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Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung § Voraussetzung & Dauer

Die Regelung von Ansprüchen zum Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung in Österreich ist um einiges günstiger als bei der strittigen Scheidung. Ebenso wie in anderen Ländern sollte in Österreich die strittige Scheidung unbedingt vermieden werden, denn diese führt zu einem komplizierten und langwierigen Ablauf einer Scheidung. Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung kann eine Mindestsicherung vereinbart werden oder ein Verzicht auf Unterhalt ausgehandelt werden. Wie kann ein Verzicht auf Unterhalt bei einer einvernehmlichen Scheidung vereinbart werden und wann ist dies sinnvoll? Der folgende Artikel bietet einen umfangreichen Überblick über den Unterhalt bei einer einvernehmlichen Scheidung und gibt Ihnen wichtige Tipps. Ein ausführlicher Artikel gibt Ihnen hingegen detaillierte Informationen, wie lange eine einvernehmliche Scheidung in Österreich dauert.

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Ein Beitrag der:
Familienrecht Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Ansprüche bei einvernehmlicher Scheidung

Oftmals sind sich Paare schnell einig, dass sie sich auseinandergelebt haben und wünschen im Zuge dessen eine einvernehmliche Scheidung. Doch häufig ist unklar, ob und welche Ansprüche bei einvernehmlicher Scheidung bestehen. Wie hoch ist der Kindesunterhalt und wer hat Anspruch auf Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung? Zwar ist diese Form der Ehescheidung die vernünftigste, trotzdem kann ein Ehepartner durch Missachtung seiner Ansprüche einen Nachteil haben.

Insbesondere dann, wenn sich die Ehegatten nicht über Ihre Rechte und Pflichten bewusst sind. Gehen Sie daher kein Risiko ein und konsultieren Sie einen Fachanwalt für Familienrecht, um einen Überblick über Ihre Ansprüche für Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung zu erhalten. Überlegen Sie, welche Auswirkung die Scheidung auf gewisse Lebensbereiche hat und berücksichtigen Sie die Pension und Sozialversicherung, den Unterhaltsanspruch, das eheliche Vermögen (Hausrat, Fuhrpark etc.), die Ehewohnung, die Geldanlagen und Schulden.

Voraussetzung für Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung

Besteht eine gewisse Voraussetzung für Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung? Eine einvernehmliche Scheidung kann in Österreich nur vor Gericht beantragt werden, sobald die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens ein halbes Jahr aufgehoben ist und die Ehe als zerrüttet gilt. Sind sich die Eheleute beispielsweise nicht einig, wer weiterhin im gemeinsamen Haus leben darf, bei wem die Kinder leben und wie hoch die Unterhaltszahlungen ausfallen, ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich. Zwischen den Ehepartner muss Einvernehmen über die Scheidung und deren Folgen bestehen.

Alle Fragen zum Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung müssen vorab geklärt sein, um den Scheidungsantrag und die Scheidungsfolgen­vereinbarung (Scheidungsvergleich Formular) bei einem Gericht in Österreich einreichen zu können. Bei gemeinsamen Kindern wird seit 2013 zusätzlich eine Bestätigung benötigt, dass die Eltern eine professionelle Beratung bezüglich der Bedürfnisse ihrer Kinder erhielten. Hierbei kommt eine Einrichtung oder ein Fachanwalt für Unterhaltsrecht in Frage. In Österreich muss der Nachweis über die erfolgte Beratung dem Gericht vor der Scheidungsfolgevereinbarung vorliegen.

Anspannungs­grundsatz

Bereits während der Ehe besteht eine Unterhaltsverpflichtung zur Deckung der Bedürfnisse innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Verpflichtung zum Unterhalt bei aufrechter Ehe ist den meisten Ehepartner nicht bewusst, denn meist werden Vereinbarungen stillschweigend, bewusst oder unbewusst getroffen. In vielen Ehen hat sich auch über die Jahre eine spezifische Aufgabenteilung etabliert, die stillschweigend akzeptiert wird.

Folglich wird das klassische Rollenbild in der Familie nicht als wechselseitige Unterhaltsverpflichtung betrachtet, sondern meist auf den finanziellen Aspekt im Sinne der Erwerbstätigkeit beschränkt. Dabei zählt sowohl die finanzielle Unterstützung des Ehemanns als auch die hauswirtschaftliche oder erzieherische Tätigkeit der Frau zu den ehelichen Unterhaltsverpflichtungen, um die Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten.

Demzufolge gilt nicht nur bei aufrechter Ehe der Anspannungsgrundsatz, sondern auch nach der Trennung. Nach dem Anspannungsprinzip müssen beide Ehepartner nach eigenen Kräften und Fähigkeiten zur Deckung der ehelichen Bedürfnisse beitragen. Der Unterhalt in der Ehe und der Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung dient demgemäß zur Deckung der Bedürfnisse – sowohl während als auch nach der Ehe.

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Unterhaltsverzicht bei einvernehmlicher Scheidung

Da es sich bei den Unterhaltsvereinbarungen im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung um eine freiwillige Vereinbarung handelt, ist auch ein gänzlicher Verzicht auf Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung möglich. Wie sieht es mit einem gegenseitigen Verzicht auf Unterhalt bei Scheidung aus? Auch ein gänzlicher und gegenseitiger Verzicht ist beim Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung möglich.

Allerdings sollten sich die Ehegatten über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eines Verzichts auf Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung bewusst sein, denn im Falle des Verzichts auf Unterhaltszahlungen steht dem betroffenen Ehegatten keine Witwenpension zu. Ebenso verliert der Ehepartner bei einem stillschweigenden Unterhaltsverzicht oder durch ein Untätigsein den Anspruch auf Witwenrente. Auch eine vereinbarte Einmalzahlung kann den Verlust der Witwenpension zur Folge haben. Überdies hat eine Scheidung weitere sozialversicherungsrechtliche Folgen, die Ihnen bewusst sein sollten. Hierzu zählt zum Beispiel auch die Mitversicherung in der Krankenversicherung.

Höhe der Unterhaltszahlungen

Für die Höhe der Unterhaltzahlungen bei einer einvernehmlichen Scheidung sind weder Gesetzesgrundlagen vorhanden noch besteht ein Unterhaltsanspruch im klassischen Sinne. Für den Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung sind die Vereinbarungen rein freiwilliger Natur, sodass die Ehegatten über Dauer, Höhe und Zahlungsmodalitäten frei entscheiden. Nichtsdestotrotz kann man die in Österreich geltenden Richtwerte bei einer streitigen Scheidung als Orientierung für die Bemessung der Unterhaltshöhe heranziehen.

Verfügt der unterhaltsberechtigte Ehepartner über kein eigenes Einkommen, gelten 33 % des Nettoeinkommens des Expartners als Ehegattenunterhalt. Bei einem eigenen Einkommen stehen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich seines Einkommens zu. Bei gemeinsamen Kinder werden 3-4% pro unterhaltsberechtigtem Kind abgezogen. War der unterhaltspflichtige Ehepartner zuvor verheiratet und muss einem weiteren Expartner Unterhalt zahlen, kommt ein Abschlag von 3% hinzu.

Dauer des Unterhalts bei einvernehmlicher Scheidung

Grundsätzlich ist die Dauer des Unterhalts bei einvernehmlicher Scheidung nicht begrenzt, erlischt jedoch unter gewissen Bedingungen trotzdem. Die Unterhaltsansprüche erlöschen, wenn der Ehepartner eine neue Ehe eingeht. Wird die neue Ehe wieder geschieden, erhält der Ehepartner den Anspruch nicht zurück. In diesem Fall ist der neue Ehegatte gegebenenfalls zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Darüber hinaus kann der Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung nicht nur durch Wiederheirat begrenzt sein, sondern auch durch Verjährung. Werden Unterhaltsvereinbarungen getroffen, aber der Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung nicht gezahlt, können die Unterhaltsansprüche verjähren. Dabei verjähren die Ansprüche aus dem Scheidungsvergleich nach 3 Jahren ab Leistungsverzug. Es liegt bereits ein Leistungsverzug vor, wenn die Unterhaltszahlungen nicht am ersten Tag des Monats im Voraus eingehen.

Pensionsanspruch nach Scheidung

Ferner besteht sogar Pensionsanspruch nach Scheidung. Grundsätzlich steht dem überlebenden Ehegatten eine Witwenrente in Höhe von 60% zu, jedoch ist diese von eigenen Einkünften und vorher geltend gemachten Ansprüchen abhängig. Hierfür muss ein gerichtliches Urteil, der gerichtliche Vergleich für den Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung oder ein notariell beglaubigter Ehescheidungsvertrag vorliegen. In Österreich ist die Höhe der Witwenpension dabei auf die Höhe der zuvor vereinbarten Unterhaltszahlungen begrenzt. Jedoch steht dem Hinterbliebenen unter gewissen Voraussetzungen die gesamte Höhe der Witwenrente zu.

Anpassung der Unterhaltszahlung

Erfolgt auch für den Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung eine Anpassung der Unterhaltszahlungen? Die Gesetzeslage besagt, dass für den Scheidungsvergleich eine Vergleichsgrundlage vorliegen muss. Zur Bemessung zieht man das Nettoeinkommen der Ehepartner heran, wobei der Vergleich die vereinbarte Unterhaltshöhe ist. Kommt es im Zuge einer Lohnanpassung oder aufgrund anderer Lebensumstände zu einer Veränderung des monatlichen Nettoeinkommens, ändert sich auch die Vergleichsgrundlage.

Eine Einkommensveränderung liegt vor, wenn sich das Einkommen um 10% verändert. Demzufolge wird der Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung an die neuen Lebensbedingungen des Unterhaltszahlers angepasst. Diese Regelung wird als Umstandsklausel bezeichnet und in der Scheidungsfolgevereinbarung festgehalten. Allerdings bedarf die Umstandsklausel in Österreich keiner expliziten Erwähnung im Scheidungsvertrag, da sie automatisch gilt. Bei Bedarf haben die Eheleute aber die Möglichkeit, die Umstandsklausel aus dem Vertrag auszuschließen.

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Umstandsklausel gilt automatisch
Ist die Umstandsklausel nicht im Vertrag erwähnt, gilt sie automatisch. Möchte man die Umstandsklausel ausschließen, muss diese explizit im Vertrag formuliert werden.

Was regelt der Scheidungsvergleich?

Was regelt der Scheidungsvergleich? Im Scheidungsvergleich oder der sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung werden alle Aspekte zum Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung geregelt – sei es der Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt. Weitere Informationen zum Thema Ehegattenunterhalt erhalten Sie in unserem Schwerpunktartikel. Ferner werden alle Einigungen und Absprachen bezüglich der Ehewohnung, der ehelichen Vermögenswerte sowie Schulden schriftlich festgehalten.

Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern gibt der Scheidungsvergleich auch Aufschluss über alle Vereinbarungen bezüglich des Sorge- und Umgangsrechts der Kinder. Die folgenden Abschnitte thematisieren dabei die wichtigsten Aspekte zum Thema Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung, aber erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Kontaktieren Sie bitte einen Anwalt für Familienrecht, um Ihren Scheidungsvergleich inhaltlich auf Vollständigkeit zu überprüfen. Möglicherweise sind weitere Aspekte für Ihre individuelle Situation relevant.

Kindesunterhalt bei einvernehmlicher Scheidung

Die Alimente sind bei der einvernehmlichen Scheidung ebenfalls im Scheidungsvergleich geregelt. Dabei hat das Kindeswohl oberste Priorität und wird vom Gericht in Österreich geprüft; bei Gefährdung des Kindeswohles erklärt es eine Vereinbarung als unwirksam. Gleichzeitig kann das Gericht eine abweichende Anordnung treffen, um das Kind zu schützen. Demgemäß sind im Scheidungsvergleich nicht nur alle Regelungen formuliert, welche die Alimente bei der einvernehmlichen Scheidung betreffen. Ebenso werden auch sorgerechtliche Absprachen schriftlich festgehalten. Sollte es der Fall sein, dass der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht zahlt, kann Ihnen ein Anwalt für Familienrecht behilflich sein.

Einvernehmliche Scheidung und Alimente

Einvernehmliche Scheidung und Alimente? Im Grunde ist der Elternteil geldunterhaltspflichtig, der nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern lebt. In der Scheidungsfolgevereinbarung wird die Höhe der Alimente und deren Fälligkeit festgelegt. Überdies wird ausgemacht, wer in welchem Ausmaß für zusätzliche Kosten und den laufenden Kindesunterhalt (Klavierunterricht, Schulausflüge) aufkommt.

Die Höhe der Unterhaltszahlungen ist einerseits abhängig vom Alter und den Bedürfnissen der Kinder, andererseits von der Höhe des Einkommens, der weiteren Sorgepflichten und den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners. Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche monatliche Einkommen inklusive jeglicher Sonderzahlungen. Auch beim Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung können wie bei der streitigen Scheidung die vom Gericht vorgegebenen altersabhängigen Prozentsätze als Orientierung herangezogen werden.

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Minderung oder vollständige Aufhebung möglich
In einzelnen Fällen gewährt die Rechtsprechung für den Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung auch eine Minderung oder vollständige Aufhebung, wenn eine gleichteilige Betreuung beider Elternteile vorliegt

Unterhalt bei Scheidung in Österreich

Neben Vereinbarungen zum Kindesunterhalt muss im Scheidungsvergleich auch der Unterhalt bei Scheidung in Österreich geregelt sein. Grundsätzlich haben die Eheleute beim Unterhalt bei Scheidung in Österreich das Recht frei über die Höhe, die Dauer und somit auch die Befristung der Unterhaltszahlungen zu entscheiden. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt.

Üblich sind sowohl unbefristete als auch zeitlich begrenzte Ansprüche für Unterhalt bei Scheidung in Österreich. Jedoch sollte man bei Scheidung in Österreich nicht auf Unterhalt verzichten, da dies negative Auswirkungen auf die Pensionsansprüche und Vermögensverteilung hat. Auch bei der einvernehmlichen Scheidung führt der Verzicht auf Unterhalt zum Verlust der Witwenrente. Wichtig ist aber vor allem, dass der Anspruch ziffernmäßig konkret im Scheidungsvergleich bestimmt ist.

Ausgleichszahlungen

Um eine faire Vermögensaufteilung für beide Ehepartner zu gewährleisten, werden meist Ausgleichszahlungen an einen Ehepartner getätigt. Die Ausgleichszahlung muss unbedingt in der Scheidungsfolgevereinbarung verschriftlicht sein. Zu beachten ist auch, dass die Ausgleichszahlungen keinen Einfluss auf den regelmäßigen Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung haben. Denn es handelt sich hierbei um eine unabhängige Auszahlung, die beispielsweise für die Beschaffung einer Ersatzwohnung und deren Einrichtung verwendet wird. Die Ausgleichszahlung erhält meist der Ehepartner, der nicht mehr in der Ehewohnung wohnt.

Aufteilung des ehelichen Vermögens

Ferner findet eine Aufteilung des ehelichen Vermögens statt. Hierzu zählen eheliche Ersparnisse wie beispielsweise Bausparverträge, Versicherungen und Wertpapiere, aber auch Gebrauchsvermögen (Auto, Motorrad, Möbel) sowie Schulden und Kreditverbindlichkeiten. Inbegriffen sind alle Vermögenswerte, die während der Ehe entstanden sind. Dazu zählen auch Wochenendhäuser und Sparguthaben. Der Scheidungsvergleich beinhaltet auch Vereinbarungen über die Ehewohnung.

  • Übertragung des Mietrechts bei einer Mietwohnung?
  • Wer wohnt in der Eigentumswohnung oder im Haus?
  • Wer überträgt die Bestandrechte? Sind Anteile übertragbar?
  • Wie erfolgt die Auszahlung (Ratenzahlung oder Einmalzahlung)?

Kredite und Schulden

Auch Kredite und Schulden sind im Schuldvergleich geregelt, wobei die Vereinbarung nur für die Ehegatten relevant ist. Der Schuldvergleich legt fest, wer für die Verbindlichkeiten aufkommt. Möchte ein Ehepartner die Kreditverbindlichkeiten austragen, ist die Zustimmung des Kreditgebers notwendig.

So kann Ihnen ein Anwalt helfen

Bei Verhandlungen über den Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung ist keine Rechtsvertretung vorgeschrieben. In manchen Fällen ist ein Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung jedoch sinnvoll. Selbst wenn die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen vollzogen wird, machen die Ehegatten nicht all ihre Ansprüche geltend oder verzichten sogar auf Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung. Nicht selten werden dabei die sozialrechtlichen Folgen wie der Verlust der Witwenrente missachtet. Überdies kann der Unterhaltsverzicht später bei der Vermögensaufteilung negative Auswirkungen haben und hohe Steuerschulden verursachen. Wird bei einer Scheidung etwas übersehen, kann dies im Nachhinein nur selten korrigiert werden.

Verschaffen Sie sich einen detaillierten Überblick über Ihre individuelle Situation und konsultieren Sie einen Anwalt für Scheidungsrecht. Ein Familienrechtsanwalt hilft Ihnen alle nötigen Risiken vorher abzuschätzen. Dieser berechnet für eine geringe Gebühr Ihren Unterhaltsanspruch und erläutert Ihnen das Wichtigste zum Thema Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung. Nur eine professionelle Rechtsberatung kann gewährleisten, dass Sie nicht benachteiligt werden und all Ihre Ansprüche geltend machen.

Beratung bei der einvernehmlichen Scheidung wahrnehmen

Möchten sich zwei Ehegatten scheiden lassen, dann ist die einvernehmliche Scheidung mit Sicherheit die vernünftigste Wahl. Nehmen Sie auch bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Beratung beim Anwalt wahr, um einen eindeutigen Überblick über Ihre persönliche Situation zu erhalten. Denn nur so können Sie alle notwendigen Schritte einkalkulieren und letztendlich einleiten und haben dabei all Ihre Rechte und Pflichten im Blick. Eigentlich jeder Anwalt bietet ein Erstgespräch zum Fixpreis an. Bei diesem Termin können Sie alle Ihre Fragen stellen und sind danach schlauer! Nur wenn Sie Ihre rechtliche Lage und Situation kennen, können Sie eine zukunftsfähige und durchdachte Entscheidung treffen. Jetzt für die einvernehmliche Scheidung eine Beratung beim Anwalt wahrnehmen!

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FAQ: Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung

Der Unterhalt kann einerseits unbefristet und andererseits befristet geregelt sein. Der Unterhalt an den Ehepartner, der das gemeinsame Kind betreut, kann bis zu einem bestimmen Alter des Kindes befristet sein.
Ist sich das Ehepaar einig im Zuge einer Scheidung auf Unterhalt zu verzichten, so kann eine Verzichtsvereinbarung erstellt werden.
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