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Kosten einer Scheidung § Rechtslage & Einflussfaktoren

Möchte man die Scheidung einreichen und insbesondere Unterhaltsansprüche für einen Ehegatten in einem Scheidungsverfahren geltend machen, muss man meist mit hohen Kosten einer Scheidung und finanziellen Folgen rechnen. Insbesondere dann, wenn Obsorge– und Unterhaltsfragen geklärt werden müssen und eine gerechte Vermögensaufteilung stattfinden soll. Grundsätzlich können alle notwendigen Aspekte einer Trennung im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung geklärt werden, sodass die hohen Scheidungskosten einer strittigen Scheidung in Österreich vermieden werden können. Im folgenden Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die Kosten einer Scheidung ohne Ehevertrag in Österreich und erläutern Ihnen, was eine Scheidung ohne Streit kostet, wie viel eine einvernehmliche Scheidung kostet und was eine strittige Scheidung kostet. In einem separaten Artikel erläutern wir Ihnen, ob eine Scheidung ohne Anwalt in Österreich sinnvoll ist.

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Ein Beitrag der:
Familienrecht Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zu den Kosten einer Scheidung

Ist ein Ehepaar seit mindestens einem halben Jahr getrennt – wobei sie nicht getrennt leben müssen – und sehen beide ihre Ehe als unheilbar zerrüttet an, können sie die einvernehmliche Scheidung gemäß § 55 Ehegesetz vor Gericht beantragen. Hier wird im Außerstreitverfahren über die Beendigung der Ehe entschieden. Es gibt zudem die Möglichkeit einer Scheidungsmediation, bei der gemeinsam Lösungen über beispielsweise Unterhaltsansprüche, die Aufteilung von gemeinsamen Vermögen und das Sorgerecht für die Kinder erarbeitet werden können.

Bei strittigen Scheidungen wird die Scheidung im Rahmen eines regulären Zivilverfahrens durchgeführt. Hier wird in drei verschiedene Arten unterschieden, wie etwa die streitige Scheidung aus Verschulden, die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und die streitige Scheidung aus anderen Gründen. Wie hoch die Kosten eines streitigen Scheidungsverfahren sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Kosten einer einvernehmlichen Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung handelt es sich um die unkompliziertere Variante. Sie basiert auf § 55a Ehegesetz (EheG). Hier sind sich beide Personen darüber einig, was die Konsequenzen der Scheidung betrifft. Dadurch werden Nerven und Kosten gespart, die bei einem langen Prozess vor Gericht entstehen würden. Die Kosten für den Scheidungsantrag bei einer einvernehmlichen Scheidung in Österreich betragen für beide Ehepartner gemeinsam derzeit 312 Euro.

Dazu kommen weitere 312 Euro für einen notwendigen Vergleich in der Verhandlung. Dies beläuft sich insgesamt also auf 624 Euro. Wird eine Liegenschaft oder eine Wohnung übertragen oder werden sonstige weitere Rechte verhandelt, kostet die Scheidungsverhandlung 465 Euro für beide Ehegatten gemeinsam. Zu den Gerichtsgebühren kommen noch eventuelle Anwaltskosten. Diese lassen sich nicht pauschal festlegen, sondern hängen von verschiedenen Umständen ab. Zum einen ist entscheidend, wie hoch der Wert des verteilenden Vermögens ist und wie viel an Arbeitsaufwand für die Erstellung des Vergleichs notwendig ist. Hinzu kommen noch Steuern und Barauslagen.

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Für wen entfallen die Gerichtsgebühren?

Die Gerichtsgebühren entfallen für jene Ehegatten, die über weniger als EUR 4.637 an Vermögen verfügen und weniger als EUR 13.912 pro Jahr verdienen. Die Befreiung erfolgt auf Antrag. 

Kosten einer strittigen Scheidung

Handelt es sich um eine streitige Scheidung, wird sie wie ein reguläres Zivilverfahren durchgeführt. Eine streitige Scheidung kann entweder aus Verschulden, wegen Auflösung einer häuslichen Gemeinschaft oder aus anderen Gründen nötig werden. Dafür wird eine Klage beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht. Die Klageschrift muss einen Scheidungsantrag, die Scheidungsgründe und Beweise enthalten. Sie kann entweder schriftlich eingebracht oder bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Wie hoch die Kosten eines streitigen Scheidungsverfahren sind, lässt sich schwer abschätzen und hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Wie hoch ist der Wert des Vermögens?
  • Wie viele Verhandlungen finden statt?
  • Sind Fragen zu Unterhalt, Obsorge, Vermögensaufteilung etc. im Rahmen der Scheidung zu klären?

Die Kosten für die Scheidungsklage bei einer streitigen Scheidung in Österreich betragen 312 Euro. Wenn die beiden Ehepartner einen Vergleich schließen, werden zusätzliche Gebühren fällig. Ist der Inhalt des Vergleichs so, wie er typisch und notwendig bei einer einvernehmlichen Scheidung ist, kommen 312 Euro dazu. Kommt es zusätzlich zur Übertragung von Immobilien, bezahlt man eine Pauschalgebühr von 465 Euro.

Des Weiteren fallen Gerichtsgebühren für jede Verhandlung sowie Kosten für Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher an. Wie hoch die Gerichtskosten sind, hängt jeweils von der Höhe des Streitwerts und der Anzahl an stattfindenden Verhandlungen ab. Neben den Gerichtskosten fallen wie auch bei der einvernehmlichen Scheidung die Rechtsanwaltskosten an.

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Paar streitet um ein Sparschwein

Einflussfaktoren der Scheidungskosten

Es gibt einige Einflussfaktoren, die sich auf die Kosten einer Scheidung auswirken. Wie hoch die Kosten einer Scheidung in Österreich sind, ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Sofern es sich um eine strittige Scheidung in Österreich handelt, sind ein Großteil der finanziellen Folgen einer Scheidung jedoch nicht eindeutig vorhersehbar. Um einen Überblick zu erhalten, welche Aspekte für die Scheidung relevant sind und inwiefern diese die Kosten der Scheidung beeinflussen, müssen einige Fragen vorab geklärt werden.

  • Handelt es sich um eine einvernehmliche oder strittige Scheidung in Österreich?
  • Kommt eine Mediation als kostengünstigere Alternative in Frage?
  • Gibt es Unklarheiten, die nicht im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung geklärt werden können?
  • Liegt eine Vermögensaufteilung mit Haus vor und muss eine Liegenschaft übertragen werden?
  • Wie hoch sind die aktuellen Gerichtsgebühren in Österreich?
  • Besteht Bedarf an einer Rechtsberatung, weil Unstimmigkeiten hinsichtlich der Gütertrennung oder Unterhaltsansprüche bestehen?
  • Werden weitere Gerichtsverfahren notwendig sein?

Abwägung von finanziellen Folgen

Um die finanziellen Folgen bestmöglich abzuwägen, sollte man sich bereits vor dem Scheidungsverfahren Gedanken über die oben aufgeführten Fragen machen, um die Kosten einer Scheidung möglichst gering zu halten. Wer keine bösen Überraschungen und unvorhergesehene Gerichtsgebühren zahlen möchte, sollte versuchen die Angelegenheit im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung zu klären. Eine Mediation kann als kostengünstigere Alternative zur klassischen Rechtsberatung die hohen Kosten der Scheidung erheblich reduzieren.

Kosten für einen Scheidungsanwalt

Möchte man für eine Scheidung einen Rechtsanwalt für Familienrecht heranziehen, sollte man sich vorab Gedanken über die Kosten für einen Scheidungsanwalt machen. Innerhalb eines Erstgesprächs kann man sich vorab über die möglichen Kosten informieren und sich eine erste Kalkulation erstellen lassen. In diesem Rahmen haben Sie einen Einblick darüber, welche Aspekte bei der Berechnung des Honorars berücksichtigt werden. Mögliche Faktoren könnten hierbei beispielsweise sein:

  • Höhe des Streitwerts
  • Art der Rechtstätigkeit
  • Komplikationen, die möglicherweise bei der Erstellung des Scheidungsvergleichs auftreten.
  • Zeit- und Arbeitsaufwand
  • Art der Scheidung (strittige oder einvernehmliche Scheidung)

Müssen weitere Ansprüche geltend gemacht werden (Ehegattenunterhalt, Obsorge, Kontaktrecht)?
Bei den oben genannten Faktoren müssen auch noch die 20% Umsatzsteuer und mögliche Barauslagen berücksichtigt werden.

Der Streitwert

Der Streitwert ist notwendig, um das Honorar für den Rechtsanwalt bemessen zu können. Es gilt: Je höher der Streitwert, desto höher ist auch das Anwaltshonorar. Der Streitwert wird von einer Tarifordnung festgelegt und beträgt für strittige Scheidungsverfahren aktuell 4350 Euro. Sind jedoch weitere Vermögenswerte in den Prozess involviert, wie beispielsweise Liegenschaften und finanzielle Rücklagen, erhöht sich der Streitwert.

Kosten für eine Mediation

Die Kosten für eine Mediation bei Scheidung belaufen sich auf 220 Euro für eine Mediationsstunde pro Mediatorenteam. Dabei ist auch Ihr Familieneinkommen und die Anzahl der unterhaltsbedürftigen Kinder für die Bemessung der Höhe relevant. Anhand einer Lohnbestätigung oder eines Gehaltszettels können Sie Ihre Einkünfte nachweisen. Allerdings müssen Sie nicht den gesamten Betrag zahlen, sondern erhalten eine Förderung des Bundesministeriums für Familien und Jugend.

Jedoch nur dann, wenn Sie sich für einen vom Ministerium eingetragenen Mediator entscheiden. Eine Übersicht über die zu erwartende Förderung erhalten Sie in der Liste vom Bundesministerium für Familien und Jugend. Bei einem gemeinsamen Einkommen unter 1800 Euro und zwei Kindern müssen Sie beispielsweise keinen Selbstbehalt zahlen, wohingegen bei einem Familieneinkommen von 5000 Euro keine Förderung geleistet wird.

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Berechnungsbeispiel einer Mediationsstunde
Herr und Frau Müller haben 2 Kinder. Herr Müller erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200 Euro und seine Ehefrau verdient durch eine Teilzeittätigkeit 1.000 Euro dazu. Gemeinsam führen sie einen gewerblichen Online-Shop und erzielen durchschnittlich 600 Euro im Monat. Familieneinkommen: 200€ + 1.000€ + 600€ = 3.800€. Demzufolge fällt das Familieneinkommen der Familie Müller in die Tarifgruppe G, sodass sie einen Selbstbehalt von 114 Euro pro Mediationsstunde zahlen müssen.

Scheidung ohne Anwalt

Eine Scheidung ist mit hohen Kosten verbunden, daher ist es verständlich, dass einige Eheleute auf eine Rechtsvertretung verzichten möchten. Doch wann ist eine Scheidung ohne Anwalt möglich und wann ist es nicht sinnvoll. Wenn Sie die Scheidung einreichen, müssen Sie neben den finanziellen Faktoren auch andere wichtige Aspekte im Blick behalten.

Dies gilt sowohl für eine strittige als auch eine einvernehmliche Scheidung. Wichtig sind vor allem Angelegenheiten wie Unterhaltsverpflichtungen, Kindesobsorge, die Vermögensaufteilung und der Ehegattenunterhalt. Möchten Sie Ansprüche geltend machen oder sind Sie mit den einvernehmlichen Vereinbarungen mit Ihrem Ehepartner nicht einverstanden, sollten Sie einen Rechtanwalt für Familienrecht konsultieren. Ein Experte hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Rückerstattung der Prozesskosten

Zunächst hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen, wobei die im Rechtstreit unterliegende Partei ihrem Gegner alle entstandenen Kosten des Scheidungsprozesses zurückerstatten muss. Allerdings gilt dies nur für die Gerichtskosten, die tatsächlich zur Rechtsdurchsetzung notwendig waren. Die Notwendigkeit dessen legt das Gericht selbst fest. Zu beachten ist auch, dass die Kosten für den Rechtsanwalt einer Tarifordnung entnommen werden.

Somit werden nur die Honorare dieser Ordnung gezahlt, auch wenn der Anwalt der siegreichen Partei ein höheres Honorar verlangt. Wird eine 50-50-Schuld ausgesprochen, dann werden die Kosten der Scheidung gegeneinander aufgewogen oder verteilt. Jedoch müssen die Kosten von mutwilligen Klagen nicht erstattet werden; dies trägt die klagende Partei selbst. Liegt das jährliche Einkommen eines oder beider Ehegatten unter 13.244 Euro und übersteigt das Vermögen nicht die Grenze von 4.144 Euro, sind beide Ehepartner von den Gerichtsgebühren befreit. Darüber hinaus können beide Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe oder einen Prozesskostenzuschuss beantragen, sofern man nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt und diese nicht aufbringen kann, um die Kosten der Scheidung zu tragen.

Verfahrenshilfe bei Scheidung

Die Verfahrenshilfe ermöglicht es, dass auch Personen mit einem geringen Einkommen einen Scheidungsprozess bzw. andere Prozesse führen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Rechtsverfolgung oder eine Rechtsverteidigung handelt. Somit haben Ehegatten die Möglichkeit, Ihre Rechte vor Gericht einzufordern und die Kosten für die Scheidung niedrig zu halten.

Die Beantragung findet beim zuständigen Prozessgericht und im Scheidungsfall beim zuständigen Bezirksgericht statt. Ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht dann, wenn eine Partei ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht in der Lage ist, einen Scheidungsprozess zu führen und die Prozessführung nicht mutwillig geschieht oder aussichtslos erscheint.

Dabei umfasst die Verfahrenshilfe sowohl die Kostenübernahme als auch die Rechtsvertretung:

  • Einstweilige Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen Gebühren
  • Kostenübernahme von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts
  • Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer
  • Übernahme der Barauslagen
  • Rechtsvertretung in anwaltspflichtigen Verfahren

Die Höhe der Verfahrenshilfe wird anhand des Einkommens und des Vermögens des Antragstellers berechnet und für jeden Fall individuell ermittelt. Sollte sich jedoch die finanzielle Lebenssituation des Begünstigten im Laufe von drei Jahren ändern, muss die Verfahrenshilfe gegebenenfalls beglichen werden.

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Antrag im Bezirksgericht des Aufenthaltsorts
Liegt das Prozessgericht jedoch außerhalb des Sprengels, in dem der Antragsteller wohnhaft ist, kann er auch einen Antrag beim Bezirksgericht seines Aufenthaltsorts stellen.

Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung

Im Grunde genommen können die Ehegatten frei vertraglich die Höhe der Unterhaltszahlungen an einen Ehegatten vereinbaren. Besteht jedoch Anspruch auf Unterhalt und die Ehegatten können sich nicht einigen, dann gelten folgende gesetzliche Bestimmungen. In Abhängigkeit dessen, ob ein Schuldausspruch vorliegt oder nicht, ob sich ein Ehepartner ausschließlich um die Kindererziehung kümmert oder kümmerte, gibt es unterschiedliche Unterhaltsansprüche.

Bei einem Schuldausspruch hängt der Anspruch von der Verschuldung des Ehegatten ab, wobei zwischen Alleinverschulden, gleichteiliges Verschulden und Scheidung mit Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens unterschieden wird. Liegt eine Alleinschuld vor, so ist der schuldige Ehegatte dazu verpflichtet, dem anderen Ehegatten Unterhalt zu zahlen.

Jedoch nur, wenn er selbst dazu finanziell in der Lage ist und die Einkünfte des geschädigten Ehepartners für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Als Bemessungsgrundlage wird das Nettoeinkommen herangezogen: Unterhaltsberechtigte ohne eigenes Einkommen erhalten 33% des Nettoeinkommens des Schuldners und Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen erhalten 40% des gemeinsamen Gesamtnettoeinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens.

So hilft Ihnen ein Anwalt

Schaffen Sie sich Gewissheit durch eine fundierte Rechtsberatung, um ausreichend über die Kosten einer Scheidung und alle rechtlichen Konsequenzen informiert zu sein. Jede Situation ist individuell und kann in einigen Punkten auch ein außergewöhnlicher Fall sein, der eine detaillierte Analyse eines Anwalts für Familienrecht benötigt. Unwissenheit über die rechtliche Situation kann leicht zu verheerenden Fehlern führen.

Falsche Herangehensweisen oder unüberlegte, voreilige Entscheidungen können für Sie fatale rechtliche und finanzielle Folgen (Unterhaltszahlungen, Obsorge, Vermögensaufteilung) in der Zukunft haben. Um nur einen Fall von vielen zu nennen, so kann es passieren, dass Sie beispielsweise durch den Verzicht auf Unterhalt die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen im Alter tragen müssen. Vergleichsweise sind die Kosten eines Erstgesprächs und einer fundierten Rechtsberatung sehr gering.Wie Sie den besten Scheidungsanwalt finden erfahren Sie im Leitartikel.

Lassen Sie sich in einem Erstgespräch von einem Rechtsanwalt für Familienrecht in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt oder anderen österreichischen Bundesländern beraten, um einen Überblick über Ihre persönliche Situation zu erhalten. Einen Überblick darüber, wie der Ablauf einer Scheidung in Österreich ist, bieten Ihnen unsere Artikel zum Thema.

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FAQ: Kosten einer Scheidung

Die Kosten für den Scheidungsantrag bei einer einvernehmlichen Scheidung in Österreich betragen für beide Ehepartner gemeinsam derzeit 312 Euro. Dazu kommen weitere 312 Euro für einen notwendigen Vergleich in der Verhandlung. Gegebenenfalls kommen für die Vereinbarung der Eigentumsübertragung an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger Rechte 156 Euro an Gebühren dazu.
Bei einer strittigen Scheidung muss mit Kosten für die Scheidungsklage und die Gerichtsverhandlung, die Scheidungsfolgenvereinbarung, sowie die Kosten für die Übertragung einer Liegenschaft gerechnet werden. Dazu kommen etwaige Kosten wie etwa Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren sowie Vertretungskosten (Rechtsanwaltshonorar) und vorprozessuale Kosten (Beweise, Detektivhonorar).
Bei einer Scheidung ohne Ehevertrag werden in Österreich alle Gebrauchsgüter zwischen den Ehepartnern aufgeteilt – hierzu zählen auch Immobilien. In der Regel zahlt ein Ehepartner den anderen aus. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt der Verkauf der Immobilie und der Erlös wird aufgeteilt.
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