Scheidungsgründe § Eheverfehlung & böswilliges Verlassen
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Familienrecht Redaktion
des Scheidungsgrundes?
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- Ist die häusliche Gemeinschaft der beiden Ehegatten für mehr als 3 Jahre aufgehoben, gilt die Ehe als unheilbar zerrüttet. Der Scheidungsantrag kann eingereicht werden.
- Scheidungsgründe sind beispielsweise: Ehebruch, Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung, fehlende Körperhygiene, häusliche Gewalt oder eigenmächtiges Abheben von Sparguthaben.
- Auch Vernachlässigung der Haushaltsführung, Lieblosigkeit und Feindseligkeit, Bordellbesuche oder Rechthaberei sind Gründe für eine Eheauflösung.
Schwere Eheverfehlung in Österreich
Das Gesetz spricht in Österreich vom Zerrüttungsprinzip, das heißt es muss eine schwere Eheverfehlung in Österreich zur Zerrüttung der Ehe geführt haben. Oftmals haben sich die Ehepartner im Laufe der Zeit auseinandergelebt, ohne dass eine Schuld zugewiesen werden könnte. In diesem Fall kann der Ehepartner die Scheidung nur gegen den Willen des anderen Durchsetzen, wenn beide seit mindestens 3 Jahren voneinander getrennt leben. Obschon es keinen Katalog über Scheidungsgründe in Österreich gibt, so besteht allerdings ein Konsens darüber, welche Verhaltensweisen und Ursachen zu einer Zerrüttung der Ehe führen können. Bei einer Scheidungsklage gelten folgende Beispiele als Scheidungsgründe in Österreich:
- Ehebruch
- Böswilliges Verlassen, grundloses Ausziehen aus der Ehewohnung
- Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung, Rauswurf aus der Ehewohnung
- Fehlende Körperhygiene
- Auszug aus dem Schlafzimmer oder Aussperren eines Ehepartners
- Häusliche Gewalt und Misshandlungen
- Vernachlässigung/Verweigerung der Unterhaltspflicht des Ehepartners oder Kindes
- Manipulatives Verhalten gegenüber Kindern
- Mutwillige Beeinträchtigung des Ehegatten bezüglich des Sorgerechts
- Kindesvernachlässigung
- Eigenmächtiges Abheben von Sparguthaben
- Vernachlässigung der Haushaltsführung
- Lieblosigkeit und Feindseligkeit
- Bordellbesuche
- Rechthaberei oder notorisches Nörgeln
- Peinliches Bloßstellen des Ehepartners
- Religiöser und politischer Fanatismus
- Grundlose Eifersucht
- Gefährliche Drohungen
- Beschimpfungen und Respektlosigkeit
- Installation einer Überwachungskamera
- Anhäufung von Schulden
Weitere rechtliche Scheidungsgründe in Österreich
Ferner können weitere rechtliche Scheidungsgründe in Österreich zu einer Scheidung führen. Hierzu zählt beispielsweise eine Geisteskrankheit oder ein auf geistiger Störung beruhendes Verhalten, eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit sowie die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft für mehr als drei Jahre. Geistig gestörtes Verhalten: Die Ehe kann wegen einer Psychoneurose, Zwangsneurosen, Melancholie, Hysterie, Eifersuchtswahn, psychisch bedingter Impotenz und Frigidität, sowie wegen Trunk- und Drogensucht beendet werden, sofern die Zerrüttung auf jene Scheidungsgründe zurückzuführen ist.
Gleiches gilt im Falle einer Geisteskrankheit oder ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheit, die ein Fortführen der Ehe unmöglich machen. Allerdings treten die obigen Bestimmungen nicht in Kraft, wenn die Härteklausel berücksichtigt werden muss. Diese besagt, dass die genannten Scheidungsgründe die Ehe nicht scheiden können, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Wurde die häusliche Gemeinschaft (Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) der beiden Ehegatten für mehr als 3 Jahre aufgehoben, gilt die Ehe als unheilbar zerrüttet und kann geschieden werden. Jedoch müssen die beiden Ehegatten nicht in separaten Wohnungen leben, sondern können nach wie vor zusammen in der ehelichen Wohnung bleiben.
Ehebruch als Scheidungsgrund
Bis 1997 galt Ehebruch in Österreich als Straftat und wurde sogar strafrechtlich verfolgt. Obwohl es das Gesetz des Ehebruchs in dieser Form nicht mehr gibt, ist Ehebruch nach wie vor eine schwere Eheverfehlung in Österreich und einer der wichtigsten Scheidungsgründe. Es bleibt dem betrogenen Ehepartner überlassen, ob er dem Partner verzeiht oder nicht. Bei einer Gerichtsverhandlung wird dem untreuen Ehepartner die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe zugesprochen, was wiederum lebenslange Unterhaltszahlungen an den geschädigten Ehepartner zur Folge haben kann.
Dies ist jedoch nicht festgeschrieben, da auch andere Ursachen für die Zerrüttung der Ehe vorliegen können. Dabei kann es sich um folgende Umstände handeln: Der Ehebruch ist nicht Ursache, sondern Symptom der Zerrüttung. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der betrogene Ehepartner durch sein Verhalten erheblich dazu beigetragen hat, dass der andere untreu wurde. Der betrogene Partner verzeiht den Ehebruch.
Möchten Sie herausfinden, ob Ihr Ehepartner untreu ist, dann sollten Sie einen professionellen Privatdetektiv engagieren, um handfeste Beweise zu erhalten. Spielen Sie aber keineswegs Hobby-Detektiv und ziehen Sie nicht die/den Geliebte/n ihres Ehepartners zur Rechenschaft.
Böswilliges Verlassen
Wer aus der ehelichen Wohnung ausziehen möchte, sollte zuvor das Einverständnis seines Ehepartners einholen. Zieht man jedoch ohne eine Einwilligung aus der häuslichen Gemeinschaft aus, kann das Gericht dies als böswilliges Verlassen und somit als schwere Eheverfehlung deuten. Selbst wenn beide der Meinung sind, dass die Ehe bereits gescheitert ist, sollte man bei einem Auszug eine schriftliche Vereinbarung haben. Diese Absicherung ist zwingend notwendig, da es schlimmstenfalls bei fehlender Beweislage zu lebenslangen Unterhaltszahlungen kommen kann, wenn der Ehepartner eine zuvor getroffene mündliche Vereinbarung vor Gericht leugnet. Darüber hinaus kann man auch prüfen, ob andere Möglichkeiten für eine Scheidung bestehen.
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Einfluss der Scheidungsgründe auf Unterhalt
Eine schwere Eheverfehlung ist nicht nur ein Scheidungsgrund, sondern beeinflusst auch andere Bereiche der ehelichen Gemeinschaft. Die Scheidungsgründe haben Einfluss auf den Unterhalt – sei es Ehegatten– oder Kindesunterhalt. Ist das außereheliche Verhältnis die Ursache für die Zerrüttung der Ehe, dann wird dem untreuen Partner die alleinige oder überwiegende Schuld zugesprochen. Somit ist der Schuldige zu Unterhaltszahlungen an den betrogenen Ehepartner verpflichtet. Jedoch müssen hierfür folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Das Einkommen des betrogenen Ehepartners ist nicht ausreichend, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten.
- Die Unterhaltshöhe bemisst sich an der Differenz, welche dem Unterhaltsberechtigten fehlt, um den Lebensstandard aufrecht zu erhalten.
- Bestenfalls sind beide Ehepartner nach der Scheidung berufstätig. Allerdings wird hierbei auch berücksichtigt, ob die Ausübung einer Arbeit für den unterhaltsberechtigten Ehegatten zumutbar ist.
Ist kein Beischlaf ein Scheidungsgrund?
Laut eines Urteils des Obersten Gerichtshofes ist Enthaltsamkeit für mehrere Jahre keine Eheverfehlung ist kein Beischlaf kein Scheidungsgrund. In Sachen Schuldfrage bei einer Scheidung in Österreich gilt die sexuelle Gemeinschaft nicht als Merkmale einer Ehe. Fehlender Beischlaf ist demnach kein Scheidungsgrund für Männer, da es keine Eheverfehlung ist. Ferner ist auch die Verweigerung der Fortpflanzung oder der Ehebruch kein selbstständiger Scheidungsgrund.
Zwar gilt der Ehebruch als Eheverfehlung, allerdings können auch andere Ursachen für die Zerrüttung der Ehe vorliegen. Dabei muss der Ehebruch nicht unbedingt die Ursache sein, sondern kann auch das Symptom der Zerrüttung sein. Dies ist dann der Fall, wenn der betrogene Ehepartner durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass der andere Partner untreu wurde. Darüber hinaus ist auch denkbar, dass der betrogene Partner den Ehebruch verzeiht.
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