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Scheidungsvergleich § Inhalte, Vorteile, Obsorge & mehr

Ist kein Ehevertrag vorhanden kann Ihnen ein Scheidungsvergleich viel Zeit, Kosten und Ärger ersparen. Die Kosten des Scheidungsvergleichs sind gegenüber einer strittigen Scheidung marginal. Doch was ist eine Scheidungsfolgen­vereinbarung? Ist der Scheidungsvergleich das Gleiche wie eine Trennungsvereinbarung in Österreich? Im folgenden Artikel erhalten Sie alle Informationen zum Thema – Tipps und Hinweise worauf Sie achten sollten. Hier erfahren Sie, wie man einen Scheidungsvergleich anfechten kann, wie hoch die Kosten sind und wo Sie ein Muster für eine Scheidungsfolgen­vereinbarung herunterladen können. Bedenken Sie jedoch, dass ein selbst erstellter Scheidungsvergleich möglicherweise vor Gericht keine Gültigkeit hat.

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Familienrecht Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Definition „Scheidungsvergleich“

Was ist eine Scheidungsfolgen­vereinbarung und was versteht man hingegen unter einem Scheidungsvergleich? Ist die Trennungsvereinbarung das Gleiche wie ein Scheidungsvergleich? In einem Scheidungsvergleich, auch Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung genannt, werden alle Folgen einer Scheidung geregelt. Hierzu zählen Vermögens, Unterhalts und Sorgerechtsfragen. Im Scheidungsvergleich wird Folgendes geregelt:

  • Bei gemeinsamen Kindern: Obsorge, Kindesunterhalt, Besuchs- und Kontaktrecht.
  • Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
  • Vermögensaufteilung mit Haus

Vorteile des Scheidungsvergleichs

Ein Scheidungsvergleich hilft den Eheleuten dabei, besser mit den Scheidungsfolgen umzugehen. Ferner hat der Scheidungsvergleich folgende Vorteile:

  • Ein Scheidungsvergleich reduziert die Scheidungskosten.
  • Ein Scheidungsvergleich verringert die Dauer der Scheidung.
  • Ein Scheidungsvergleich ermöglicht eine einvernehmliche Scheidung.

Die Trennungsvereinbarung bzw. der Scheidungsvergleich muss notariell beglaubigt werden. Außerdem erhalten die Eheleute eine professionelle Beratung, welche Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Vorstellungen helfen kann. Sollten Sie hingegen Rat von einem Rechtsexperten suchen, empfehlen wir Ihnen unmittelbar einen Rechtsanwalt für Familienrecht zu kontaktieren.

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Anfechtung des Scheidungsvergleichs

Ja, man kann einen Scheidungsvergleich anfechten. Dies entschied der Oberste Gerichtshof. Hat ein Ehepartner im Rahmen eines Scheidungsvergleichs beispielsweise bei geringer Ausgleichszahlung auf sonstige Ansprüche und auf Unterhalt verzichtet, kann er den Scheidungsvergleich anfechten. Wurde Vermögen verschwiegen oder Druck ausgeübt, kann man auch den Scheidungsvergleich anfechten.

Angenommen Herr Müller hat Frau Müller bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens verschwiegen, dass er zusätzliches Einkommen erzielt hat, dann kann sie den Scheidungsvergleich anfechten. Hat Herr Müller Frau Müller mit Drohungen veranlasst, dass Frau Müller den Scheidungsvergleich unterschreibt, kann sie den Scheidungsvergleich anfechten. Außerdem kann auch eine Teilanfechtung vorgenommen werden, wenn die restlichen Aspekte des Scheidungsvergleichs rechtlich korrekt sind.

Inhalte des Scheidungsvergleichs

Im Scheidungsvergleich werden vor allem die vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie die Vermögensaufteilung (eheliche Ersparnisse, Gebrauchsvermögen) bei einer Scheidung geklärt sowie alle Regelungen zum Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) getroffen. Ansonsten werden Vereinbarungen bezüglich des Kindesunterhalts, des Sorgerecht- sowie Kontakt- und Besuchsrechts schriftlich festgehalten.

Hat das Ehepaar gemeinsame Kinder, dann müssen alle notwendigen Aspekte im Scheidungsvergleich geregelt werden. Hierzu zählen vor allem Unterhalts-, Sorgerechts– und Kontaktrechtsfragen. Bei allen Regelungen steht stets das Kindeswohl im Fokus. Wird das Kindeswohl gefährdet, entscheidet das Gericht gegen die im Scheidungsvergleich getroffenen Vereinbarungen.

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Checkliste zum Inhalt des Scheidungsvergleichs

Hier finden Sie alles, was in einen Scheidungsvergleich gehört.

Obsorge

Die Obsorge umfasst das Recht und die Pflicht, ein Kind zu vertreten, es zu pflegen und zu erziehen und sein Vermögen zu verwalten. Bei der gemeinsamen Obsorge übt jeder Elternteil sein Vertretungsrecht in vollem Umfang aus. Im Scheidungsvergleich gibt es unterschiedliche Möglichkeiten die Obsorge zu regeln.

  • Gemeinsame Obsorge: Beide Eltern haben das Sorgerecht. Beim hauptbetreuenden Elternteil hat das Kind seinen Wohnsitz. Dieser Elternteil kann den Wohnort bestimmen. An den hauptbetreuenden Elternteil werden die Alimente für das Kind gezahlt. Jetzt mit unserem Unterhaltsrechner die Höhe der Alimente berechnen. Mehr zum Thema Sorgerecht und Kontaktrecht erhalten Sie in unseren Leitartikeln.
  • Alleiniges Sorgerecht: Im Scheidungsvergleich kann auch das alleinige Sorgerecht festgelegt werden. Somit ist nur ein Elternteil mit der Obsorge vertraut. In diesem Fall fällt die rechtliche Vertretung einzig und allein auf den Elternteil mit alleinigem Sorgerecht.
  • Eingeschränktes Sorgerecht: Im Scheidungsvergleich kann auch vereinbart werden, dass die Obsorge bei einem Elternteil auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird. Nichtsdestotrotz muss das Kind bei dem Elternteil leben, das das hauptsächliche Sorgerecht hat.

Besuchs- und Kontaktrecht

Im Scheidungsvergleich können auch Vereinbarungen bezüglich des Besuchs- und Kontaktrechts getroffen werden. Die folgenden Leitlinien aus der Rechtsprechung können hierbei eine Orientierungshilfe geben:

  • Das Kontaktrecht ist meist 14-tägig oder 2mal im Monat gewährt. Die Dauer des Kontaktrechtes hängt vor allem vom Alter des Kindes ab.
    • Bei Kleinkindern werden kürzere Kontakte bevorzugt.
    • Ältere Kinder haben längere Besuchszeiten.
    • Besuchszeiten reichen von einigen Stunden bei Kleinkindern bis zu ganzen Wochenenden mit Übernachtungen bei Schulkindern (zusätzlich 2 Wochen in den Sommerferien und 1 Woche in den Weihnachtsferien).
  • Übergabeort, Abhol- und Rückgabezeiten vereinbaren.
  • Regelungen für besondere Tage und Zeiten (Weihnachten, Geburtstage)
  • Der besuchende Elternteil muss das Kind von seinem Wohnort abholen und wieder dorthin zurückzubringen.
  • Bei Unstimmigkeiten bezüglich des Kontaktrechts, kann das Gericht kontaktiert werden.
    Kontaktrecht besteht unabhängig von der Erfüllung der Unterhaltspflicht.

Alimente

Ferner können in der Scheidungsfolgenvereinbarung auch Regelungen zum Kindesunterhalt getroffen werden, allerdings ist hierbei der Mindestbedarf des Kindes zu berücksichtigen. Entsprechen die Vereinbarungen nicht den gesetzlichen Richtlinien, wird das Gericht den Scheidungsvergleich ablehnen. Mehr zur Berechnung und Höhe des Kindesunterhalts erhalten Sie in unseren Leitartikeln. Folgende Aspekte können in der Vereinbarung geregelt sein:

  • Konkreten Betrag der Alimente festlegen; Höhe und Bestandteile der Bemessungsgrundlage (Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen)
  • Sorgepflichten
  • Fälligkeitsdatum der Alimente
  • Ob und in welcher Höhe zusätzliche Kosten gezahlt werden (Skiurlaub, Musikunterricht).

Ehegattenunterhalt

Im Scheidungsvergleich werden auch alle Vereinbarungen über Unterhaltsansprüche der Eheleute geregelt. Ähnlich wie beim Kindesunterhalt können auch Teilaspekte des Ehegattenunterhaltsgeregelt werden und vereinbart werden, wann, wie und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden. Folgende Aspekte können im Scheidungsvergleich geregelt werden:

  • Konkreten Betrag des Ehegattenunterhalts festlegen; Höhe und Bestandteile der Bemessungsgrundlage (Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen).
  • Pflege- und Sorgepflichten
  • Fälligkeitsdatum des Unterhalts
  • Ob und in welcher Höhe zusätzliche Kosten gezahlt werden (medizinische Eingriffe, Weiterbildung).

Vermögensaufteilung

In einer Trennungsvereinbarung wird in Österreich auch die Vermögensaufteilung geregelt. Hierbei geht es um die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse (Bausparverträge, Aktien, Versicherungen) und des ehelichen Gebrauchsvermögen (KFZ, Möbel) sowie Schulden und Kreditverbindlichkeiten.

  • Was geschieht mit der Ehewohnung? (Vermögensaufteilung mit Haus)
  • Wie erfolgt die Vermögensaufteilung ohne Ehevertrag?
  • Vereinbarungen zur Räumungsfrist für jede Partei.
  • Werden Anteile einer Liegenschaft übertragen?
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FAQ: Scheidungsvergleich

Bei der Vermögensaufteilung einer Scheidung werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die aktuell vorhandenen ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Dabei kann es sich um bewegliche und unbewegliche Wertgegenstände handeln, welche von beiden Ehepartner gebraucht werden. Aufgeteilt werden beispielsweise der Hausrat, das Haus, ein gemeinsames Fahrzeug und die Wohnung. Außerdem müssen die ehelichen Ersparnisse und Wertanlagen in der Vermögensaufteilung einer Scheidung berücksichtigt werden.
Bei der einvernehmlichen Scheidung wickeln Sie Ihre ehelichen Lebensverhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen ab. Wenn Sie den Scheidungsantrag stellen und von vornherein auf eine einvernehmliche Scheidung hinarbeiten, ist die Chance groß, dass der Ehepartner sich anschließt und auf weitere streitige Auseinandersetzungen verzichtet. Damit kann es eine strategische Empfehlung darstellen, dass Sie zuerst die Scheidung beantragen und auf eine einvernehmliche Scheidung hinarbeiten.
Grundsätzlich muss nur der allein oder überwiegend schuldig geschiedene Teil dem anderen den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt leisten. Dies allerdings auch nur dann, wenn die Berechtigte diesen angemessenen Unterhalt aus den Erträgnissen ihres Vermögens oder einer Erwerbstätigkeit, die von ihr den „Umständen nach erwartet werden kann“ nicht zu bestreiten vermag (§ 66 EheG).
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