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Ehegattenunterhalt § Rechtslage, Anspruch & Dauer

Was ist der Ehegattenunterhalt und wie lange muss man Unterhalt zahlen für die Frau? Wer ist der Unterhaltsberechtigte? Kann man nach der Scheidung noch Unterhalt verlangen? Im nachfolgenden Artikel und entsprechenden Schwerpunktartikeln erhalten Sie Informationen zur Dauer des Ehegattenunterhalts in Österreich, zum Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung, zur Klage beim Ehegattenunterhalt und zum Ehegattenunterhalt nach neuer Heirat. 

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Familienrecht Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zum Ehegattenunterhalt

Nach österreichischem Recht können geschiedene Paare vertraglich frei vereinbaren, ob und in welcher Höhe einer der Eheleute Unterhalt leisten muss. Nur wenn ein geschiedenes Paar keine Vereinbarung trifft, kommen gesetzliche Regelungen zur Anwendung. Die Rechtsgrundlage hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs nach der Scheidung bilden die §§ 55a Absatz 2 und 66 bis 80 Ehegesetz (EheG).

Je nachdem, ob bei der Scheidung ein Schuldspruch erfolgte oder nicht, beziehungsweise ob sich einer der Ehegatten der Kindererziehung widmet oder widmete, gibt es unterschiedliche gesetzliche Unterhaltsansprüche. Bei aufrechter Ehe kann im Ehevertrag die Höhe des Ehegattenunterhalts festgelegt werden. Mehr Informationen zu den Kosten eines Ehevertrags finden Sie im Artikel zum Thema.

Unterhalt und Unterhaltszahlung an den Ehegatten

Verhandlungen zum Unterhalt und Unterhaltszahlungen an den Ehegatten gestalten sich meist sehr kompliziert. Häufig werden die einzelnen Parteien vorab von Familienangehörigen und Freunden zum Thema Trennungsunterhalt beraten, wobei Halbwahrheiten über den „Ehegattenunterhalt in Österreich“ die Betroffenen nur verunsichern. Kursierende Mythen bezüglich der Bemessung der Unterhaltsansprüche sorgen gerne für vorschnelle Pauschalisierungen und Übertreibungen. Gedanklich malt sich dabei sogar der Besserverdiener bereits seinen finanziellen Ruin aus. Infolgedessen ersticken Frustration und Existenzängste eine vernünftige Diskussion über den Ehegattenunterhalt bereits im Kern.

Dann ist es an der Zeit, unmittelbar einen Rechtsanwalt für Familienrecht aufzusuchen oder sich zunächst Einblicke ins Thema Ehegattenunterhalt zu verschaffen. Behalten Sie mit unserem Beitrag den Überblick. Wir haben die wichtigsten Informationen zum nachehelichen Unterhalt in Österreich für Sie zusammengefasst. Dieser Artikel bietet Ihnen einen detaillierten Überblick über unterschiedliche Aspekte des Trennungsunterhalts und fokussiert sich auf die Unterhaltsansprüche der einzelnen Parteien, thematisiert den Anspannungsgrundsatz und geht genauer auf die Dauer der Unterhaltszahlungen ein.

Wer hat Unterhaltsanspruch?

Zahlt man auch während der aufrechten Ehe Unterhalt? Wer hat Unterhaltsanspruch? Für den Ehegattenunterhalt in Österreich besteht auch bei aufrechter Ehe eine Unterhaltspflicht. Die Gesetzeslage besagt, dass beide Ehegatten nach ihren Kräften für die Haushaltsführung, Kindererziehung und Deckung der Lebenshaltungskosten innerhalb der ehelichen Gemeinschaft verantwortlich sind. Darüber hinaus betrifft dies auch bestimmte Handlungen und Aktivitäten, die notwendig sind, um das gemeinsame Leben aufrechtzuerhalten.

Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung

Im Grunde kann jedes geschiedene Paar vertraglich frei über die Höhe des Ehegattenunterhalts entscheiden: Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung. Demgemäß müssen Unterhaltsansprüche in Österreich nicht zwangsweise vor Gericht geltend gemacht werden. Eheleute können einen vertraglich geregelten Trennungsunterhalt vereinbaren, bei welchem sie auf den gesetzlichen Anspruch vollständig verzichten oder sich zu hohen Zahlungen bereit erklären.

Doch selbst wenn die Trennung glimpflich verläuft, können die Beteiligten ihre Meinung wieder ändern. Deswegen ist ein schriftlicher Vertrag über die Unterhaltshöhe empfehlenswert. Ein Familienrechtsanwalt hilft Ihnen bei der Umsetzung des rechtmäßigen Vertrags. Nur wenn ein geschiedenes Paar nicht in der Lage ist eine freiwillige Vereinbarung zu finden, sind die nachfolgenden gesetzlichen Regelungen relevant. In diesem Fall ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch vom Schuldurteil und möglichen Kindererziehungsverpflichtungen abhängig, das heißt die österreichische Rechtsprechung unterscheidet hierbei zwischen:

  • Scheidung mit Schuldausspruch
  • Scheidung ohne Schuldausspruch
  • Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung
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Paar sitzt auf Sofa und schaut in unterschiedliche Richtungen

Berechnung des Ehegattenunterhalts

Möchte man den Ehegattenunterhalt berechnen, muss man verschiedene Parameter berücksichtigen. Folglich spielen diese Fragen eine entscheidende Rolle für die Berechnung des Ehegattenunterhalts:

  • Wer ist außerdem unterhaltsberechtigt? Gibt es Kinder oder Expartner aus vorherigen Ehen?
  • Wie viel Geld wurde bereits für den Unterhaltsberechtigten während der aufrechten Ehe gebraucht?
  • Hat der unterhaltsberechtigte Ehepartner eigene Einkünfte?

Unterhalt bei Scheidung mit Schuldausspruch

Bei einer Scheidung mit Schuldausspruch ist der Anspruch an Ehegattenunterhalt vom Grad der Verschuldung der Ehepartner abhängig. Demgemäß definiert die Gesetzgebung die drei unterschiedlichen Arten des Verschuldens wie folgt:

  • Alleinverschulden
  • Gleichteiliges Verschulden
  • Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens

Ein Alleinverschulden liegt vor, wenn ein Ehepartner überwiegend oder allein schuldig ist. In diesem Fall muss der unterhaltsverpflichtete Ehepartner dem anderen Ehegattenunterhalt zahlen, wenn dieser seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. In diesem Zusammenhang wird auch festgestellt, ob der schuldige Ehepartner über ausreichend Einkommen verfügt und den Trennungsunterhalt zahlen kann. Ebenso wie beim Kindesunterhalt reduziert sich auch die Höhe des Ehegattenunterhalts, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner weitere finanzielle Verpflichtungen hat (frühere Partnerschaften, Kinder, pflegebedürftige Angehörige).

Liegt ein gleichteiliges Verschulden beider Ehepartner vor, besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Nichtsdestotrotz kann dem Ehepartner, der nicht für seine Lebenskosten aufkommen kann, gerichtlich ein Ehegattenunterhalt zugesprochen werden. Bemessungsgrundlage für die Höhe des nachehelichen Unterhalts ist die sogenannte Billigkeitsbeurteilung der Lebensumstände der Eheleute, welche wiederum einen Anteil von 10-15% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen beträgt. Beim Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens trägt der Ehepartner die Schuld, der die Scheidung verlangt hat. Überdies muss der andere Ehepartner den Haushalt geführt haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein.

Scheidung ohne Schuldausspruch

Der Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung ohne Schuldausspruch kommt seltener vor, trotzdem gibt es auch hier eindeutige Regelungen. Trennungsunterhalt kann jedoch nur derjenige in „billiger Höhe“ erhalten, der die Scheidungsklage nicht eingereicht hat. Kümmerte sich ein Ehepartner um die Haushaltsführung, die gemeinsamen Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, kann er auch ohne Schuldspruch Ehegattenunterhalt erhalten.

Bei jener Sonderregelung geht man davon aus, dass der Ehepartner aufgrund der familiären Verpflichtungen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und möglicherweise in Zukunft auch keine eigenen Einkünfte zur Existenzsicherung hat. Deswegen können für den zukünftigen Unterhaltsbedarf Gründe wie beispielsweise mangelnde berufliche Ausbildung, Alter, Gesundheit und die Dauer der Ehe geltend gemacht werden.

Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung

Neben den genannten Gründen für einen Ehegattenunterhalt gibt es auch einen verschuldungs-unabhängigen Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung. Dabei geht man davon aus, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner aufgrund der Kindererziehung nicht für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann. Ferner besteht ein Unterhaltsanspruch für jenen Ehepartner, der während der Ehe für die Haushaltsführung zuständig war und nun kein eigenes Einkommen erwirtschaften kann. Die Höhe des Trennungsunterhalts ist abhängig vom Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners. Allerdings ist er meist niedriger als bei einem Verschuldungsunterhalt.

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Verlust des Anspruchs vorbeugen

Um nicht den Anspruch für den Ehegattenunterhalt zu verlieren oder gegenüber Ihrem Ehepartner unterhaltspflichtig zu sein, sollten Sie unbedingt folgende Punkte beachten:

  • Nicht gleich aus der Wohnung/dem Haus ausziehen, denn dies könnte als Eheverfehlung gewertet werden und Unterhaltszahlungen zur Folge haben.
  • Beweise für Eheverfehlungen sicherstellen. Ein professioneller Privatdetektiv kann hilfreich bei der Beweissicherung sein.
  • Finanzielle Situation klären. Wichtige Dokumente (Policen, Geldanlagen, Aktiendepots, Bausparverträge) kopieren und sicher aufbewahren.
  • Einen Rechtsanwalt für eine professionelle Rechtsberatung konsultieren. Eine laienhafte Beratung sorgt lediglich für Verunsicherung, sie ersetzt niemals eine Rechtsberatung.
  • Überlegt handeln und dem Freundeskreis keine wichtigen Informationen mitteilen.

Anspannungsgrundsatz beim Ehegattenunterhalt

Auf die Frage »Muss sich der Unterhaltsempfänger Arbeit suchen?«, gibt das Anspannungsgrundsatzgesetz keine direkte Auskunft. Jedoch regelt der Anspannungsgrundsatz die Rechte der Unterhaltsberechtigten und besagt, dass der Unterhaltspflichtige unter Einsatz seiner Kräfte den Unterhaltsverpflichtungen nachkommen muss. Bei Verletzung des Anspannungsgrundsatzes beim Ehegattenunterhalt, kann das Gericht ein fiktives Einkommen festlegen. Hierfür werden die Berufsausbildung und die bisherigen Erfahrungen des unterhaltspflichtigen Ehepartners unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsmarktlage als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Meist geschieht dies, wenn sich der Unterhaltspflichtige vorsätzlich durch ein niedriges Einkommen oder eine selbstständige Tätigkeit den Unterhaltszahlungen entzieht. Der Ehegattenunterhalt muss auch bei Arbeitslosigkeit gezahlt werden. Ferner muss sich der Unterhaltszahler um einen Arbeitsplatz bemühen und Vermögenswerte nutzen, ansonsten wird das Unterhaltsgeld mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.

Anpassung der Höhe des Unterhalts

Ändern sich die Lebensumstände des unterhaltspflichtigen Ehepartners, findet eine Anpassung der Höhe des Unterhalts statt. Bestehen keine weiteren Vereinbarungen zwischen den Eheleuten, gilt die Umstandsklausel. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, ob der unterhaltspflichtige Ehepartner über ausreichend Einkommen verfügt und den Ehegattenunterhalt zahlen kann.

Ebenso wie beim Kindesunterhalt reduziert sich auch die Höhe der Unterhaltszahlungen, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner weitere finanzielle Verpflichtungen hat (frühere Partnerschaften, Kinder, pflegebedürftige Angehörige). Ebenso findet bei einer Lohnerhöhung oder Lohnminderung von rund 8% bis 10% eine Anpassung der Höhe des Trennungsunterhalts statt. Anzumerken ist auch, dass die Angleichung rückwirkend möglich ist. Demgegenüber können Unterhaltsrückerstattungen jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Ehegattenunterhalt nicht ausgegeben wurde.

Ehegattenunterhalt Klage

Im Notfall kann es auch zu einer Klage des Ehegattenunterhalts kommen, wobei die Klage beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht werden muss. Liegt keine Verjährung des Ehegattenunterhalts vor, kann er vor Klageeinbringung geltend gemacht werden. Obschon ein Anwalt ratsam ist, muss dieser nicht zwangsmäßig eingeschaltet werden. Im Falle des Unterliegens kommt es jedoch zur Kostenersatzpflicht. Gehen Sie kein Risiko ein und beauftragen Sie einen Rechtsanwalt spezialisiert auf Scheidungsrecht oder Familienrecht in Wien, Linz, Graz, Salzburg oder andern österreichischen Bundesländern, um all Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Dauer der Bezahlung des Ehegattenunterhalts

Nicht festgelegt ist hingegen die Dauer des Ehegattenunterhalts in Österreich, daher kann man davon ausgehen, dass die Unterhaltszahlungen ein Leben lang erfolgen können. Einschränkungen gibt es hingegen doch, denn der Ehegattenunterhalt kann auch erlöschen. Entsprechend muss der unterhaltspflichtige Ehepartner seiner Pflicht nicht mehr nachkommen, sobald der Expartner wieder geheiratet hat.

Wird diese Ehe erneut geschieden, unterliegt die Unterhaltspflicht nicht mehr dem vorherigen Ehemann. Anders sieht es jedoch bei einer Lebensgemeinschaft aus, denn hier ruht die Unterhaltspflicht und lebt bei Trennung wieder auf. Laut österreichischem Gesetz handelt es sich bei einer Geschlechts-, Wirtschafts- und Wohngemeinschaft um eine Lebensgemeinschaft, zudem müssen 2 der 3 Merkmale erfüllt sein. Außerdem muss die Lebensgemeinschaft nachgewiesen werden, wohingegen das besonders schwierig ist.

Überdies muss der Unterhaltsverpflichtete im Falle des Todes keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen. Nichtsdestotrotz überträgt sich die Pflicht auf seine Erben, die hingegen eine Minderung nach Billigkeit beim Gericht beantragen können. Genauso muss sich der Unterhaltsberechtigte jegliche Leistungen und Ansprüche anrechnen lassen, die ihm nach dem Tod des Expartners zukamen.

Unterhaltsverzicht

Laut gesetzlicher Regelungen zum Ehegattenunterhalt im ABGB (Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch) können Ehepartner im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidungsvereinbarung auf den nachehelichen Unterhalt verzichten. Ebenso können nicht einvernehmlich geschiedene Paare auf Ehegattenunterhalt verzichten, wenn der Lebensunterhalt nicht mithilfe eines eigenen Einkommens bestritten wird. Liegt jedoch unverschuldet kein Eigeneinkommen vor, kann man nicht rechtswirksam auf Trennungsunterhalt verzichten. Darüber hinaus können Ehegatten frei vereinbaren, ob sie den Ehegattenunterhalt als laufende Zahlung in monatlichen Raten oder durch einen Einmalbetrag begleichen wollen (mehrere Raten möglich).

Witwenpension trotz Scheidung?

Nach dem Tod des Unterhaltsschuldners besteht Anspruch auf Pension nach der Scheidung. Witwenpension trotz Scheidung? – ein Ehegatte bezieht nach dem Ableben seines Ehepartners weiterhin Ehegattenunterhalt in Form einer Pension. Die Witwenpension beträgt in der Regel 60% der Pension des verstorbenen Ehepartners. Auch geschiedene Eheleute haben Anspruch auf Witwenpension. Möchte beispielsweise eine geschiedene Exfrau Pension vom geschiedenen Mann erhalten, müssen vorab einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Ein Anspruch auf Witwenpension besteht für sie nur dann, wenn der Unterhaltsanspruch in einem Gerichtsurteil, einem gerichtlichen Vergleich oder einem notariell beglaubigten Vertrag vor der Scheidung geregelt ist. Da die Unterhaltsfrage bei einer einvernehmlichen Scheidung ohnehin vertraglich geregelt ist, besteht meist Anspruch auf Witwenpension nach einvernehmlicher Scheidung.

Werden die oben genannten vertraglichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der hinterbliebene Ehegatte dennoch Witwenpension erhalten. Bestand die Ehe mindestens 15 Jahre und hat der verstorbene Ehepartner im Vorjahr vor seinem Tod Ehegattenunterhalt gezahlt, so besteht möglicherweise trotzdem Anspruch auf Witwenpension. Nichtsdestotrotz ist diese Sonderregelung an weitere Bedingungen geknüpft, die im Einzelfall einer Prüfung bedürfen. Um sicherzugehen, sollten Sie daher unbedingt einen Fachanwalt für Unterhaltsrecht kontaktieren.

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Anwaltliche Beratung empfehlenswert
Die Berechnung der tatsächlichen Höhe des Ehegattenunterhalts kann ein kompliziertes Unterfangen sein, daher sollten Sie für die Klärung aller rechtlichen Fragen einen Anwalt für Familienrecht konsultieren. Gehen Sie kein Risiko ein und vereinbaren Sie einen Termin, um sich einen detaillierten Überblick über Ihre individuelle Situation zu verschaffen.

Unterhalt bei Wiederheirat

Geht der Unterhaltsberechtigte eine neue Ehegemeinschaft ein, verliert er unmittelbar seinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Demzufolge erlischt der Unterhalt bei Wiederheirat. Kurzum erhält man keinen Unterhalt, wenn man wieder heiraten möchte. Ferner besteht kein erneuter Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung der neuen Ehe. In diesem Fall ist der neue Ehepartner eventuell für die Zahlung des Trennungsunterhalts zuständig. Allerdings ist dies von den genaueren Umständen abhängig, deswegen wird der Unterhaltsanspruch neu geprüft.

Wie sieht die Rechtslage für den unterhaltspflichtigen Ehepartner aus, falls dieser selbst erneut heiraten möchte? Muss der Unterhaltspflichtige weiterhin den nachehelichen Unterhalt an seine Exfrau zahlen? Zwar kann im Einzelfall die Unterhaltshöhe unter bestimmten Voraussetzungen auf die neuen Lebensverhältnisse angepasst werden, aber die Unterhaltspflicht besteht weiterhin. Obschon der Ehegattenunterhalt nach einer neuen Heirat erlischt, sieht die Rechtslage bei einer Lebensgemeinschaft anders aus.

Unterhalt bei neuem Lebenspartner?

Bei geschiedenen Ehegatten ruht der Unterhaltsanspruch während der bestehenden Lebenspartnerschaft und lebt bei Beendigung dieser wieder auf. Demgegenüber ist dies bei einer aufrechten Ehe nicht unbedingt der Fall. Somit kann der Fall eintreten, dass eine Frau eine neue Lebensgemeinschaft eingeht, während sie weiterhin in einer zerrütteten Ehe verheiratet ist. Angenommen der neue Lebenspartner kann den Unterhalt decken, dann muss der Exmann keinen Ehegattenunterhalt zahlen. Angenommen der neue Partner kann dies aber nicht, dann muss der unterhaltspflichtige Exmann weiterhin Unterhaltszahlungen für seine Exfrau leisten.

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FAQ: Ehegattenunterhalt

Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann ein geschiedener Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber dem anderen Ehepartner erlangen. Unterhaltsansprüche können sich etwa ergeben, wenn einer der Ehegatten ausschließlich mit der Haushaltsführung sowie der Kindererziehung zuständig war.
Für die Dauer der Unterhaltszahlungen sind keine gesetzlichen Vorgaben beschlossen. Ein Unterhaltsverpflichteter muss daher damit rechnen, dass er ein Leben lang die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten erfüllen muss. Eine Einschränkung ist etwa dann gegeben, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner eine neue Ehe eingeht.
In bestimmten Fällen wäre es unbillig, dass ein geschiedener Ehepartner dem anderen Unterhalt bezahlt, zum Beispiel, weil dieser schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat oder die Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt hat. Dann vermindert sich der Unterhaltsanspruch oder besteht überhaupt nicht.
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