Unterhaltspflichtiger lebt im Ausland § Herabsetzungsantrag & mehr
Der Unterhaltspflichtige wohnt im Ausland und das unterhaltsberechtige Kind lebt in Österreich? Was ist zu tun, wenn der Vater keine Alimente in Österreich zahlt? Dann können Sie mithilfe eines Antrags beim zuständigen Bezirksgericht den Unterhalt im Ausland geltend machen. Mit diesem Antrag wird sowohl die Geltendmachung als auch die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erzielt. Im folgenden Beitrag erhalten Sie alle notwendigen Informationen zum Thema Unterhalt im Ausland sowie hilfreiche Tipps und Hinweise, was Sie tun können, wenn der Vater den Unterhalt nicht zahlt. Außerdem erläutern wir Ihnen auch, welche Antragsmöglichkeiten für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige zur Verfügung stehen und was Sie beachten sollten.
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Familienrecht Redaktion
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- Grundsätzlich können Sie in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in einigen anderen Staaten den Unterhalt im Ausland geltend machen.
- Ebenso ist dies in den USA und in Australien möglich.
- Es spielt keine Rolle, ob der Unterhaltspflichtige im Ausland lebt oder in Österreich, denn beide Elternteile müssen zum Unterhalt des Kindes beitragen.
- Beim Unterhalt im Ausland gelten die gleichen Vorschriften wie beim Kindesunterhalt in Österreich.
- Mit unserem Alimenterechner und dem entsprechenden Artikel „Kindesunterhalt berechnen“ können Sie sich einen ersten Überblick über die Höhe der Alimente verschaffen.
- Zahlt der Vater den Unterhalt nicht, leistet der Staat den Unterhaltsvorschuss.
Rechtslage zu Unterhaltspflichten mit Auslandsbezug
Hält sich der Unterhaltsberechtigte in Österreich und der Unterhaltsverpflichtete im Ausland auf, besteht gemäß § 8 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014) die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche durch einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen. Mit dem Antrag kann sowohl die Geltendmachung als auch die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gefordert werden. Wohnt der Unterhaltsschuldner im Ausland und gibt es auch kein vollstreckbares Vermögen in Österreich, so muss im Ausland Exekution geführt werden.
Auch dazu dienen Anträge über die Zentrale Behörde. Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unterhaltsansprüche können nach diesem Verfahren grundsätzlich gegenüber Unterhaltsverpflichteten in allen EU-Mitgliedsstaaten und aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen auch in einigen anderen Staaten, wie beispielsweise den USA oder Australien, geltend gemacht werden.
Unterhaltsanspruch im Ausland
Grundsätzlich können Sie in allen EU-Mitgliedstaaten sowie einigen anderen Staaten den Unterhalt im Ausland geltend machen. Aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen können Sie Ihre Unterhaltsansprüche auch in den Vereinigten Staaten und Australien durchsetzen. Ungeachtet dessen, ob der Unterhaltspflichtige im Ausland lebt oder in Österreich, beide Elternteile müssen zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Beim Unterhalt im Ausland gelten die gleichen Vorschriften wie beim Kindesunterhalt in Österreich. Mit unserem Alimenterechner können Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen.
Antrag für Unterhalt im Ausland
Der Antrag für Unterhalt im Ausland wird schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben. Wenden Sie sich für die Antragstellung an das zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das unterhaltsberechtigte Kind wohnhaft ist. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag alle benötigten Angaben beinhaltet. Hierzu zählen:
- Die Erklärung über die Antragsart.
- Die Kontaktdaten des Antragstellers.
- Sofern bekannt, die Kontaktdaten des Antraggegners.
- Kontaktdaten des unterhaltsberechtigten Kindes.
- Begründungen für den Antrag.
- Bankdaten für die Unterhaltszahlungen.
Gerade wenn Sie Ihr individueller Fall zu komplex ist, sodass Sie eine längerfristige Rechtsberatung inklusive einer Gerichtsvertretung benötigen, sind Sie mit einem Rechtsanwalt für internationales Familienrecht und Unterhaltsrecht auf der sicheren Seite. Als kompetenter Ansprechpartner kann er im Notfall Ihren Unterhalt im Ausland erfolgreich geltend machen.
Antrag für Unterhaltsberechtigte
Beim Unterhalt mit Auslandsbezug gibt es unterschiedliche Wege einen Antrag für Unterhaltsberechtigte zu stellen:
Anerkennung einer Unterhaltspflicht: Sofern eine Unterhaltsentscheidung in Österreich gefällt wurde, kann die Anerkennung im Ausland beantragt werden. Stellen Sie den Antrag auf Anerkennung in dem Staat, in welchem sich der Unterhaltspflichtige aufhält. Sobald die Anerkennung der Gerichtsentscheidung vorliegt, beantragen Sie die Durchsetzbarerklärung (Vollstreckbarerklärung). Durchsetzung der Entscheidung: Sobald im Ausland eine Unterhaltsentscheidung gefällt ist, kann in Österreich deren Durchsetzung beantragt werden. Auf diesem Weg werden die zugesicherten Unterhaltszahlungen letztendlich eingefordert.
Weitere Möglichkeiten:
- Liegt noch keine Unterhaltsentscheidung vor oder wurde ein Antrag auf Unterhalt im Ausland nicht anerkannt, kann man eine Entscheidung per Antrag aus dem Ausland einfordern.
- Ist die Abstammung einer Person relevant für die Unterhaltsforderung im Ausland, dann darf die Abstammung einer Person geprüft werden.
- Darüber hinaus kann man einen Antrag auf Änderung einer im Ausland eingegangenen Entscheidung veranlassen.
Möglichkeiten für Unterhaltspflichtige im Ausland
Die Möglichkeiten für Unterhaltspflichtige im Ausland sind beschränkt, denn sie können den Antrag auf Geltendmachung lediglich anerkennen oder eine Änderung veranlassen. Eine Entscheidung wird anerkannt, welche eine Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im Ausland bewirkt. Wer zahlt den Unterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige im Ausland lebt und die Unterhaltszahlungen verweigert? Die Unterhaltsflucht ins Ausland kostet den österreichischen Staat jährlich mehrere Millionen Euro. Denn lebt der Unterhaltspflichtige im Ausland und zahlt den Kindesunterhalt in Österreich nicht, leistet der Staat den Unterhaltsvorschuss (Alimentevorschuss).
Vater zahlt Alimente in Österreich nicht
Doch Schulden beim Staat verjähren niemals, daher kann sich der Staat das Geld auch im hohen Alter vom Unterhaltspflichtigen im Ausland zurückholen. Im Grunde genommen ist es ihm sogar möglich, bis zu 25% unter das Existenzminimum zu gehen. Rund 3100 Elternteile haben sich ins Ausland abgesetzt und zahlen keinen Kindesunterhalt in Österreich.
Von den rund 3100 Unterhaltspflichtigen leben die meisten mit rund 53% in Deutschland, gefolgt von der Schweiz, der Türkei und Italien. Im Oberlandesgericht in Wien wurde eine eigene Abteilung eingerichtet, um den Unterhalt im Ausland einzufordern. Hierbei erzielt das Oberlandesgericht in Deutschland die größten Erfolge, gefolgt von Ungarn, der Slowakei und Tschechien. Schwieriger wird es hingegen bei Großbritannien, Frankreich und Italien.
Unterhaltsleistungen stehen einem Kind zu, daher darf nicht darauf verzichtet werden. Demnach ist ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs notwendig, wenn der Vater den Unterhalt nicht zahlt. Ist das Kind noch minderjährig, muss der Anspruch vom sorgeberechtigten Elternteil geltend gemacht werden. Sobald das Kind jedoch volljährig ist, muss es das Unterhaltsbegehren selbst durchsetzen. Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet und vom zuständigen Bezirksgericht durchgeführt, in dessen Sprengel das unterhaltberechtigte Kind wohnhaft ist. Liegt der Streitwert über 5.000 Euro, müssen sich die Kinder durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht vertreten lassen.
Ehemann zahlt keinen Unterhalt – einstweiliger Unterhalt
Zahlt der Ehemann keinen Unterhalt, aber es liegt noch kein vollstreckbarer Unterhaltstitel anhand eines Gerichtsbeschlusses oder Vergleichs vor, dann kann ein vorläufiger einstweiliger Unterhalt sowohl im Rahmen eines streitigen Scheidungsverfahrens als auch bei einer einvernehmlichen Scheidung begehrt werden. Eine Unterhaltsklage kann mehrere Monate dauern. Zahlt der Vater den Unterhalt nicht und ist der Unterhaltsberechtigte auf die Unterhaltszahlungen angewiesen, ist der einstweilige Unterhalt zwingend notwendig.
Dabei wird im Zuge des Antrags auf vorläufigen Unterhalt gleichzeitig ein Bemessungsverfahren eingeleitet, um die Höhe der Unterhaltszahlungen festzulegen. Ausführliche Informationen, welche Schritte Sie einleiten können, wenn der Vater den Unterhalt nicht zahlt, erhalten Sie in unserem Schwerpunktartikel „Unterhaltspflichtiger zahlt Unterhalt nicht“.
Unterhaltsvereinbarungen
Demgegenüber können bei einer einvernehmlichen Scheidung Unterhaltsvereinbarungen auch frei getroffen und vertraglich festgehalten werden. Eine Unterhaltsvereinbarung kann in Form eines gerichtlichen Vergleichs vorliegen oder als Vergleich vor dem Jugendamt geschlossen werden. Für die letztere Variante bedarf der Unterhaltsvergleich keiner zusätzlichen Gerichtsgenehmigung, sondern ist sofort rechtswirksam. Unterhaltsvereinbarungen, in denen sich ein Elternteil zur alleinigen Unterhaltspflicht bereiterklärt und den anderen Elternteil diesbezüglich klaglos halten will, sind prinzipiell rechtsunwirksam. Es sei denn sie wurden im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor Gericht getroffen.
Wer zahlt den Kindesunterhalt, wenn der Vater nicht zahlen kann?
Ihr Ehemann zahlt keinen Unterhalt für Ihre Kinder und Sie müssen befürchten, dass sie leer ausgehen. Wenn der unterhaltspflichtige Vater keinen Unterhalt zahlt und eine gerichtliche Durchsetzung nichts bewirken konnte, erhält das Kind einen Unterhaltsvorschuss vom Staat. Der Unterhaltsvorschuss stellt den Unterhalt des minderjährigen Kindes sicher, wenn der Vater den Unterhalt nicht zahlt und seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt. Dies gilt in Österreich nicht nur für ausfallende Zahlungen, sondern auch bei unregelmäßigen Leistungen.
Da sich Unterhaltsverfahren über sehr lange Zeit hinziehen können und alleinerziehende Mütter durch ein niedriges Einkommen und die Obsorge des Kindes nur schwer die Lebenskosten decken können, tritt der Staat durch einen Unterhaltsvorschuss in Vorkasse. Allerdings ist dieser Unterhaltsvorschuss an die Bedingung geknüpft, dass der Staat Aussichten auf Rückerstattung hat. Ist der Unterhaltspflichtige nicht auffindbar oder durch Krankheit arbeitsunfähig, erhält die sorgeberechtigte Mutter keinen Unterhaltsvorschuss vom Staat. Demzufolge ist die Mutter auf sich allein gestellt, wenn der Ehemann den Unterhalt nicht zahlt.
Unterhaltsverpflichtung für Kinder im Ausland
Um die Unterhaltsverpflichtung für Kinder im Ausland zu prüfen, muss zunächst deren regelmäßiger Aufenthaltsort bekannt sein. Hierbei ist es wichtig, dass das Aufenthaltsland ein Vertragsstaat des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens ist. Infolgedessen kann man klären, welche Unterhaltshöhe das Kind vom Unterhaltspflichtigen aus dem Ausland erhält. Für in Österreich wohnhafte Kinder ist das österreichische Unterhaltsrecht maßgeblich, wohingegen für den Unterhalt im Ausland die Bestimmungen der Gesetze des internationalen Privatrechts (IPRG) gelten.
Herabsetzungsantrag für Alimente
Beim Herabsetzungsantrag für Alimente muss zwischen verschiedenen Sachverhalten unterschieden werden:
Es liegt bereits eine gerichtliche und rechtskräftige Entscheidung mit einer Unterhaltshöhe oder ein gültiger Vergleich vor:
- Bei minderjährigen Kindern ist ein Unterhaltsherabsetzungsantrag beim Pflegschaftsgericht zu stellen.
- Bei volljährigen Kindern muss ein Antrag auf Unterhaltsherabsetzung eingebracht werden.
Grundsätzlich ändert die Betreuung des Kindes durch den unterhaltspflichtigen Elternteil nichts an der Höhe des zu leistenden Unterhalts. Laut Gesetz ist das Besuchsrecht im Ausmaß von zwei Tagen alle 2 Wochen (oder einem Tag pro Woche) sowie 4 Wochen in den Ferien üblich. Liegt das jährliche Ausmaß des Umgangs und Kontaktes jedoch deutlich darüber, kann dies zu einem Herabsetzungsantrag der Alimente führen. Für den Herabsetzungsantrag der Alimente ist vom Antragsteller eine Gerichtsgebühr in Höhe von 14,40 Euro zu entrichten. Die Zahlungspflicht entfällt dann, wenn der Antragsteller mit seinem Begehren zur Gänze durchdringt.
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