Unterhaltspflichtiger zahlt Kindesunterhalt nicht § Durchsetzung & mehr
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Familienrecht Redaktion
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- Wenn der Vater die Alimente in Österreich nicht zahlt, können Sie diese einklagen.
- Da der Kindesunterhalt einem Kind zusteht und nicht dem Elternteil, darf auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche nicht verzichtet werden.
- Liegt noch kein vollstreckbarer Unterhaltstitel anhand eines Gerichtsbeschlusses oder Vergleichs vor, kann ein vorläufiger einstweiliger Unterhalt begehrt werden.
- Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung können Unterhaltsvereinbarungen frei getroffen werden.
- In Österreich besteht Besuchsrecht auch, wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt.
- Wenn der Vater keine Alimente in Österreich zahlt und keine gerichtliche Durchsetzung bewirkt wurde, erhält das Kind einen Unterhaltsvorschuss vom Staat.
Was tun wenn ein Elternteil keine Alimente zahlt?
In einigen Fällen kommt es vor, dass ein unterhaltspflichtiges Elternteil, häufig der Vater den Unterhalt nicht zahlt. Wurde die Geltendmachung des Unterhalts noch nicht in die Wege geleitet, sollte man zunächst die gesetzlich zustehende Unterhaltshöhe von einem Fachanwalt berechnen lassen. Die Berechnung der Alimente ist beim zuständigen Jugendamt möglich. Zahlt der Vater oder die Mutter den Unterhalt nicht, dann können Sie den Unterhalt einklagen oder das Jugendamt als Vertreter für alle unterhaltsrelevanten Angelegenheiten bestellen. Dieses regelt dann auch die Antragsstellung für Sie. Doch wer zahlt den Kindesunterhalt, wenn die Alimente nicht leistbar sind?
Im folgenden Beitrag erhalten Sie Antworten auf die Frage, was passiert, wenn der unterhaltspflichtige Vater den Unterhalt nicht zahlt. Darüber hinaus erläutern wir Ihnen, mit welchen Unterhaltsansprüchen Sie rechnen können und worauf Sie beim Einfordern der Unterhaltszahlungen unbedingt achten sollten. Ferner nehmen wir auch Bezug auf die möglichen Verfahrenskosten und das Thema Unterhalt im Ausland. Hierbei erklären wir Ihnen auch, was zu tun ist, falls der unterhaltspflichtige Vater sich im Ausland befindet und keine Alimente in Österreich zahlt.
Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche
Da die Unterhaltszahlungen einem Kind und nicht dem Elternteil zustehen, darf nicht darauf verzichtet werden. Demzufolge ist es verständlich, dass ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche notwendig ist, wenn der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht zahlt. Ist das Kind noch minderjährig, werden die Ansprüche von der sorgeberechtigten Person geltend gemacht.
Ab Eintritt der Volljährigkeit ist das unterhaltsberechtigte Kind jedoch selbst für die Durchsetzung des Unterhaltsbegehrens zuständig. Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet und von dem Bezirksgericht durchgeführt, in dessen Sprengel das unterhaltberechtigte Kind wohnhaft ist. Liegt der Streitwert über 5.000 Euro, müssen sich die Kinder durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht vertreten lassen.
Einstweiliger Unterhalt
Liegt noch kein vollstreckbarer Unterhaltstitel anhand eines Gerichtsbeschlusses oder Vergleichs vor, dann kann ein vorläufiger einstweiliger Unterhalt sowohl im Rahmen eines streitigen Scheidungsverfahrens als auch bei einer einvernehmlichen Scheidung begehrt werden. Eine Unterhaltsklage kann mehrere Monate dauern. Zahlt der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht und ist der Unterhaltsberechtigte auf die Unterhaltszahlungen angewiesen, ist der einstweilige Unterhalt zwingend notwendig. Dabei wird im Zuge des Antrags auf vorläufigen Unterhalt gleichzeitig ein Bemessungsverfahren eingeleitet, um die Höhe der Unterhaltszahlungen festzulegen.
Unterhaltsvereinbarungen
Demgegenüber werden bei einer einvernehmlichen Scheidung Unterhaltsvereinbarungen frei getroffen und vertraglich festgehalten. Eine Unterhaltsvereinbarung kann in Form eines gerichtlichen Vergleichs vorliegen oder als Vergleich vor dem Jugendamt geschlossen werden. Für die letztere Variante bedarf der Unterhaltsvergleich keiner zusätzlichen Gerichtsgenehmigung, sondern ist sofort rechtswirksam. Unterhaltsvereinbarungen, in denen sich ein Elternteil zur alleinigen Unterhaltspflicht bereiterklärt und den anderen Elternteil diesbezüglich klaglos halten will, sind prinzipiell rechtsunwirksam. Es sei denn sie wurden im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor Gericht getroffen.
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Besuchsrecht trotz fehlender Unterhaltszahlungen?
Es wird davon abgeraten, das Besuchsrecht als Druckmittel gegen den nicht zahlenden Unterhaltspflichtigen einzusetzen. Denn in Österreich es besteht Besuchsrecht trotz fehlender Unterhaltszahlungen. Selbst wenn der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht zahlt, sollten die Kinder stets aus finanziellen Unstimmigkeiten herausgehalten werden. Streitigkeiten zwischen den Eltern verunsichern minderjährige Kinder in ihrer Entwicklungsphase, belasten sie psychisch und führen dadurch häufig zu Verhaltensauffälligkeiten. Ebenso müssen bestehende Konflikte angemessen und altersgerecht thematisiert, nicht aber tabuisiert werden. Fehlt eine gemeinsame Gesprächsbasis, dann kann eine Familienmediationhilfreich sein.
Unterhaltsvorschuss vom Staat
Wenn der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht zahlt und eine gerichtliche Durchsetzung nichts bewirken konnte, erhält das Kind einen Unterhaltsvorschuss vom Staat. Der Unterhaltsvorschuss stellt den Unterhalt des minderjährigen Kindes sicher, wenn ein Elternteil nicht seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt in Österreich nicht nur für ausfallende Zahlungen, sondern auch bei unregelmäßigen Leistungen.
Da sich Unterhaltsverfahren über einen längeren Zeitraum hinziehen können und alleinerziehende Mütter durch niedrige Einkommen und die Obsorge des Kindes nur schwer die Lebenskosten decken können, tritt der Staat durch einen Unterhaltsvorschuss in Vorkasse. Jedoch ist dieser Unterhaltsvorschuss an die Bedingung geknüpft, dass der Staat Aussichten auf Rückerstattung hat. Ist der Unterhaltspflichtige nicht auffindbar oder durch Krankheit arbeitsunfähig, erhält die sorgeberechtigte Mutter keinen Unterhaltsvorschuss vom Staat. Demzufolge ist die Mutter auf sich allein gestellt, wenn der Exmann den Unterhalt nicht zahlt.
Antrag auf Unterhaltsvorschuss
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss vom sorgeberechtigten Elternteil beim zuständigen Bezirksgericht im Namen des Kindes eingereicht werden. Dem Antrag auf Unterhaltsvorschuss müssen folgende Dokumente beigefügt sein:
- Meldebescheinigung beider Eltern
- Einkommensnachweise
- Geburtsurkunde des Kindes
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
- Möglicher Exekutionstitel
- Möglicher Nachweis über die Exekutionsführung
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben alle minderjährigen Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und österreichische Staatsbürger oder EU- oder EWR-Staatsbürger sind. Ferner müssen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und dürfen nicht mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt leben. Unterhaltsvorschüsse vom Staat werden nur gewährt, wenn der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht zahlt und die Unterhaltszahlungen nicht im Rahmen der Exekution eingefordert werden können.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn bei einer aussichtslosen Exekution ein rechtskräftiger Unterhaltstitel vorliegt. Ebenso besteht in Österreich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei unterhaltspflichtigen Gefangenen, die wegen einer Haftstrafe die Alimente nicht zahlen können. Wurde der Vater eines unehelichen Kindes im Zuge eines Unterhaltsverfahrens festgestellt sowie ein Teilbetrag stattgegeben oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, dann besteht auch in diesem Fall Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Es besteht allerdings kein Anspruch, wenn der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, die Alimente zu zahlen.
Zahlt der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht, weil er beispielsweise Student ist, fällt dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des Staates. Dann ist die subsidiäre Unterhaltspflicht wirksam, sodass andere unterhaltspflichtige Personen für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen. Überdies untersagt das Gesetz die Zahlung von Unterhaltsleistungen teilweise oder vollständig, sobald die Unterhaltspflicht nicht mehr besteht oder zu hoch angesetzt ist. Der Staat muss lediglich den gesetzlichen Unterhalt vorschießen.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Im Grunde genommen entspricht die Höhe des Unterhaltsvorschusses dem gerichtlich vorgeschriebenen Unterhaltsanspruch. Im Jahre 2017 lag der maximale monatliche Kindesunterhalt bei 581,60€, wobei der Wert nach unten flexibel ist. Kann die Höhe der Alimente nicht bemessen werden oder büßt der Unterhaltsschuldner eine Haftstrafe ab, dann erfolgt die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse als altersabhängiger Fixbetrag. Nach dieser Regelung erhielten unterhaltsberechtigte Kinder die folgenden Beträge:
- 0 bis 6 Jahre: 204 Euro
- 6 bis 14 Jahre: 291 Euro
- 14 bis 18 Jahre: 379 Euro
Dauer des Unterhaltsvorschusses
Die Dauer des Unterhaltsvorschusses endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Zahlt der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht, müssen rechtliche Schritte eingeleitet werden. Um den Unterhaltsanspruch bis zur Ausbildung geltend zu machen, müssen die volljährigen Jugendlichen den Vater vor Gericht verklagen. Da dies für viele Jugendliche schwierig ist, verzichtet man häufig auf eine Klage.
Wird eine Klage eingereicht, kann der Jugendliche Unterhaltzahlungen bis zum Ende seiner Ausbildungszeit erhalten. Die Höhe der Unterhaltszahlungen ist dabei abhängig von seiner aktuellen finanziellen Situation. Nutzen Sie unseren Alimenterechner, um die Höhe der Unterhaltszahlungen in wenigen Minuten zu berechnen. Überdies wird die Bezugsdauer des Unterhaltsvorschusses höchstens 5 Jahre genehmigt. Anschließend ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag notwendig, um die Ansprüche erneut geltend zu machen. Wurde ein Vaterschaftsfeststellungsantrag eingereicht, endet die Bezugsdauer mit der Beendigung des Vaterfeststellungsverfahrens.
Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses
Auch wenn der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht zahlt, ist er zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses verpflichtet. Stirbt der Unterhaltsschuldner bevor er die Staatsleistungen zurückzahlt, sind die Erben für die Rückerstattung zuständig. Bei ungeklärter Vaterschaft ist die Mutter zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses verpflichtet, wenn jener während der Vaterschafts-abklärung bezahlt wurde.
Ungewissheit des Unterhaltsvorschusses
Allerdings ist die Ungewissheit des Unterhaltsvorschusses für sorgeberechtigte Elternteile auch zermürbend. Obwohl der Staat die Unterhaltszahlungen genehmigt, sind sie nicht gewiss. Zahlt der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht und verweigert auch die Rückzahlungen, ist der Unterhaltsvorschuss in Gefahr. In diesem Fall kann der Unterhaltsschuldner einen Antrag auf Minderung der Unterhaltshöhe stellen.
Wird der Antrag stattgegeben, werden die Unterhaltszahlungen gesenkt oder gar nicht mehr gezahlt. Im Anschluss daran prüft das Gericht, ob der Vater tatsächlich durch Qualifikationen, Arbeitslage und Alter die Alimente nicht zahlen kann. Bis die Überprüfung abgeschlossen ist, können jedoch Monate vergehen. Des Weiteren stellt auch die Möglichkeit auf wiederholte Antragstellung seitens des Vaters ein Risiko und Unsicherheit für die Familie dar.
Reform des Unterhaltsrechts
Seit den letzten Jahren besteht daher der Wunsch nach einer Reform des Unterhaltsrechts, um alleinerziehenden Müttern einen Kindesunterhalt zu garantieren. Diese Forderungen beinhalten die Änderungen der Regelungen und der Dauer des Unterhaltsvorschusses und die Erhöhung der Regelbedarfssätze. Als Vorbild gilt hier der schwedische Staat, der Kindern eine bedürfnisgerechte staatliche Sicherung des Kindesunterhalts bietet. Zahlt der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht, übernimmt der Staat die Verantwortung und kümmert sich um die Rückerstattungen.
Kindesunterhalt mit Auslandsbezug
Auch beim Kindesunterhalt mit Auslandsbezug stehen sorgeberechtigte Elternteile häufig vor Schwierigkeiten, wenn der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht zahlt. Was passiert, wenn der Vater keine Alimente in Österreich zahlt? Im Grunde genommen sind Sie auch in diesem Fall bis zu einem bestimmten Grad abgesichert, da der Staat unter gewissen Bedingungen den Unterhaltsvorschuss zahlt. Wenn der Exmann nicht den Unterhalt zahlt, können Sie mithilfe eines Antrags beim zuständigen Bezirksgericht die Unterhaltsansprüche geltend machen. Ist dies erfolglos, tritt der Staat in Vorkasse. Nichtsdestotrotz müssen die Leistungen ebenfalls rückerstattet werden.
Verfahrenskosten bei Kindesunterhalt
Die Verfahrenskosten bei Kindesunterhalt sind sicherlich nicht gering, glücklicherweise entrichtet aber der Unterhaltsschuldner die Gerichtsgebühr. Die Höhe der Verfahrensgebühr beträgt 0,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Für Anträge auf Senkung der Unterhaltszahlungen fällt eine Gebühr von 14,40 Euro an, wobei die Zahlungspflicht bei einem Rechtszuspruch entfällt. Für Oppositions- oder Impugnationsanträge muss der Antragsteller in Österreich eine Gerichtsgebühr von 107 Euro zahlen.
Oppositions- oder Impugnationsanträge richten sich meist gegen bereits bewilligte Exekutionen des Unterhaltsanspruchs. Allerdings entfällt die Gerichtsgebühr in Unterhalts- und Unterhalts-vorschussverfahren für minderjährige Personen (Pflegebefohlene). Ebenso ist auch der Gläubiger/die Gläubigerin im Unterhaltsexekutionsverfahren bei Einforderung von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder von den Gerichtsgebühren befreit.
Herabsetzungsantrag für Alimente
Unter bestimmten Bedingungen kann ein Herabsetzungsantrag für Alimente eingereicht werden. Beim Herabsetzungsantrag für Alimente muss zwischen verschiedenen Sachverhalten unterschieden werden: Es liegt bereits eine gerichtliche und rechtskräftige Entscheidung mit einer Unterhaltshöhe oder ein gültiger Vergleich vor:
- Bei minderjährigen Kindern ist ein Unterhaltsherabsetzungsantrag beim Pflegschaftsgericht zu stellen.
- Bei volljährigen Kindern muss ein Antrag auf Unterhaltsherabsetzung eingebracht werden.
Grundsätzlich ändert die Betreuung des Kindes durch den unterhaltspflichtigen Elternteil nichts an der Höhe des zu leistenden Unterhalts. Laut Gesetz ist das Besuchsrecht im Ausmaß von 2 Tagen alle 2 Wochen (oder einem Tag pro Woche) sowie 4 Wochen in den Ferien üblich. Liegt das jährliche Ausmaß des Umgangs und Kontaktes jedoch deutlich darüber, kann dies zu einem Herabsetzungsantrag der Alimente führen. Für den Herabsetzungsantrag der Alimente ist vom Antragsteller eine Gerichtsgebühr in Höhe von 14,40 Euro zu entrichten. Die Zahlungspflicht entfällt dann, wenn der Antragsteller mit seinem Begehren zur Gänze durchdringt.
Bevor man als Unterhaltsberechtigter Alimente rückwirkend nachfordern kann, muss zunächst eine Unterhaltspflicht vorliegen. Diese muss je nach Einzelfall geprüft werden. Der Kindesunterhalt steht dem Kind grundsätzlich zu, sobald ein Elternteil nicht mehr im Haushalt lebt und somit seiner Unterhaltspflicht nicht durch Naturalien nachkommen kann. Alleinerziehenden Elternteilen steht in den ersten drei Lebensjahren des Kindes grundsätzlich Unterhalt zu. Zahlt der Vater den Unterhalt nicht, können zunächst mildere Wege eingeleitet werden.
Erzielt dies keine Wirkung, muss der Unterhalt eingeklagt werden. Hierbei berät und unterstützt Sie ein erfahrener Rechtsexperte für Familienrecht. Zwar können Sie die Alimente rückwirkend nachfordern, doch Unterhaltsansprüche können auch verjähren. Reagieren Sie daher möglichst zeitnah und lassen Sie sich nun von einem unserer Rechtsanwälte beraten.
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