiefeltern, Halbgeschwister und Ex-Lebensgefährten, die bereits vor der Trennung einen engen Kontakt zum Kind pflegten. Liegt jene emotionale Bindung des Kindes zu einer Bezugsperson vor, so besteht für diese Umgangsrecht. Wie häufig das Kind Kontakt zu der jeweiligen Bezugsperson nach der Trennung oder Scheidung haben sollte, hängt von der Intensität des Kontakts vor der Scheidung oder Trennung ab.

Umsetzung des Besuchsrechts

Allerdings ist die Umsetzung des Besuchsrechts in der Praxis schwierig, wenn das betreuende Elternteil den Kontakt zum Kind nicht befürwortet. Daher ist das Besuchsrecht nicht immer einfach zu handhaben, wenn ein Elternteil sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen hält oder beide Elternteile keine akzeptable Lösung erarbeiten können. Ein weiterer Grund für das Scheitern des Umgangsrechts kann auch die Missgunst oder der Frust eines betreuenden Elternteils sein, das verhindern möchte, dass der persönliche Kontakt zum Kind aufrechterhalten bleibt. Demzufolge verweigert der betreuende Elternteil oftmals das Besuchsrecht oder sorgt absichtlich für erschwerte Bedingungen. Darüber hinaus kann das betreuende Elternteil jederzeit einen Antrag bei Gericht stellen, um die alleinige Obsorge zu erhalten. Hierdurch ist das andere Elternteil leicht erpressbar und fühlt sich bezüglich des Besuchsrechts häufig benachteiligt. Hinzukommt, dass der betreuende Elternteil auch das Recht hat, den Aufenthaltsort des Kindes festzulegen und bestimmt auch über das Besuchsrecht während der Ferien. Im schlimmsten Fall sorgt dies für einen erschwerten Umgang des nicht betreuenden Elternteils mit dem Kind.
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Besuchsrecht verweigern

Das Besuchsrecht kann einem Elternteil nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden. Hierfür muss eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen, um rechtliche Schritte einzuleiten. Grundsätzlich sollte ein Elternteil nicht eigenmächtig und grundlos das Besuchsrecht verweigern, da dies ansonsten rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Es ist dringlichst davon abzuraten, willkürlich dem Vater das Besuchsrecht zu verweigern, sofern keine Bedenken bestehen, dass das Wohl des Kindes in Gefahr ist. Dies begründet sich vor allem aus dem Umgangsrecht, welches dem Kind das Recht auf persönlichen Kontakt zuspricht. Nichtsdestotrotz können bestimmte Gründe vorliegen, um in Österreich das Besuchsrecht einzuschränken oder verweigern.

Ein triftiger Grund, das Kontaktrecht des nicht betreuenden Elternteils gänzlich zu verweigern, liegt immer dann vor, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Insbesondere Gewaltbereitschaft oder bestimmte Lebensumstände machen ein schnelles Handeln notwendig, um das Kind zu schützen. Sollten Sie dem Vater das Besuchsrecht verweigernwollen, um Ihr Kind vor möglichen oder bestehenden Gefahren zu schützen, sollten Sie diesen Schritt vorab mit einem Rechtsexperten besprechen.

Umgangsrecht ohne Alimente

Der Vater zahlt den Unterhalt nicht. Besteht trotzdem Umgangsrecht für ihn? Verweigern Sie dem Vater keinesfalls das Umgangsrecht, wenn er Alimente nur teilweise, unregelmäßig oder gar nicht zahlt. Dies kann Konsequenzen für Sie haben. Es ist strikt davon abzuraten, dem Vater das Umgangsrecht zu verweigern.

Umgangsrecht für Vater ohne Sorgerecht

Kann das Umgangsrecht verweigert werden, wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt? Nein! Es ist strikt davon abzuraten, dem Vater das Umgangsrecht zu verweigern, wenn er die Alimente nicht zahlt. Doch wie sieht es mit dem Umgangsrecht für einen Vater ohne Sorgerecht aus? Das Umgangsrecht setzt nicht zwangsläufig das Sorgerecht voraus. Wird jedoch das Sorgerecht entzogen, dann kann dies auch zu einem Entzug des Umgangsrechts führen. Prinzipiell hat aber die Trennung selbst keinerlei Einfluss auf das Sorgerecht, das nach einer Scheidung weiterhin bei beiden Elternteilen liegt.

Umgangsrecht und Urlaub

Grundsätzlich hat das unterhaltspflichtige Elternteil ein Anspruch auf Mitsprache, wenn der nicht betreuende Elternteil einen gemeinsamen Urlaub mit dem Kind plant. Diesbezüglich kann das betreuende Elternteil Einwände und Bedenken bei der Wahl des Urlaubslandes hervorbringen. Insbesondere dann, wenn das Wohl des Kindes im entsprechenden Land gefährdet wäre, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Familienrecht in Wien, Linz, Graz, Salzburg oder diesen Orten in Österreich zu kontaktieren.

Des Weiteren befindet sich der Reisepass des Kindes grundsätzlich in der Obhut des sorgeberechtigten Elternteils. Im Rahmen eines gemeinsamen Urlaubs, ist der nicht betreuende Elternteil allerdings dazu verpflichtet, den Reisepass des Kindes ordnungsgemäß mit sich zu führen. Besteht ein Urlaubsinteresse von mehreren Bezugspersonen, so haben beide Elternteile stets Vorrang gegenüber anderen Interessenten.

Kontaktrecht einklagen

Das Besuchsrecht bzw. Kontaktrecht steht beiden Elternteilen zu, sodass jeder Elternteil und das Kind gesetzlich das Recht haben, einander zu treffen. Grundsätzlich sollte das Umgangsrecht einvernehmlich zwischen den Eltern geregelt werden, doch leider ist dies nicht immer möglich. In diesem Fall muss man das Umgangsrecht einklagen. Auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils legt das Gericht dann den Kontakt fest.

So hilft Ihnen ein Anwalt für Familienrecht

Nicht nur aufgrund der Komplexität des Obsorgerechts, sondern auch durch gesellschaftlich vorherrschende Irrtümer bezüglich der Sorgerechtsregelungen, ist es für Betroffene nicht einfach, den Überblick zu behalten. Deswegen empfiehlt sich stets die frühzeitige Konsultation eines Rechtsanwalts für Obsorgerecht. Im Rahmen einer fundierten Rechtsberatung haben Sie die Möglichkeit, Unklarheiten zu beseitigen und sich durch einen Experten im Familienrecht ausführlich beraten zu lassen. Er gibt Ihnen die notwendige Rechtssicherheit und klärt Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf. Insbesondere Väter fühlen sich durch die Rechtsprechung in Österreich benachteiligt und werden häufig durch falsche Informationen verunsichert.

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FAQ: Kontaktrecht & Besuchsrecht

Jedes Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige persönliche Kontakte (Besuchsrecht). Es gibt jedoch keine einheitliche Regelung, wie das Kontaktrecht ausgeübt wird, also wie häufig und in welcher Form die Kontakte stattfinden. Dies ist abhängig vom Alter und den Bedürfnissen und Wünschen des Kindes, aber auch von den Möglichkeiten der Elternteile. Wichtig ist grundsätzlich aber, dass die Ausübung des Kontaktrechts schriftlich geregelt werden sollte.
Auch Großeltern können ein Kontaktrecht zu ihren Enkelkindern bei Gericht beantragen. Das Kontaktrecht von Großeltern ist schwächer als jenes der Eltern. Ob und inwiefern es zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab. Als Großeltern können Sie einen Kontaktrechtsantrag beim zuständigen Bezirksgericht stellen.
Eine Mutter kann dem Vater nur dann den Zugang zu dem Kind verweigern, wenn ein ernsthafter Grund dahinter steht und das Kind dadurch in Gefahr gerät. Dazu gehören körperliche Misshandlung des Kindes, Alkohol- oder Drogenmissbrauch, Gefahr der Kindesentführung oder auffälliges Verhalten des Kindes nach dem Besuch des Vaters.
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