Ehegattenunterhalt berechnen § Berechnungsgrundlage & mehr
In Österreich können Ehepaare selbst entscheiden ob einer der Eheleute Unterhalt leisten muss, doch wie lässt sich dieser Ehegattenunterhalt berechnen? Sie haben unseren Schwerpunktartikel zum Thema „Ehegattenunterhalt“ bereits gelesen? Das ist gut, denn nun möchten wir Ihnen noch überblicksartig einige wichtige Informationen und Hinweise zur Unterhaltsberechnung geben. Im folgenden Artikel wollen wir Ihnen die Unterhaltsberechnung anhand von Berechnungsbeispielen veranschaulichen.
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Familienrecht Redaktion
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- Um den Ehegattenunterhalt berechnen zu können, muss vorab die Ehegattenunterhaltspflicht geklärt werden.
- In diesem Zusammenhang sind sowohl die Schuldfrage als auch der Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung zu prüfen.
- Bei einer Teilschuld oder einvernehmlicher Schuld muss der Unterhaltsanspruch verhandelt werden.
- Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Ehegatten die Höhe, die Zahlungsmodalitäten sowie die Dauer der Unterhaltszahlungen frei in einer Scheidungsfolgevereinbarung festlegen.
Berechnungsgrundlage für die Unterhaltshöhe
Als Berechnungsgrundlage für die Unterhaltshöhe dient das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners. Hierbei werden Überstunden, Trinkgelder, Mieterträge, die Nutzung eines Firmenwagens sowie Urlaubs- und Weihnachtsgelder einkalkuliert. Zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens werden die Jahreseinnahmen auf das Jahreszwölftel geteilt. In Österreich wird die Prozentwertmethode herangezogen, um als Orientierungshilfe den Ehegattenunterhalt berechnen zu können. Grundsätzlich gilt für die Unterhaltshöhe: Je höher das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners, desto höher sind die Unterhaltszahlungen.
Der Trennungsunterhalt berechnet sich bei Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit wie folgt: Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird das monatliche Nettoeinkommen sowie das 13. und 14. Monatsgehalt herangezogen und durch zwölf Monate geteilt, d.h. relevant ist das Jahreszwölftel, wenn man den Ehegattenunterhalt berechnen möchte.
Genauso sind die Zusatzgehälter (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zur Gänze anzurechnen: Monatsnettoeinkommen*14/12. Bei Selbstständigen ist der Reingewinn die Bemessungsgrundlage, um den Ehegattenunterhalt berechnen zu können. Ist die Höhe der Unterhaltszahlungen wegen schwankender Gewinnen nicht eindeutig feststellbar, ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Geschäftsjahre ausschlaggebend.
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Unterhalt ein berufstätiger Ehepartner ohne Kinder
Ein berufstätiger Ehepartner ohne Kinder muss 33% des Nettoeinkommens als Trennungsunterhalt bezahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn der andere Ehepartner nicht berufstätig ist und über kein eigenes Einkommen verfügt. Infolgedessen kann man wie folgt den Ehegattenunterhalt berechnen:Unterhalt bei einem berufstätigen Ehepartner mit Kindern
Ein berufstätiger Ehepartner mit Kindern muss ebenfalls 33 % des Nettoeinkommens als Ehegattenunterhalt bezahlen, wenn der andere Ehepartner kein eigenes Einkommen besitzt. Jedoch wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind 4 % abgezogen. Außerdem werden bei der Berechnung des Kindesunterhalts für jeden unterhaltspflichtigen Ehegatten zwischen 0-3 % und für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind 1 % beziehungsweise 2 % abgezogen. D.h. ein berufstätiger unterhaltspflichtiger Ehepartner zahlt zum Einen den Ehegattenunterhalt und zum Anderen den Kindesunterhalt. Beides zu angepassten Sätzen. Auf Grundlage dessen kann man wie folgt den Ehegattenunterhalt berechnen:Ehegattenunterhalt bei Berufstätigkeit beider Partner ohne Kinder
Bei der Berufstätigkeit beider Partner ohne Kinder werden 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehepartners berechnet. Hierbei sind auch weitere Unterhaltsverpflichtungen und insbesondere der Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Infolge des gesetzlich vorgegebenen Prozentwerts kann man wie folgt den Ehegattenunterhalt berechnen:Ehegattenunterhalt bei zwei berufstätigen Partnern mit Kindern
Bei berufstätigen Partnern mit Kindern werden ebenfalls 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehepartners berechnet. Des Weiteren werden 4% pro Kind abgezogen. Infolgedessen kann man wie folgt den Ehegattenunterhalt berechnen:Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung
Ist die Schuldfrage geklärt und besteht Einvernehmen, kann prinzipiell jedes Paar vertraglich frei über die Höhe des Ehegattenunterhalts entscheiden: Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung. Ebenso können Paare vollständig auf Trennungsunterhalt verzichten. Nur wenn ein Paar nicht in der Lage ist freiwillige Vereinbarungen zu treffen, sind gesetzliche Regelungen über österreichische Gerichte relevant. Die Rechtsprechung in Österreich unterscheidet hierbei zwischen:
- Scheidung mit Schuldausspruch
- Scheidung ohne Schuldausspruch
- Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung
Ermittlung des fiktiven Einkommens
Bei der Ermittlung des fiktiven Einkommens für die Berechnung des Trennungsunterhalts setzt das Gericht in Österreich einen möglichen Wert fest. Hierbei handelt es sich um das Einkommen, welches der unterhaltspflichtige Ehepartner erzielen könnte, wenn er seinen Job nicht mutwillig gekündigt hätte oder sein Einkommen nicht verschleiern würde. Versucht der Unterhaltpflichtige keinen Trennungsunterhalt zu leisten, verletzt er den Anspannungsgrundsatz.
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FAQ: Ehegattenunterhalt berechnen
In bestimmten Fällen wäre es unbillig, dass ein geschiedener Ehepartner dem anderen Unterhalt bezahlt. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn dieser schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat oder die Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt hat. Dann vermindert sich der Unterhaltsanspruch oder entfällt gänzlich.