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Scheidung einer internationalen Ehe § Zuständigkeit & mehr

Nicht selten findet eine Heirat im Ausland statt, aber die Scheidung der internationalen Ehe dann in Österreich. Gleichzeitig können die Eheleute aus unterschiedlichen Herkunftsländern stammen. Wie erfolgt eine Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe? Wie erfolgt eine Trennung im Ausland und eine Scheidung von Ausländern in Österreich? Zunächst einmal stellt sich die Frage, welches Recht relevant ist und welches Gericht letztendlich zuständig ist. Im folgenden Artikel klären wir die internationale Zuständigkeit bei Scheidung einer internationalen Ehe sowie bei einer Scheidung von Ausländern in Österreich. Hier werden alle relevanten Aspekte einer internationalen Ehe bzw. Scheidung thematisiert.

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Ein Beitrag der:
Familienrecht Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Scheidung einer internationalen Ehe

Welche Zuständigkeit für eine Scheidung einer internationalen Ehe in Kraft tritt, ist für alle Mitgliedstaaten der EU in der sogenannten Rom III Verordnung geregelt – mit Ausnahme von Dänemark. Hier gibt es gesonderte Regelungen betreffend die Scheidung einer internationalen Ehe. Die internationale Ehe ist dann gegeben, wenn einer der Partner aus dem Ausland stammt. Das trifft auch dann zu, wenn ein Ehepartner im Ausland lebt, jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft hat.

Welches Gericht zuständig ist, hängt gemäß der Rom III Verordnung vom gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute ab. Bei der Scheidung wird hier auf den ordentlichen Wohnsitz Bezug genommen und nicht auf die Staatsbürgerschaft. Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten und auch in Österreich anwendbar. Ist das Ehebündnis international und wird in Österreich geschieden, bedeutet das dennoch nicht zwingend, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommt – es kann auch nach dem Heimatrecht entschieden werden.

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Rechtswahl
Leben Sie in einem internationalen Ehebündnis, können Sie sich für die Rechtswahl als Sonderform des Ehevertrages entscheiden. Hier können Sie festlegen, welches Recht im Falle einer Trennung zur Anwendung kommt.

Nationale oder internationale Zuständigkeit bei Scheidung

Prinzipiell gilt die österreichische örtliche Gerichtszuständigkeit dann, wenn beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder zuletzt hatten und einer der beiden Ehegatten noch in Österreich lebt. Darüber hinaus gilt sie, wenn einer der beiden Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und die Eheleute gemeinsam einen Scheidungsantrag stellen bzw. bei einer Scheidungsklage der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich hat.

Ferner kann die Scheidung in Österreich erfolgen, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist und sich mindestens 6 Monate vor der Antragstellung/Klage in Österreich aufgehalten hat. Ist der Kläger nicht österreichischer Staatsbürger, dann muss er mindestens 1 Jahr vor der Antragstellung in Österreich gelebt haben. Diese Bestimmungen gelten für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Ausnahme Dänemark) und findet für EU-Bürger sowie Drittstaatsangehörige Anwendung (siehe Rom III Verordnung).

Scheidung von Ausländern in Österreich

Obschon eine internationale Scheidung bzw. Ehe vor einem österreichischen Gericht geschieden wird, muss nicht zwangsläufig österreichisches Recht angewendet werden. Bei der Frage, welches Recht bei einer internationalen Scheidung angewendet wird, muss auch die Staatsbürgerschaft der Ehegatten geprüft werden. Bei einer Scheidung von Ausländern in Österreich spielt die Staatsbürgerschaft ebenfalls eine Rolle. Man spricht hierbei vom gemeinsamen Personalstatut der Betroffenen, d.h. es gilt das Recht des Staates, dem die Personen angehören. Sind beide Ehepartner ausländische Staatsbürger, kommt das Recht ihres Herkunftslandes zur Anwendung. Bei einer Scheidung von Ausländern in Österreich gilt demzufolge das Recht des Herkunftslandes.

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Beispiel 1: Thang und Tia sind vietnamesische Staatsbürger und möchten sich in Österreich scheiden lassen. Sie werden nach vietnamesischem Recht geschieden, selbst wenn die Scheidung vor einem österreichischen Gericht abgewickelt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute in der Vergangenheit die Staatsbürgerschaft desselben Landes hatten. Unter anderem kann es auch passieren, dass bei einer Scheidung von Ausländern in Österreich beide Ehepartner eine andere Staatsbürgerschaft haben. Sind beide Eheleute aus einem anderen Land, dann gilt das Recht des Landes, in welchem sie als letztes ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten.

Beispiel 2: Monica Gonzalez ist Spanierin, ihr Ehemann Österreicher. Lebten beide zusammen in Österreich, dann ist das österreichische Recht maßgebend.

Internationale Zuständigkeit bei Scheidung

Im Rahmen der internationalen Zuständigkeit bei Scheidungen hat die europäische Union mit zwei Verordnungen (u.a. die Rom III Verordnung) für die meisten Mitgliedsstaaten die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht für die Scheidung der Ehe vereinheitlicht. Laut diesen Regelungen ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten relevant, nicht mehr die Staatsangehörigkeit. Mit dem 21.6.2012 ist die Verordnung (Rom III-Verordnung) in Kraft getreten, welche das auf eine Ehescheidung anzuwendende Recht festlegt. Demzufolge ist bei der Scheidung einer internationalen Ehe das Recht des Landes anzuwenden, in welchem die Ehepartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. zuletzt hatten.

Dies gilt aber nur sofern der Aufenthaltsort nicht vor mehr als einem Jahr endete und einer der beiden Partner dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ansonsten kommt das Recht desjenigen Staates zur Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit beide Partner bei Antragstellung haben. Besteht keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, gilt das Recht des Staates des Gerichts. Wo das Ehepaar geheiratet hat, ist irrelevant.

Inbegriffene Staaten der Rom III Verordnung

  • Österreich
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Deutschland
  • Frankreich
  • Italien
  • Lettland
  • Luxemburg
  • Litauen
  • Malta
  • Portugal
  • Rumänien
  • Spanien
  • Slowenien
  • Ungarn
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Anwendbares Recht
Der Begriff anwendbares Recht bezeichnet das materielle Scheidungsrecht, welches die Voraussetzungen und Arten einer Scheidung einer internationalen Ehe regelt. Einige Rechtsordnungen bedürfen einer Trennungszeit vor der Scheidung, wie beispielsweise in Deutschland.

Bei der Scheidung von Deutschen im Ausland – hier Österreich – muss eine Trennungszeit von 1 Jahr eingehalten werden. In Italien sind es sogar 3 Jahre. Anders sieht es in Österreich aus, denn hier ist im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung lediglich eine Trennungszeit von 6 Monaten vorgeschrieben.

Trennung im Ausland

Welche internationale Zuständigkeit bei Scheidung besteht, regelt die Rom III Verordnung für alle Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks. Dabei können bei einer Trennung im Ausland verschiedene Mitgliedsstaaten zuständig sein. Demnach haben die Paare eine Wahl, wo sie sich scheiden lassen wollen. Somit besteht eine internationale Zuständigkeit bei Scheidung bei dem Gericht, in welchem die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten. Kehrt ein Ehepartner nach der Trennung im Ausland in sein Heimatland zurück, kann die Scheidung nach einer bestimmten Zeit dort durchgeführt werden. Es besteht auch eine internationale Zuständigkeit bei Scheidung in dem Land, dessen Staatsbürgerschaft beide Partner haben.

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Zuständigkeit im Land der Antragstellung

Wird in verschiedenen Ländern eine Scheidungsklage oder ein Scheidungsantrag gestellt, gilt die internationale Zuständigkeit bei Scheidung für das Gericht, in welchem der Antrag oder die Klage zuerst eingereicht wurde. 

Scheidung von Deutschen im Ausland

Beispiel: Heirat im Ausland – Scheidung in Österreich:

Herr und Frau Schmitt sind deutsche Staatsbürger und haben vor 15 Jahren in Deutschland geheiratet. Sie lebten an verschiedenen Orten und ließen sich aus beruflichen Gründen vor 3 Jahren in Österreich nieder. Nun möchten Sie als Deutsche die Scheidung im Ausland. Hierbei handelt es sich um die Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe. Was sieht die Rechtslage bei einer Heirat im Ausland und Scheidung in Österreich vor?

Herr und Frau Schmitt können ihre Scheidung in Österreich durchführen, da sie beide deutsche Staatsangehörige sind, wäre auch ein Gericht in Deutschland zuständig. Allerdings ist es vom österreichischen Recht abhängig, ob die Bedingungen für eine Scheidung in Deutschland erfüllt sind. Allerdings birgt die Trennung im Ausland – hier in Österreich – einige Vorteil hinsichtlich der Trennungszeit und der vermögensrechtlichen Aufteilung gegenüber der deutschen Gesetzeslage. Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung kann sich das Ehepaar bereits nach 6 Monaten scheiden lassen, in Deutschland geht hingegen eine einjährige Wartezeit vorher.

Beispiel: Herr und Frau Müller sind verheiratet und lebten in Österreich. Frau Müller ist italienische Staatsbürgerin, Herr Müller ist Deutscher. Frau Müller ist vor 3 Jahren in die USA gezogen. Herr Müller lebt weiterhin in Österreich und will sich scheiden lassen. Auch in diesem Beispiel kann Herr Müller die Scheidung in Österreich einreichen, weil die Eheleute in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und Herr Müller nach wie vor in Österreich lebt. Somit ist das österreichische Gericht für die Scheidung zuständig. Jedoch muss auch hier geprüft werden, ob die Scheidung nach österreichischem Recht zulässig ist.

Rechtswahl durch einen Ehevertrag

Wer sich bereits im Vornhinein sicher ist, nach welchem Recht er sich scheiden lassen möchte, sollte einen Ehevertrag abschießen. Nur so können Sie selbst bestimmen, welche internationale Zuständigkeit bei einer Scheidung gegeben ist. Belassen Sie bei einer Trennung im Ausland nichts dem Zufall, sondern sichern Sie sich mit einem Ehevertrag ab. In einem Ehevertrag können Sie da Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der beiden Ehegatten hat. Insbesondere für diejenigen, die beruflich viel unterwegs sind oder den Wohnort wechseln müssen, rentiert sich ein Ehevertrag.

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FAQ: Scheidung einer internationalen Ehe

Eine Scheidung in einem Mitgliedsland der EU wird in allen anderen Mitgliedstaaten außer Dänemark formlos anerkannt. Bei Scheidungen außerhalb der EU muss zur Rechtswirksamkeit der Scheidung ein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden.
Durch eine streitige Scheidung wird die Scheidung der Ehe erreicht. Eventuelle Aufteilungs- oder Unterhaltsansprüche, sowie die Regelung der Obsorge müssen erforderlichenfalls in gesonderten gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Für den Scheidungsantrag sowie für den notwendigen Vergleich fällt eine gerichtliche Gebühr von jeweils 312 Euro an. Die Ehegattin und der Ehegatte haften solidarisch für die Gebühren. Ist nur ein Ehegatte von der Entrichtung der Gebühren befreit, so hat der andere den vollen Gebührenbetrag zu entrichten.

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