Obsorge in Österreich § alleiniges Sorgerecht & Umgangsrecht & mehr
Die Obsorge in Österreich umfasst sowohl das Recht als auch die Pflicht, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen. Ebenso müssen die Eltern die rechtliche Vertretung für minderjährige Kinder übernehmen. In Österreich unterscheidet man zwischen der alleinigen Obsorge und dem gemeinsamen Sorgerecht. Hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen des Sorgerechts in Österreich wird weiterhin zwischen verheirateten, unverheirateten und getrennt lebenden Eltern unterschieden. Im folgenden Artikel erfahren Sie welche Rechte der Vater eines unehelichen Kindes hat und unter welchen Voraussetzungen das Sorgerecht entzogen werden kann. Außerdem erfahren Sie mehr zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangs- und Kontaktrecht und zu den Unterhaltsregelungen. Weiters wird das Thema Obsorge ausführlich erklärt.
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Familienrecht Redaktion
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- Derjenige, der das Sorgerecht des Kindes hat, muss es pflegen, erziehen und in allen anderen Angelegenheiten vertreten.
- Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.
- Die Eltern haben die Möglichkeit das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen.
- Bei einer Scheidung, muss festgelegt werden, bei wem sich das Kind hauptsächlich aufhält.
- Hat ein Elternteil die alleinige Obsorge, so hat der andere Elternteil trotzdem ein Recht auf Kontakt.
- Ein Entzug des Sorgerechts ist nur bei schwerwiegenden Gründen möglich.
Rechtslage zur Obsorge
Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten. Die Rechtsvorschriften zur Obsorge in Österreich sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in den §§ 158 bis 169 erklärt. Im Wesentlichen wird in Bezug auf das Sorgerecht zwischen der alleinigen Obsorge und der gemeinsamen Obsorge unterschieden.
Gemäß § 177 ABGB sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Jedoch können die Eltern vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern diese nicht zuvor gerichtlich geregelt wurde.
Alleiniges Sorgerecht
Das alleinige Sorgerecht ist in Österreich eher selten, denn der Gesetzgeber sieht das gemeinsame Sorgerecht als Normalfall an und möchte die Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen fördern. Im Grunde genommen bleibt nach einer Scheidung mit Kindern oder Trennung für beide Eltern die gemeinsame Obsorge in Österreich erhalten. Dies gilt sowohl bei einer strittigen als auch bei einer einvernehmlichen Scheidung, es sei denn es wurde nichts anderes vereinbart.
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung müssen die Eltern auch festlegen, in wessen Haushalt das Kind seinen hauptsächlichen Aufenthalt hat. Handelt es sich jedoch um ein nicht eheliches Kind, dann kommt die Obsorge automatisch der Mutter zu. Allerdings haben die Eltern die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht in Österreich zu beantragen.
Ein weiterer Grund, warum die Mutter das alleinige Sorgerecht in Österreich besitzt, kann ein Verstoß gegen das Kindeswohl seitens des Vaters sein. Das Familiengericht greift dann ein, wenn das Kind durch Handlungsweisen der Eltern in Gefahr ist, d.h. das Gericht kann das gemeinsame Sorgerecht aufheben. Oftmals stimmt das Gericht einem Antrag auf alleiniges Sorgerecht in Österreichzu, wenn folgende Gründe vorliegen:
- Die Eltern haben einvernehmlich und schriftlich die alleinige Obsorge vereinbart.
- Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung wurde die alleinige Obsorge festgelegt oder die vereinbarte gemeinsame Obsorge ist nicht im Einklang mit dem Kindeswohl.
- Es besteht grundsätzlich eine körperliche oder seelische Gefährdung des Kindes.
- Intellektuelle Beeinträchtigungen eines Elternteils gefährden das Kind.
Gemeinsame Obsorge
Viele Mütter fürchten die gemeinsame Obsorge, da sie der Meinung sind, dass der Vater dadurch in allen Angelegenheiten Mitspracherecht hat. Allerdings ist dies nicht der Fall, denn beide Elternteile haben das Recht, allein Entscheidungen zu treffen. Trotzdem müssen wichtige Entscheidungen mit dem anderen Elternteil besprochen werden.
Hierzu zählen vor allem die Schulwahl, die Wahl der Ausbildungsstätte, medizinische Behandlungen oder der Wohnortswechsel. Angelegenheiten des täglichen Lebens können beide Elternteile unabhängig voneinander regeln. Besteht eine vernünftige Kommunikationsbasis, dann finden die Eltern meist eine Einigung. Treten jedoch Konflikten auf, dann kann das Gericht kontaktiert werden, um eine Entscheidung zu treffen.
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Umgangsrecht
Nicht nur Eltern haben das Recht auf Kontakt zu ihren Kindern, sondern auch Kinder haben Umgangsrecht mit ihren Eltern. Darüber hinaus kann das Umgangsrecht auf weitere Bezugspersonen erweitert werden, mit denen das Kind in engem Kontakt stand. In manchen Fällen kommt es auch vor, dass ein Elternteil den Kontakt zum Kind verweigert. Da Kinder aber das gleiche Kontaktrecht wie Erwachsene haben, kann das Umgangsrecht auch gerichtlich durchgesetzt werden. Damit jedoch gewährleistet werden kann, dass jener Elternteil das Kindeswohl beachtet, finden die Treffen unter Begleitung statt.
Gestalten sich die Besuche eines Elternteils mit dem Kind als problematisch, kann auf Antrag des Gerichts oder von Amts wegen eine Besuchsbegleitung angeordnet werden.
Besuchsrecht nach der Scheidung
Besuchsrecht, Kontaktrecht oder Umgangsrecht – alle drei Begriffe bezeichnen denselben Sachverhalt. Die Bezeichnung Besuchsrecht ist lediglich ein älterer Begriff, wohingegen heutzutage das Wort Kontaktrecht gängig ist. Beide Elternteile haben eine Kontaktverpflichtung und müssen dafür Sorge tragen, dass der Kontakt zum Kind förderlich ist. Hierbei spricht man auch von der Wohlverhaltenspflicht, deren Verletzung mit rechtlichen Konsequenzen verbunden ist.
Grundsätzlich können Kinder unter 14 Jahren den Kontakt nicht verweigern, es sei denn das Elternteil übt Gewalt aus oder das Kind hat eine permanente Abneigung gegen Vater oder Mutter. Kinder über 14 Jahren können hingegen den Kontakt verweigern. Die Eltern können eine einvernehmliche Vereinbarung treffen und diese beim Gericht oder Jugendamt vorlegen. Wird keine einvernehmliche Lösung gefunden, muss ein Antrag auf Besuchsrecht beim Gericht gestellt werden.
Entzug der Obsorge
Im Grunde genommen, verfährt der Gesetzgeber nach dem Grundsatz für Familienautonomie und möchte, dass die Eltern die Obsorge bestenfalls behalten. Dies gilt aber nur unter der Prämisse, dass deren Handlungsweisen nicht das Kindeswohl gefährden. Eine Einschränkung des Sorgerechts oder ein Entzug des Sorgerechts ist der letzte Schritt und soll nur dann gegangen werden, wenn Gefahren für das Kind bestehen.
Eine gegenseitige Antipathie der beiden Elternteile ist jedoch nicht ausreichen, um den Entzug des Sorgerechts in die Wege zu leiten. Dem Gericht müssen schwerwiegende Gründe für den Entzug des Sorgerechts vorliegen. Als Gefährdung des Kindeswohls gilt nicht nur der Missbrauch der elterlichen Befugnisse, sondern es reicht auch aus, wenn die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv grob vernachlässigt wurden.
Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern
Geht man von der Ausgangslage aus, so haben beide Elternteile mit der Geburt eines ehelichen Kinds automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Dieses bleibt auch nach der Scheidung oder Trennung erhalten, es sei denn, es wird eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen oder das Gericht hat im Scheidungsprozess anders entschieden. Mütter unehelicher Kinder werden jedoch mit der alleinigen Obsorge betraut, sodass die Väter das gemeinsame Sorgerecht zunächst beantragen müssen.
Bei unehelichen Kindern muss zunächst eine Vaterschaftsfeststellung erfolgen, bevor der Antrag genehmigt wird. In einer Ehe bedarf es hingegen keines Vaterschaftstests, da der Ehemann automatisch als Vater des Kindes angesehen wird. Geht man jedoch davon aus, dass die Vaterschaft unwahrscheinlich ist, muss bei Bedarf ein Test erfolgen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sorgerecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gilt als wesentlicher Bestandteil der Pflege und Erziehung des Kindes. Gleichzeitig ist es auch ein wichtiger rechtlicher Aspekt des Sorgerechts in Österreich. Zum einen umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht die Bestimmung des Wohnorts des Kindes, und zum anderen betrifft es auch die Entscheidung darüber, wann, wie lange und wo sich das Kind allein aufhalten darf. Hierbei ist das Alter und die Reife des Kindes die Bemessungsgrundlage.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht zunächst einmal dem sorgeberechtigten Elternteil zu, d.h. dem Elternteil, das mit der Obsorge bzw. der Pflege und Erziehung des Kindes betraut ist. Nachdem der gemeinsame Haushalt und die Lebensgemeinschaft durch eine Trennung aufgelöst wurden, muss die Frage nach dem hauptsächlichen Aufenthaltsort des Kindes neu geklärt werden. Können die Eltern keine einvernehmliche Lösung erarbeiten, legt das Gericht fest, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich lebt. Der Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, erhält das alleinige Wohnortsbestimmungsrecht.
Rechte eines Vaters eines unehelichen Kindes
Vater eines unehelichen Kindes ist nach der Rechtsprechung der Mann, welcher der Mutter in der Zeit zwischen dem 300. und 180. Tag vor der Geburt beigewohnt hat. Diese Vermutung kann mithilfe eines Vaterschaftstest entkräftet werden. Ferner gilt der Mann, der die Vaterschaft anerkannt bekommen hat oder mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war, als Vater.
Grundsätzlich sieht die Rechtslage für die Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht bei einem unehelichen Kind vor. Somit besteht kein alleiniges Sorgerecht für den Vater in Österreich, zumindest nicht bei unehelichen Kindern. Allerdings können Väter unter bestimmten Voraussetzungen das alleinige Sorgerecht beantragen. Da die Mutter mit der Erziehung und Pflege (Obsorge) des Kindes betraut ist, übernimmt sie die Vertretung und Verwaltung des Vermögens des Kindes und bestimmt auch dessen Familiennamen. Demnach hat der Vater eines unehelichen Kindes in Österreich nicht das Recht, den Nachnamen des Kindes festzulegen.
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Gemeinsames Sorgerecht und Alimente
Beim gemeinsamen Sorgerecht werden die Alimente von dem Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt. Er ist allein geldunterhaltspflichtig, wohingegen das andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt nachkommt. Bei der gleichteiligen Betreuung sieht die Regelung wiederum anders aus, denn hier kann bei gemeinsamer Obsorge und gleichteiliger Betreuung für beide eine Geldunterhaltspflicht bestehen. Bei einer 60:40-Betreuung, hat der Elternteil mit 40% Betreuungsleistung, 100% der Alimente zu zahlen, und 40% zur Erziehung und Pflege des Kindes beizutragen. Die Alimente bei einer 50-50-Regelungen betragen ebenfalls 100%, sofern nicht beide Eltern das gleiche Einkommen haben.
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