Vermögensaufteilung bei einer Scheidung
Die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung ist mitunter ein unangenehmer Aspekt, der im Rahmen einer strittigen oder einvernehmlichen Scheidung in Österreich geklärt werden muss. Es sei denn ein Ehevertrag liegt vor. Wie wird ein Haus bei der Scheidung aufgeteilt? Wer steht im Grundbuch allein bei der Scheidung? Je nach individuellen Lebensverhältnissen kann die Klärung der Obsorge und der Unterhaltsansprüche sehr aufwendig und kompliziert sein. Gleiches gilt für die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung, insbesondere dann, wenn Streitigkeiten bestehen oder Besserverdiener nicht bereit sind, eheliche Ersparnisse gerecht aufzuteilen. Ist es erlaubt vor der Scheidung auszuziehen? Gibt es Ausgleichszahlungen bei der Scheidung? In diesem Artikel finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.
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Familienrecht Redaktion
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- Während der aufrechten Ehe gilt in Österreich die Gütertrennung. Allerdings hebt diese sich im Falle einer Scheidung auf, sodass das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird.
- Im Grunde wird das Vermögen beider Ehepartner zu gleichen Teilen aufgeteilt.
- Demnach werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die aktuell vorhanden ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.
- Es werden bewegliche und unbewegliche Wertgegenstände aufgeteilt wie der Hausrat, das Haus und ein gemeinsames Fahrzeug sowie die ehelichen Ersparnisse .
- Als eheliche Ersparnisse gelten alle Vermögenswerte, die während der aufrechten Ehe von beiden Ehepartnern als Wertanlage angeschafft wurden.
- Als eheliches Gebrauchsvermögen zählen alle Güter, die von beiden Ehepartnern gemeinsam genutzt wurden und während der aufrechten Ehe erworben wurden: Hausrat (Geschirr, Mobiliar) und die Ehewohnung.
- Der Zugewinn ist das Vermögen, das einer oder beide Ehegatten gemeinsam während der Ehe erworben haben.
- Die Ehewohnung zählt im Grunde genommen zum ehelichen Gebrauchsvermögen.
- Allerdings gibt es bei der Vermögensaufteilung bei Scheidung mit Immobilie Ausnahmeregelungen.
Rechtslage zur Vermögensaufteilung
Im Laufe einer Scheidung muss das eheliche Vermögen aufgeteilt werden. Hier geht es hauptsächlich um das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse die während der Ehe gesammelt wurden. Bei der Vermögensaufteilung geht es jedoch auch um die Schulden. Die Vermögensaufteilung ist im österreichischen Ehegesetz in §§ 81 ff geregelt. Eheliches Gebrauchsvermögen inkludiert gemäß § 81 Abs. 2 bewegliche und unbewegliche Sachen, die während der aufrechten Ehe dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, zum Beispiel der Hausrat oder die Ehewohnung. Eheliche Ersparnisse sind gemäß § 81 Abs. 3 Wertanlagen, die während der Ehe angesammelt worden sind.
Vermögensaufteilung bei einvernehmlicher Scheidung
Die Vermögensaufteilung bei einer einvernehmlichen Scheidung ist den beiden Ehepartner völlig freigestellt, sodass sie das Vermögen frei verteilen können. In Österreich gilt während der aufrechten Ehe die Gütertrennung, sodass ein Wertgegenstand zwar einem der Ehegatten gehört, aber nicht ausschlaggebend auch dem anderen gehören muss. Das Vermögen, das in die Ehe eingebracht wurde, gehört dem Ehepartner, der es vorher besessen hat.
Allerdings hebt sich die Gütertrennung bei einer Scheidung in Österreich gewissermaßen auf, was wiederum heißt, dass bei einer strittigen sowie bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Verteilung der Güter durch den Richter oder einvernehmlich geschehen kann. Sofern nicht anders vereinbart, tritt die gesetzliche Gütertrennung in Kraft. In diesem Fall erfolgt bei der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung die Aufteilung des Vermögens, welches beide Ehepartner zwischen der Heirat und der Vermögensaufteilung bereits besessen oder geschaffen hatten.
Bei der Vermögensaufteilung einer Scheidung spielen aber auch die Schulden eine Rolle. Besonders schwierig gestalten sich Fälle mit Ehewohnungen oder Eigenheimen, denn selbst wenn die Immobilie zum Teil einem Ehegatten gehört, kann der andere Partner Anspruch darauf haben. Und zwar dann, wenn gemeinsame Kinder mit dem hauptsächlich betreuenden Ehepartner in der Immobilie leben sollen.
Aufteilung des Hauses bei einer Scheidung
Ein ständiger Streitpunkt ist die Frage „Wie wird das Haus bei Scheidung aufgeteilt?“ Die Vermögensaufteilung mit Haus ist nicht immer ein einfacher Aspekt bei der Scheidung – ganz gleich, ob einvernehmliche oder strittige Scheidung. Doch wie wird ein Haus bei der Scheidung aufgeteilt? In einem separaten Artikel zum Thema Vermögensaufteilung mit Haus erläutern wir Ihnen, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, welche Vor- und Nachteile einzelne Vorgehensweisen haben können und wie Sie die einfachste Lösung erarbeiten. Einer der größten Streitpunkte bei einer Scheidung ist mit Sicherheit die Vermögensaufteilung und in diesem Zusammenhang alle Regelungen, die den Hausrat und das Haus selbst betreffen.
Ausziehen vor der Scheidung
Das Ausziehen vor der Scheidung kann sich nachteilig auf den Scheidungsprozess auswirken. Ziehen Sie nicht vorschnell aus der gemeinsamen Ehewohnung aus, denn Sie benötigen unbedingt dessen Zustimmung. Sollten Sie hingegen ohne Zustimmung vorschnell aus dem gemeinsamen Haus oder der Ehewohnung ausziehen, wird dies als böswilliges Verlassen gewertet.
Dies gilt als schwere Eheverfehlung und kann schlimmstenfalls zu lebenslangen Unterhaltszahlungen an den betroffenen Ehegatten führen. Das Ausziehen vor der Scheidung ist dann keine Eheverfehlung, wenn Sie vorab die Zustimmung eingeholt haben. Lassen Sie sich diese unbedingt schriftlich geben. Somit haben Sie keine Probleme, einen Beweis vorzulegen, falls dieser benötigt wird.
Wohnrecht bei Scheidung in Österreich
Wer muss die gemeinsame Wohnung verlassen, wenn es zur Scheidung kommt? Dies ist nicht immer einfach zu beantworten. Anders als beim ehelichen Vermögen spielt bei der Ehewohnung nicht unbedingt der Name in der Besitzurkunde oder der Mieter im Mietvertrag eine Rolle, sondern der Bedarf. Ob ein Bedarf besteht, ist abhängig von vielen verschiedenen Faktoren.
- Rechtsexperte kontaktieren
- Gebrauchsvermögen ermitteln
- Vermögen aufteilen
Welches Vermögen wird bei Scheidung aufgeteilt?
Welches Vermögen wird aufgeteilt? Im Grunde erfolgt eine Aufteilung des von beiden Ehepartnern erworbenen Vermögens, und zwar zu gleichen Teilen. Allerdings gibt es auch einige Wertgegenstände und Punkte, die nicht der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung unterliegen. Bei der Vermögensaufteilung einer Scheidung werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die aktuell vorhandenen ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Hierbei kann es sich um bewegliche und unbewegliche Wertgegenstände handeln, die wiederum von beiden Ehepartner gebraucht werden.
Aufgeteilt werden demzufolge der Hausrat, das Haus, ein gemeinsames Fahrzeug und die Wohnung. Ansonsten müssen die ehelichen Ersparnisse in der Vermögensaufteilung einer Scheidung berücksichtigt werden. Dabei werden alle verwertbaren Wertanlagen aufgeteilt, die während der Ehe erworben wurden: Sparbücher, Bargeld, Wertpapiere und Kunstsammlungen. In den folgenden beiden Abschnitten werden wir nochmal genauer auf die Definition von „ehelichen Ersparnissen“ und „Gebrauchsvermögen“ eingehen. Ebenso möchten wir Sie auf Ausnahmen bei diesen Regelungen hinweisen.
Eheliche Ersparnisse
Eheliche Ersparnisse sind hingegen alle Vermögenswerte, die während der aufrechten Ehe von beiden Ehepartnern als Wertanlage angeschafft wurden. Dies betrifft Konten, Sparbücher, Lebensversicherungen, Aktienanlagen, Bausparverträge, Fonds, Immobilien, Edelsteine, Geldmünzen, Goldbarren oder andere Wertsammlungen. Ferner zählen auch Unternehmensanteile dazu, sofern sie als reine Veranlagung dienen. Gehen Sie allerdings darüber hinaus, sind die Unternehmensanteile nicht davon betroffen. In einem separaten Abschnitt werden wir weiter auf diesen Aspekt der Vermögensverteilung bei einer Scheidung eingehen.
Bei der Vermögensaufteilung ist es nicht wichtig, wie das Eigentum während der Ehe aufgeteilt war. Selbst wenn bei der Scheidung die Wohnung vor der Ehe gekauft wurde, hängt es von der individuellen Situation der Ehepartner ab. Beim Zugewinnausgleich ist der Alleineigentümer des Hauses zunächst irrelevant, da man in erster Linie eine gerechte Aufteilung erzielen möchte. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer bei Scheidung allein im Grundbuch steht. Hat der andere Ehepartner Wohnanspruch, spielt der Alleineigentümer des Hauses für den Zugewinnausgleich eine untergeordnete Rolle.
Eheliches Gebrauchsvermögen
Eheliches Gebrauchsvermögen sind alle Güter, die von beiden Ehepartnern gemeinsam genutzt werden und während der aufrechten Ehe erworben wurden. Hierzu zählt einerseits das Geschirr, das Besteck, das Mobiliar und die Bettwäsche, aber auch die Ehewohnung und die Haustiere. Während sich viele Ehegatten bei der Aufteilung der Haushaltsgegenstände noch einigen können, hört das gegenseitige Verständnis bei der gemeinsamen Immobilie und den Haustieren auf.
Sind Sie sich nicht sicher, welche Ansprüche Sie haben, sollten Sie unbedingt einen Familienrechtsanwalt in Wien oder anderen österreichischen Bundesländer beauftragen. Eine fundierte Rechtsberatung gibt Ihnen das nötige Maß an Sicherheit. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch zum Fixpreis und klären Sie alle offenen Fragen
Zugewinnausgleich in Österreich
Der Zugewinn ist das Vermögen, das entweder einer oder beide Ehegatten gemeinsam während der Ehe erworben haben. Der Zeitraum für den Zugewinnausgleich in Österreich liegt dabei zwischen dem Datum der Heirat und dem Zeitpunkt der Vermögensaufteilung bei Trennung. Regeln die Ehegatten die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung im Einvernehmen, dann liegt dieser Zeitpunkt im Zeitraum der einvernehmlichen Scheidung.
Andernfalls liegt er im Zeitpunkt eines gerichtlichen Aufteilungs-verfahrens. Bei Auszug eines Ehepartners aus der Ehewohnung, gilt die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft als Stichtag. Jegliches Vermögen, das zwischen den besagten Stichtagen erwirtschaftet wurde, ist demnach aufzuteilen. Wie es mit dem Zugewinnausgleich bei einem Erbe aussieht, erfahren Sie im Verlauf des Artikels.
50-50-Regelung
Obwohl das Vermögen gerecht zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt wird, muss es nicht strikt eine 50-50-Regelung sein, sondern kann nach Billigkeit vorgenommen werden. Nichtsdestotrotz versucht man eine gerechte Aufteilung, sodass beide Ehegatten gleichermaßen betroffen sind. Aus diesem Grund ist eine Vermögensaufteilung zu gleichen Teilen oft gerechtfertigt. Hierbei sollten Sie folgende Aspekte beachten:
- Gewichtung der Anschaffung beider Ehepartner, wobei auch Beiträge zur Führung des Haushalts, der Erziehung und des Unterhalts berücksichtigt werden.
- Das Kindeswohl steht meist im Vordergrund.
- Schulden, die während der aufrechten Ehe entstanden sind.
Eine Verschuldung spielt bei der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung in dem Sinne eine Rolle, dass Ehepartner ohne Schulden keine bedenklichen Einschränkungen des Lebensunterhalts in Kauf nehmen müssen. Gleichzeitig hat der Ehepartner ohne Schulden das Recht die aufzuteilenden Vermögensgegenstände zu wählen.
Ausgeschlossene Wertgegenstände von der Vermögensaufteilung
Doch es gibt positive Nachrichten, denn es gibt auch ausgeschlossene Wertgegenstände bei der Vermögensaufteilung in Österreich. Beispielsweise unterliegen Gegenstände, die einer der beiden Ehegatten mit in die Ehe gebracht hat, nicht der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung. Darüber hinaus sind persönliche Gebrauchsgegenstände, Anteile an Unternehmen, Geschenke Dritter oder das Erbe einer Person von der Vermögensaufteilung in Österreich ausgeschlossen.
Doch nicht nur Werte selbst werden ausgeschlossen, sondern auch klar abgrenzbare Surrogate werden von der Vermögensaufteilung bei Scheidung ausgenommen. Besaß ein Ehegatte vor Eheschließung ein Ferienhaus, das während der Ehe verkauft wurde, so unterliegt der Erlös nicht der Aufteilung. Sollte einer der beiden Ehepartner nicht mit den Regelungen einverstanden sein, kann es bei der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung zu einem Aufteilungsverfahren durch das Bezirksgericht kommen. Auch jenes Aufteilungs-verfahren einer Scheidung ist mit Kosten verbunden.
Wer haftet für Schulden bei der Scheidung?
Schulden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauchsvermögen oder den Ersparnissen entstanden sind, werden bei der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung berücksichtigt. Doch wer haftet für Schulden? Wie ist der Zugewinnausgleich bei Schulden geregelt? Bei der Aufteilung von belasteten Gütern bleiben die Kredite und Schulden zunächst für beide Eheleute erhalten, um den Gläubiger zu schützen.
Im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens kann jedoch die Verpflichtung der Kreditrückzahlung nur einer Person zugeteilt werden. Dies kann wiederum durch eine einvernehmliche Vereinbarung oder durch eine Gerichtsentscheidung geschehen. Ferner hat das Gericht die Möglichkeit, einen Ehepartner als Hauptschuldner und den anderen als Ausfallbürge eines Kredits festzulegen. Dabei haftet der Ausfallbürge nur, wenn der Aufenthaltsort des Hauptschuldners unbekannt ist oder dieser insolvent ist. Ebenso haftet der Ausfallbürge, wenn der Gläubiger bei einem Exekutionsverfahren keinen zufriedenstellenden Erfolg erzielt hat.
Was geschieht mit Ehewohnung bei Scheidung?
Als Ehewohnung gilt jene Wohnung, in der die Eheleute zuletzt gemeinsam gewohnt haben. Allerdings zählen weitere Immobilien wie beispielsweise Ferienwohnungen, Wochenendhäuser oder Gärten nicht dazu. Obwohl die Ehewohnung unter das eheliche Gebrauchsvermögen fällt, kann es hier Ausnahmen geben. Besteht beispielsweise ein dringliches Wohnbedürfnis des einen Ehepartners, so kann diesem das Wohnrecht zugesprochen werden, obwohl der andere Ehepartner eventuell der alleinige Eigentümer ist. Insbesondere bei minderjährigen Kindern kann das Wohnrecht dem Elternteil zugesprochen werden, bei dem das Kind wohnt. Das folgende Beispiel soll Ihnen zeigen, wie die Vermögensaufteilung bei Scheidung mit Immobilie gehandhabt wird.
Herr und Frau Müller haben 3 Kinder und erben ein Haus als Herr Müllers Tante stirbt. Frau Müller betrügt ihren Mann. Es kommt zur Scheidung und die Kinder sollen bei der Frau leben. Da das Haus eine Erbschaft von Herrn Müller ist, wäre es eigentlich als Vermögenswert von der Vermögensaufteilung bei Scheidungausgeschlossen. Da die Kinder aber in dem Haus aufgewachsen sind und deren Schule in unmittelbarer Nähe sind, muss Herr Müller ausziehen, obwohl seine Frau keinen Unterhaltsanspruch hat und eine Eheverfehlung beging.
Haus auszahlen bei Scheidung
Wie hoch die Ausgleichzahlungen letztendlich sind, ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Im österreichischen Gesetz gilt jedoch, dass nach dem Grundsatz der Billigkeit entschieden wird, wie hoch die Ausgleichszahlung ausfällt. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Summe hoch genug sein muss, dass derjenige, der aus dem Haus auszieht, sich von der Ausgleichszahlung eine Eigentumswohnung leisten kann. Außerdem spielen die folgenden Faktoren eine Rolle:
- Wert der Liegenschaft
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Eigentümers
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse desjenigen, der die Ausgleichszahlung erhält.
- Unterhaltsverpflichtungen des Eigentümers.
Ausgleichszahlungen bei Vermögensaufteilung
Ist eine gerechte Aufteilung der einzelnen Vermögenswerte zwischen den Ehegatten nicht möglich, gibt es die Option auf eine Ausgleichszahlung. Dies kann beispielsweise dann nötig sein, wenn ein Ehepartner Anspruch auf die Ehewohnung hat und der andere leer ausgehen muss. Um diese Ausgleichszahlung leisten zu können, kann es auch passieren, dass der Ehegatte dazu verpflichtet ist, einen Kredit aufzunehmen oder den Vermögenswert zu verkaufen, um eine günstigere Immobilie zu erwerben. Bei Bedarf kann die Ausgleichszahlung aber auch in Raten beglichen werden. Allerdings gibt es auch diesbezüglich eine rechtliche Absicherung für denjenigen, der die Ausgleichszahlungen leisten muss. Laut Gesetz darf er seine Existenz nicht durch die Ausgleichszahlungen gefährden.
Herr und Frau Müller haben eine Eigentumswohnung im Wert von 400.000 Euro für die sie einen Kredit in Höhe von 300.000 Euro aufgenommen haben. Bei der Scheidung wird das Sorgerecht des gemeinsamen Kindes wird der Ehefrau zugesprochen. Der Ehefrau wird die Ehewohnung zugesprochen, wobei sie auch den Kredit übernehmen muss. Ist sonst kein Vermögen vorhanden, muss sie ihrem Ehemann 50.000 Euro als Ausgleichszahlung leisten, die Hälfte der Differenz von 100.000 Euro.
Aufteilung eines Unternehmens bei Scheidung
Prinzipiell ist die Aufteilung eines Unternehmens und Unternehmensanteile von der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung ausgeschlossen. Unternehmensanteile, die lediglich als Wertanlage gehalten werden bzw. die keinen maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung haben, werden nicht berücksichtigt. Sowohl bei der einvernehmlichen als auch bei einer strittigen Scheidung in Österreich sind die Unternehmen und Unternehmensanteile von der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung ausgeschlossen.
Die Definition darüber, was als Unternehmen gilt, ist sehr weit gefasst, sodass nicht alle zum Unternehmen gehörenden Sachen zur Aufteilungsmasse gehören. Beispielsweise ist ein Unternehmen jegliche Organisation selbstständiger, wirtschaftlicher Tätigkeit, selbst wenn diese nicht auf Gewinn ausgelegt ist. Zu Konflikten kommt es dann, wenn große Werte im Unternehmen gebunden werden oder man vermutet, dass es so sei. Während der Ehe werden meist eheliche Ersparnisse in das Unternehmen eingebracht und/oder Gewinne an anderer Stelle investiert und nicht ausgeschüttet.
Dies führt dazu, dass die Vermögensmasse dem Ehegatten zugesprochen wird, dem das Unternehmen gehört. Aus diesem Grunde ist es ratsam, zu prüfen, welche ehelichen Ersparnisse während der Ehe in das Unternehmen einflossen und in welcher Höhe eine Reinvestition der Gewinne geschah. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, in Erfahrung zu bringen, ob diese Investitionen der Unternehmenserhaltung oder der Gewinnerhöhung gedient haben. Je nach Unternehmensgröße und Komplexität der Investitionen kann dies eine sehr komplizierte Angelegenheit sein, daher empfehlen wir Ihnen unbedingt einen Scheidungsanwalt in Wien, Linz, Graz, Salzburg und diesen Orten in Österreich zu konsultieren.
Abgeltungsanspruch
Oftmals helfen Ehepartner im Unternehmen des Ehegatten mit, ohne dass ein Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag vorliegt. Bei der Scheidung stellt sich dann die Frage, ob ein Abgeltungsanspruch geltend gemacht werden soll. Bei einer strittigen Scheidung steht dem Ehegatten, der im Unternehmen gearbeitet hat, ein Anteil des Gewinns zu. Hat das Unternehmen keinen Gewinn erwirtschaftet, hat der Ehegatte auch keinen Abgeltungsanspruch. Bei einer einvernehmlichen Scheidung steht es den Ehegatten frei, ob und in welcher Höhe sie die geleistete Arbeit abgelten. Ob eine Gewinnbeteiligung stets die beste Lösung bei der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung ist, sollte man im Einzelfall prüfen.
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- Formalitäten abklären
Vermögensaufteilung und Steuern
Beim Thema Vermögensaufteilung und Steuern wird es komplizierter. Man unterscheidet bei Scheidungen steuerrechtlich zwischen Naturalteilungen und Tauschgeschäften. Hierbei sind Naturalteilungen steuerfrei, während für ein Tauschgeschäft Steuern anfallen. Wird das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt, geht man grundsätzlich von einer Naturalteilung aus. Vorsichtig sollte man jedoch bei einem Scheidungsvergleich sein, der einen tauschähnlichen Charakter annimmt, wenn bei der Vermögensaufteilung auch Ausgleichszahlungen, einmalige Unterhaltszahlungen oder Ähnliches vereinbart werden. Insbesondere dann, wenn die Billigkeit nicht eingehalten wird.
Ist der Wert einer Eigentumswohnung 100.000 Euro und zahlt man den anderen Ehegatten mit 50.000 Euro aus, ist die Billigkeit gewahrt. Anders sieht es aus, wenn ein Ehegatte einen hohen Betrag als „Ausgleich“ für eine einvernehmliche Scheidung zahlt. Bei der Billigkeit geht es jedoch nicht nur um die Aufteilung zu gleich großen Teilen, sondern auch um eine Vielzahl anderer Variablen, die für die Bemessung notwendig sind.
Bei der Übertragung von Immobilien im Rahmen einer Scheidung, unterliegt diese meist nicht der Einkommenssteuerpflicht. Wird die Ehewohnung bei der Scheidung verkauft, besteht keine Steuerpflicht, sofern die Immobilie mindestens 2 Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre als Hauptwohnsitz galt.
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